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Fristgerechte Kündigung während Krankzeit


| 14.08.2008 13:15 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla


| in unter 2 Stunden

Hallo

Habe seit 30.03.2007 einen unbefristeten Arbeitsvertrag bei A***** GmbH (Zeitarbeit).

Bin seit Gestern 13.08.08 - 17.08.08 Krankgeschrieben. War Eingeteilt in der D***** GmbH & Co.
So, das problem ist dies, das ich Urlaub für diese Wochenende haben wollte 15.08.08 - 17.08.08, dieses aber net bekommen habe. Bin gestern 13.08.08 wegen Rückenschmerzen, dadurch Migräne aufgestanden. Zum Hausarzt gefahren, der mich dann Krankgeschrieben hat, die Krankmeldung wird vorraussichtlich verlängert. Heute 14.08.08 wurde ich von meinem Arbeitgeber A***** zum Büro gerufen, wo ich dann eine Fristgerechte Kündigung zum 15.09.08 bekommen habe.

Grund: D***** hat mich als Kunde net mehr beschäftigen wollen, weil ich Krank geschrieben bin. Als grund währe angegeben, "Ich würde extra Krank machen, weil ich keinen Urlaub für dieses Wochenende bekommen habe.

Mein Arbeitgeber meinte, wenn ich es mit D***** regel, das ich beweisen kann, dass ich nicht Krank gemacht habe weil ich keinen Urlaub bekommen habe, könnte ich weiterhin als Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Meine frage:
Soll ich zum Arbeitsgericht ?
Wenn ja, was soll ich angeben ?
Kann ich wenigstens eine abfindung bekommen ?
Kann ich weiterhin eine beschäftigung bei A***** Führen?


Preis vorschlag kann geändert werden !!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1521 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung Fristgerechte
Eingrenzung vom Fragesteller 14.08.2008 | 13:24
14.08.2008 | 13:58

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
674 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,


unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen zusammenfassend wie folgt:

zu 1.)

Gegenüber Ihnen wurde eine so genannte verhaltensbedingte Kündigung als Unterfall der außerordentlichen Kündigung ausgesprochen. Ihre Frage, ob Sie zum Arbeitsgericht sollen bzw. es sich Ihnen empfiehlt dort zu prozessieren, hängt davon ab, ob eine Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg hätte. Dies hängt in Ihrem Fall insbesondere davon ab, ob die außerordentliche Kündigung insgesamt rechtmäßig war.
So ist eine fristlose außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 626 Abs. 1 BGB möglich. Diese Kündigung kann gem. § 626 Abs. 2 BGB nur innerhalb von 2 Wochen nachdem der Kündigungsberechtigte, also Ihr Arbeitgeber, von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen, also einem ( bewiesenen) "Blaumachen" Ihrerseits Kenntnis erlangt hat. Diese Frist ist bei Ihnen unproblematisch eingehalten worden.

Der Knackpunkt liegt bei Ihnen in der Frage, ob wirklich ein wichtiger Grund vorliegt, also ob Sie sich wirklich haben krankschreiben lassen, obwohl Ihr Gesundheitszustand hierzu keinen Anlass gegeben hat. Nach Ihrer Schilderung habe ich ernsthafte Zweifel, ob ein solcher Grund vorliegt. Ihr Hausarzt hat ja ein ordnungsgemäßes Attest ausgestellt, mit welchem Sie in einem arbeitsrechtlichen Prozess beweisen könnten, dass Sie eben nicht "krankgefeiert" haben, so dass Sie gute Chancen hätten einen solchen Prozess zu gewinnen. Die Gegenseite könnte natürlich Ihren Beweis widerlegen, wofür diese aber den Arzt als Lügner darstellen müssten (und dieses Beweisen müssten) , dass es sich um ein Gefälligkeitsattest handelte.


zu 2. ) Angaben

Sie sollten den Sachverhalt so Schildern, wie Sie es hier im Forum getan haben und auf das ärztliche Attest verweisen und gegebenenfalls den Hausarzt als Zeugen benennen.


zu 3.) Abfindungsanspruch

Einen gesetzlichen Abfindungsanspruch hätten Sie nach dem KSchG (Kündigugnsschutzgesetz), wenn sie gegen eine Abfindung auf Klageerhebung verzichten. Dies gilt jedoch nur bei einer betriebsbedingten Kündigung. Sollte eine Klage, die auf Feststellung gerichtet wäre, dass Ihr Arbeitsverhältnis durch die betreffende Kündigung nicht beendet worden ist, so hätten Sie weiterhin einen Lohn- und Weiterbeschäftigungsanspruch, bis man Sie aus anderem Grund bzw. ordentlich gekündigt hat. Sie können natürlich mit dem Arbeitgeber verhandeln und um die Chancen Ihrer Kündigungsschutzklage darlegen und gegen eine Abfindung auf die Klageerhebung verzichten.

