366.381
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
209 Besucher online
 www.frag-einen-anwalt.de » Mietrecht, Wohnungseigentum » MFG in Eigentumswohnungen wan...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Mietrecht, Wohnungseigentum » MFG in Eigentumswohnungen wan...

MFG in Eigentumswohnungen wandeln


19.08.2008 13:52 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Simone Sperling


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und/oder Herren,

mehrere Parteien planen den Kauf eines Mehrfamilienhauses um es in Wohneigentum (je Partei eine Eigentumswohnung) zu wandeln. Diese (Eigentumswohnung) soll von der jeweiligen Partei auch selbst genutzt werden. Es ist bereits bekannt welche Partei welche Wohnung nutzen möchte.

Ein Teil der Wohnungen (primär die Größeren) ist noch vermietet, einige (m² ca. 2/3 der großen Wohnungen) sind nicht vermietet. Grundrisse existieren nur von einigen Wohnungen und nur als Skizze. (Vermutlich weichen die angegeben Wohnflächen der Wohnungen in der Realität ab, ca. 5%.)
Eine Abgeschlossenheitserklärung gibt es nicht. Das Haus ist sanierungsbedürftig.

1)Ist es unter den oben genannten Voraussetzungen möglich, das MFH in Eigentumswohnungen zum Zwecke der Eigennutzung (also selbst dort zu wohnen) zu wandeln ? Mit welchen Zeitrahmen ist zu rechnen ?

2)Ist das Haus zu diesem Zwecke von den Parteien als Bruchteilgemeinschaft oder GbR zu erwerben ?
(Ist unter den oben genannten Voraussetzungen der Erwerb als Bruchteilgemeinschaft überhaupt möglich ?)

Den Parteien ist bewusst, dass bei einer GbR die Gesellschafter als Gesamtschuldner haften.
19.08.2008 | 14:16

Antwort

von

Rechtsanwältin Simone Sperling
307 Bewertungen
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

1.) Es ist möglich durch das MFH in ETW zu teilen. Dies muss durch notarielle Teilungserklärung erfolgen und im Grundbuch eingetragen werden. Der Zeitraum bis zur rechtskräftigen Eintragung im Grundbuch ist nicht genau zu bestimmen, da er von der Schnelligkeit des Notars sowie de Grundbuchamtes abhängig ist, aber ich gehe von ca. 3 Monaten aus. Eine Kündigung wegen Eigenbedarf ist dann durch den jeweiligen neuen Eigentümer nach den §§ 573, 573 c BGB (sh. Anhang). Der neue Eigentümer tritt nach § 566 BGB (sh. Anhang) mit allen Rechten und Pflichten in den Mietvertrag ein, somit findet die gesamte bisherige Mietzeit bei der Berechnung der Kündigungsfristen Beachtung. Danach ist die Dauer bis zur wirksamen Kündigung von den Kündigungsfristen des § 573 c BGB abhängig, jedoch ist die längste Kündigungsfrist neun Monate. Sollte der Mieter nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht ausziehen, so muss eine Kündigungsschutzklage erhoben werden, die Dauer ist wiederum abhängig von der Schnelligkeit des Gerichts und bis zur Erlangung eines rechtskräftigen Urteils wird es mindestens 3 Monate dauern. Eine Durchsetzung muss dann durch den Gerichtsvollzieher vorgenommen werden.

2.) Es empfiehlt sich den Erwerb als Bruchteilsgemeinschaft durchzuführen, da dies für den Erwerb von Wohneigentum die übliche Verfahrensweise ist. Es sollten jedoch vorab die Größen bzw. Lagen der genauen Wohnung bestimmt werden. Der jetztige Eigentümer hat auch zu diesem Zweck (Vermessung) ein Recht auf Zutritt zu den Wohnungen. Denn ohne Kenntnis der Größe wird auch als GbR keine genaue Teilung des Kaufpreises im Innenverhältnis möglich sein.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin

Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel. für Beratung: 0 90 01277 59 1
(2,59 €/Min., Mobilfunk kann abweichen)
Tel.: 0351 2699394
Fax: 0351 2699395
E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
www.anwaltskanzlei-sperling.de


Anhang

§ 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters
(1) 1Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. 2Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
(3) 1Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. 2Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.



§ 573c Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) 1Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. 2Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


§ 566 Kauf bricht nicht Miete
(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
(2) 1Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. 2Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.


Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel.: 0351 2699394
Tel. für Beratung: 0 90 01277 59 1
(2,59 €/Min., Mobilfunk kann abweichen)
Fax: 0351 2699395

Zweigstelle:
Meißnerstr. 2
01471 Radeburg
Tel.: 035208 395819
Fax: 035208 395820

Ergänzung vom Anwalt 19.08.2008 | 16:07

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich darf meine Antwrot dahin ergänzen, dass bei der erst vorzunehmenden Teilung und der Bildung von Wohnungseigentum u.U. nach § 577a BGB (sh. Anhang) eine längere Kündigungsfrist sich ergibt und die Kündigung erst nach drei Jahren möglich sein kann.

Diese Vorschrift findet dann keine Anwendung, wenn eine bestimmte Wohnung nach § 3 WEG (sh. Anhang) übernommen wird oder eine Teilung nach § 8 WEG (sh. Anhang) erfolgt.

Findet aber eine nachweisliche Umgehung des § 577a BGB durch Vertrag statt, so muss die Sperrfrsit dennoch eingehalten werden.

Im übrigen ist noch auf das Vorkaufrecht des Mieters nach § 577 BGB zu verweisen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin





Anhang


§ 577 Vorkaufsrecht des Mieters
(1) 1Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. 2Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft. 3Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen etwas anderes ergibt, finden auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften über den Vorkauf Anwendung.
(2) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den Inhalt des Kaufvertrags ist mit einer Unterrichtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu verbinden.
(3) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem Verkäufer.
(4) Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf diejenigen über, die in das Mietverhältnis nach § 563 Abs. 1 oder 2 eintreten.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

§ 577a Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung
(1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen.
(2) 1Die Frist nach Absatz 1 beträgt bis zu zehn Jahre, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete und die Frist nach Satz 1 durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens zehn Jahren zu bestimmen.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

§ 3
Vertragliche Einräumung von Sondereigentum

(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuches) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, daß jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuches das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird.

(2) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Garagenstellplätze gelten als abgeschlossene Räume, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind.


§ 8
Teilung durch den Eigentümer

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, daß mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude verbunden ist.

(2) Im Falle des Absatzes 1 gelten die Vorschriften des § 3 Abs. 2 und der §§ 5, 6, § 7 Abs. 1, 3 bis 5 entsprechend. Die Teilung wird mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher wirksam.
ANTWORT VON
Rechtsanwältin Simone Sperling
Dresden

307 Bewertungen
FACHGEBIETE
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht