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bezahlte Umsatzsteuer 2


| 13.08.2008 12:47 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marlies Zerban




Hallo,
in den vergangenen 15 Jahren habe ich nie die bereits
bezahlte Umsatzsteuer in der Einkommensteuererklärung
als Betriebsausgaben angeführt. Weil das vor einiger Zeit
endlich jemand merkte, hätte ich eigentlich vom Finanzamt
Geld zurück bekommen müssen. Das FA nahm dies aber zum Anlaß,
eine Betriebsprüfung (Umsatzsteuer) zu machen. Bei der Betriebsprüfung wurde
was Brauchbares gefunden, und die dann von den letzten 3 auf die letzten 6 Jahre ausgedehnt.
Ich habe also für die letzten 6 Jahre erhebliche Umsatzsteuer nachzuzahlen.
Bereits bezahlte Umsatzsteuer darf ich aber angeblich nur die letzten drei
Jahre in der Einkommensteuer geltend machen, da die Jahre davor nicht mehr offen seien.
Also die von 2005-2007 bezahlte Umsatzsteuer wird in der Einkommensteuererklärung
angerechnet, die von 2002-2004 nicht.

Frage: Ist es rechtens, dass ich 6 Jahre Umsatzsteuer nachzahlen muss,
aber dagegen in der Einkommensteuererklärung meine bezahlte Umsatzsteuer
nur die letzten 3 Jahre anrechnen darf?
Könnte es vor Gericht erfolgreich sein, wenn ich so argumentiere:
Wenn - aus welchen Gründen auch immer - es bei der Einkommensteuer nur drei
Jahre rückwirkend möglich ist, darf auch der geprüfte Umsatzsteuerrahmen
nur die letzten drei Jahre sein? Schließlich hängen beide Steuerarten
ja auch voneinander ab, und in der einen (U-steuer) werde ich "bestraft", darf
aber nicht die mit der Bestrafung verbundene "kleine Belohnung" in der Einkommensteuer in Anspruch nehmen.

Ist diese offensichtliche Benachteiligung eine Klage wert, und wie wahrscheinlich
ist in etwa ein Erfolg bzw. was kann ich sonst versuchen?

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 77 weitere Antworten zum Thema:
Umsatzsteuer
13.08.2008 | 14:21

Antwort

von

Rechtsanwältin Marlies Zerban
169 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage gerne im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.

Es gibt nach der Abgabenordnung die Möglichkeit der Änderung eines Steuerbescheides auch nach Bestandskraft nach § 173 Abs. 1 AO, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die Sie ohne Verschulden nicht rechtzeitig mitgeteilt haben. Wenn Sie bei der Anfertigung der Einkommensteuererklärung steuerlich nicht beraten waren, so kann Ihnen meiner Ansicht nach kein Vorwurf gemacht werden, dass Ihnen nicht bekannt war, dass bei einer Einnahme-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG die vereinnahmte Umsatzsteuer Betriebseinnahme ist und die gezahlte Umsatzsteuer Betriebsausgabe. Problematisch könnte hier sein, ob es für das Finanzamt eine neue Tatsache ist. Die Kenntnis der Umsatzsteuererklärung bei der Umsatzsteuerstelle muss aber nicht unbedingt die Kenntnis des Sachbearbeiters bei der Veranlagungsstelle für die Einkommensteuer sein.

Die Änderung kann grundsätzlich solange erfolgen, bis die Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Die Frist beträgt vier Jahre nach Bestandskraft des ursprünglichen Bescheides. D.h. wenn Sie die ESt-Erklärung 2002 im Jahr 2003 abgegeben haben (das wäre der Normalfall), dann ist hierfür am 31.12.2007 Verjährung eingetreten. Haben Sie die Erklärung aber erst 2004 abgegeben, so tritt Verjährung erst Ende 2008 ein. Für 2003 und 2004 kann noch keine Verjährung eingetreten sein. Hier ist also nur das Jahr 2002 kritisch.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen, für eine weitergehende Beratung stehe ich Ihnen zur Verfügung.

mit freundlichen Grüßen

M. Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


Nachfrage vom Fragesteller 13.08.2008 | 15:03

Hallo,
danke schön für Ihre schnelle & kompetente Antwort.

re-Wenn Sie bei der Anfertigung der Einkommensteuererklärung steuerlich nicht beraten waren, so kann Ihnen meiner Ansicht nach kein Vorwurf gemacht werden, dass Ihnen nicht bekannt war, dass bei einer Einnahme-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG die vereinnahmte Umsatzsteuer Betriebseinnahme ist und die gezahlte Umsatzsteuer Betriebsausgabe. Problematisch könnte hier sein, ob es für das Finanzamt eine neue Tatsache ist.

Es geht nicht um Einnahme-Überschuss, sondern die BEZAHLTE UMSATZSTEUER, die ich resultierend aus E/Ü-Rechnung, ans Finanzamt zahlen musste, hätte ich - laut Prüfer - in der Einkommensteuer-Gewinn/Überschuss-Errechnung des nächsten Jahres als Betriebsausgabe geltend machen können, was ja dann die Höhe der erheblich Einkommensteuer gesenkt hätte.

Es war so: Ich habe jedes Quartal errechnet über G/Ü,
wieviel ich an U-Steuer zu zahlen hatte, habe die Summe dann ans FA bezahlt, hätte aber dies gezahlte Geld ans FA in meiner Einkommensteuererklärung des Jahres als Betriebsausgabe angeben müssen. Die Basis der Besteuerung wäre entsprechend niedriger gewesen, ergo hätte ich auch weniger Steuern zahlen müssen. Für die Jahre 2005-7 ist das auch unstrittig, ich hätte das aber auch gern für 2002-5 zurück, bzw. für die ganzen Jahre seit 94, in denen ich das nie als Betriebsausgabe angeführt habe, aber ja ans FA gezahlt habe.

Ich hoffe, dass ich mich verständlich gemacht habe. Es ist aber
auch ein schwierig.

Schönen Tag noch

Werner

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 13.08.2008 | 15:27

Sehr geehrter Fragesteller,

so schwierig ist das für mich nicht. Es doch nun darum, ob Sie eine Änderung Ihrer Einkommensteuerbescheide erlangen können. Die gezahlte Umsatzsteuer ist im Rahmen der Einnahme-Überschussrechnung nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt. Ich hatte Ihnen das Problem der "neuen Tatsache" erläutert und die Frage der Verjährung. Es kommt eben darauf an, wann Sie die Steuererklärungen abgegeben haben.

Mit freundlichen Grüßen

M. Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin

Bewertung des Fragestellers |


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Ingelheim

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