4. ) Weiterbeschäftigung bei Adecco

Es liegt ganz allein an Adecco, ob diese Sie weiterbeschäftigen. Wie bereits ausgeführt hätte eine Klage wohl Aussicht auf Erfolg, jedoch wäre die unwirksame außerordentliche Kündigung gem. § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umzudeuten (weiterhin müssten natürlich die weiteren Voraussetzungen der ordentlichen Kündigung vorliegen), so dass Sie dann lediglich einige Wochen länger bei Adecco angestellt sein würden.

Abschießend erlaube ich mir für das nächste Mal die Bemerkung, dass ein höherer Einsatz Ihrerseits durchaus angemessen gewesen wäre.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Sehr gerne stehe ich Ihnen für eine weitergehende Vertretung im Wege der Mandatierung zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Tag.

mit freundlichem Gruß

Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de

Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)

Nachfrage vom Fragesteller 14.08.2008 | 15:22

Danke sehr
Ja nächste mal wird die summe höher sein..
bin neu hier und deswegen wuste ich nicht was angemessen ist !?!?!

Hmm die rechnung muss ich überweisen oder wird die über das Konto abgebucht ?
Es heißt ELV also wird abgebucht hoffe ich ansonsten bitte ich um Kntnr und BLZ.... Damit ich es überweise...
Nochmals danke und schöne weiter Tage :D

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 12.10.2008 | 20:50

Sehr geehrter Fragesteller,

wir hatten ja bereits alle Unklarheiten beseitigt.

Mit freundlichem Gruß

Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 14.08.2008 | 15:09

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich möchte meine Ausführungen wie folgt ergänzen. Nach Ihren Angaben liegt eine ordentliche Kündigung vor, was bei den gegen Sie getätigten Vorwürfen eher selten ist, da dann grundsätzlich von vielen Arbeitgebern zur außerordentlichen Kündigung gegriffen wird. Die Voraussetzungen bezogen auf Ihren Fall habe ich ja bereits dargelegt. Bitte überprüfen Sie deshalb noch mal, ob es sich wirklich um keine außerordentliche Kündigung handelt.

Bei der ordentlichen Kündigung kommt es nicht auf einen Kündigungsgrund an. Es muss lediglich die Frist des § 622 BGB eingehalten werden. Bei Arbeitsverhältnissen, die bis zu 2 Jahre bestanden haben, wie bei Ihnen, beträgt diese Kündigungsfrist gem. § 622 Abs. 2 Nr. 2 BGB einen Monat, so dass Ihre Kündigung zum 15.09.2008 fristgerecht wäre.
Eine Wirksamkeit dieser Kündigung beurteilt sich neben der formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen (Schriftform, Frist eingehalten, etc.) vor allem nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

Nachfolgend habe ich Ihnen die maßgebende Vorschrift des KSchG beigefügt


§ 1 KSchG , Sozial ungerechtfertigte Kündigungen

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) 1Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. 2Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts

a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann

und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts

a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann

und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.


Das KSchG ist auf Sie gem. § 1 Abs. 1 KSchG anwendbar, da Sie länger als 6 Monate in dem betreffenden Arbeitsverhältnis sind.
Gem. § 1 Abs. 1 KSchG ist eine Kündigung unwirksam, wenn Sie sozial gerechtfertigt ist. Gem. § 1 Abs. 2 KSchG ist das unter anderem dann der Fall, wenn das Verhalten des Arbeitgebers keinen Kündigungsanlaß gegeben hat.
Insoweit wird es im Rahmen der Kündigungsschutzklage auch bei einer ordentlichen Kündigung, wenn die weiteren Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des KSchG darauf ankommen, ob Ihnen der Verstoß nachweisbar ist. Insoweit verweise ich auf meine ursprünglichen Ausführungen zu Beginn der Antwort.



§ 7 KSchG , Wirksamwerden der Kündigung

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

Gem. § 4 KSchG haben Sie somit Zeit innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung die Kündigungsschutzklage zu erheben. Danach können Sie nicht mehr klagen, da gem. § 7 KSchG die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam gilt.

Ich hoffe Ihnen nun abschließend alle Fragen geklärt zu haben und wünsche Ihnen einen schönen Nachmittag

Mit freundlichem Gruß

Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt



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