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Gestaltung der Trennung


| 14.08.2008 14:06 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Doreen Bastian


| in unter 2 Stunden

Guten Tag!

Meine Frau und ich sind uns einig, dass wir uns trennen wollen. Sie ist die Hauptverdienerin; ich bin Hausmann, versorge die drei Kinder (14,11 und 5 Jahre) und habe einen Minijob.

Wir haben uns bereits über den Trennungs- und nachehelichen Unterhalt sowie die Besuchsregelung geeinigt und dies auch schriftlich festgelegt.

Meine Frau wird die Hypotheken für das Haus weiterhin bedienen, Unterhalt für die Kinder und einen "Restunterhalt" für mich zahlen, so dass ihr ein Selbstbehalt von 1.000 Euro verbleibt.

Wir haben auch zunächst nicht vor, uns scheiden zu lassen.

Diese Regelung ist für beide Seiten finanziell akzeptabel.

Nun zu unserem Problem:

Wir haben nun zwischenzeitlich erfahren, dass im Jahr nach der Trennung der Unterhaltspflichtige die Steuerklasse 1 erhält.

Somit würde meine Frau ca. 400 euro netto weniger verdienen.

Sie könnte dann noch die Hypotheken bedienen; für Unterhalt blieben aber nur noch 500 Euro übrig.

Dies würde für mich und die drei Kinder zum Leben nicht reichen, so dass wir gezwungen wären das Haus zu verkaufen - mit etwa 40.000 Euro Verlust. Die Schulden müsste meine Frau dann abzahlen.

Die Kinder und ich müssten in eine Mietwohnung ziehen und vermutlich noch staatliche Hilfen in Anspruch nehmen.

Die Situation würde sich also für alle gravierend verschlechtern.

Wir versuchen nun die Trennung so zu gestalten, dass sie sich steuerlich nicht negativ auswirkt.

Wie müsste ein zeitlich befristetes Getrenntleben schriftlich formuliert sein, ohne dass man daraus eine endgültige Trennung her ableiten kann?




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Trennung
14.08.2008 | 15:07

Antwort

von

Rechtsanwältin Doreen Bastian
74 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

In die Steuerklasse 1 sind gem. § 38 b EStG Personen einzuordnen, die zwar verheiratet sind, jedoch von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben.

Für die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte sind grundsätzlich die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres maßgebend, für welches die Lohnsteuerkarte gilt. Sofern eine Trennung im steuerrechtlichen Sinne vorliegt, ist die Rechtsfolge, d.h. die Steuerklasse 1 im folgenden Jahr zwingend.
Ihre Sachverhaltsschilderung zeigt deutlich, dass tatsächlich eine Trennung im steuerrechtlichen Sinne geplant bzw. evtl. sogar schon vollzogen ist. Eine Gestaltung dieser TRENNUNG in dem Sinne, dass sie sich nicht steuerrechtlich auswirkt, ist nicht möglich. Entweder, Sie trennen sich oder nicht. Eine schriftliche Formulierung einer zeitlich befristeten Trennung halte ich für nicht zielführend, da die Feststellung einer Trennung aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse erfolgt und nicht aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung. Zudem ist das beabsichtigte Verhalten durchaus auch strafrechtlich bedenklich.

Insofern kann ich Ihnen im Folgenden lediglich darlegen, wann steuerrechtlich von einer dauernden Trennung auszugehen ist:

Steuerrechtlich ist ein dauerndes Getrenntleben anzunehmen, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf die Dauer nicht mehr besteht. Im Unterschied zum Familienrecht kann ein Versöhnungsversuch steuerrechtlich von Bedeutung sein, denn ein kurzfristiger Versöhnungsversuch unterbricht das dauernde Getrenntleben im Sinne des Steuerrechts, so dass die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung wieder gegeben sind. Der Versöhnungsversuch muss grundsätzlich daher so ausgestaltet sein, dass es zwischen den Eheleuten erneut zu einer ehelichen Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft gekommen ist. Die Mindestdauer eines solchen Versöhnungsversuches wird regelmäßig bei einem Monat gesehen (FG Nürnberg, Urteil v. 07.03.2005, Az.: VI 160/2004).
In der Regel sind die Angaben der Ehegatten, sie leben nicht dauernd getrennt, anzuerkennen, es sei denn, dass die äußeren Umstände das Bestehen einer ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft fraglich erscheinen lassen.


Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Doreen Krüger
Rechtsanwältin



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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Doreen Bastian
Hamburg

74 Bewertungen
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