Ergänzung vom Anwalt
14.08.2008 | 15:09
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte meine Ausführungen wie folgt ergänzen. Nach Ihren Angaben liegt eine ordentliche Kündigung vor, was bei den gegen Sie getätigten Vorwürfen eher selten ist, da dann grundsätzlich von vielen Arbeitgebern zur außerordentlichen Kündigung gegriffen wird. Die Voraussetzungen bezogen auf Ihren Fall habe ich ja bereits dargelegt. Bitte überprüfen Sie deshalb noch mal, ob es sich wirklich um keine außerordentliche Kündigung handelt.
Bei der ordentlichen Kündigung kommt es nicht auf einen Kündigungsgrund an. Es muss lediglich die Frist des
§ 622 BGB eingehalten werden. Bei Arbeitsverhältnissen, die bis zu 2 Jahre bestanden haben, wie bei Ihnen, beträgt diese Kündigungsfrist gem.
§ 622 Abs. 2 Nr. 2 BGB einen Monat, so dass Ihre Kündigung zum 15.09.2008 fristgerecht wäre.
Eine Wirksamkeit dieser Kündigung beurteilt sich neben der formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen (Schriftform, Frist eingehalten, etc.) vor allem nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Nachfolgend habe ich Ihnen die maßgebende Vorschrift des KSchG beigefügt
§ 1 KSchG , Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) 1Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. 2Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach §
95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des §
102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Das KSchG ist auf Sie gem.
§ 1 Abs. 1 KSchG anwendbar, da Sie länger als 6 Monate in dem betreffenden Arbeitsverhältnis sind.
Gem.
§ 1 Abs. 1 KSchG ist eine Kündigung unwirksam, wenn Sie sozial gerechtfertigt ist. Gem.
§ 1 Abs. 2 KSchG ist das unter anderem dann der Fall, wenn das Verhalten des Arbeitgebers keinen Kündigungsanlaß gegeben hat.
Insoweit wird es im Rahmen der Kündigungsschutzklage auch bei einer ordentlichen Kündigung, wenn die weiteren Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des KSchG darauf ankommen, ob Ihnen der Verstoß nachweisbar ist. Insoweit verweise ich auf meine ursprünglichen Ausführungen zu Beginn der Antwort.
§ 7 KSchG , Wirksamwerden der Kündigung
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
Gem.
§ 4 KSchG haben Sie somit Zeit innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung die Kündigungsschutzklage zu erheben. Danach können Sie nicht mehr klagen, da gem.
§ 7 KSchG die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam gilt.
Ich hoffe Ihnen nun abschließend alle Fragen geklärt zu haben und wünsche Ihnen einen schönen Nachmittag
Mit freundlichem Gruß
Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt