Frage geschrieben am 12.08.2008 16:14:00Betreff: Kündigung Probezeit
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 2422
ich habe am fr von meinem chef erfahren, dass ich gekündigt werde und montag (gestern 11.8) die kündigung per post bekommen werde. diese habe ich gestern erhalten, allerdings wurde die kündigung auf den 27.6. datiert (?) und fristgerecht mit 4 wochen, wie im vertag vereinbart zum 8.9. gekündigt. Des weiteren wurde ich nicht darauf aufmerksam gemacht, mich umgehend beim arbeitsamt zu melden.
ist das alles richtig, bzw, kann man da was machen? ich verstehe das mit dem 27.6 nicht genau.
vielen dank und viele grüße
Antwort geschrieben am 12.08.2008 16:39:14
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Rechtsanwalt Mirko Ziegler
Am Kabutzenhof 22, 18057 Rostock, Tel: 0381-25296960, Fax: 0381-25296961
Miet und Pachtrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 104
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gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Ihre Kündigung ist wirksam.
Eine falsche Datierung des Kündigungsschreibens ist hier nicht schädlich. Es kommt entscheidend darauf an, ob das Kündigungsschreiben unter Wahrung der Frist zugegangen ist.
Hiervon gehe ich nach Ihren Angaben, wie Sie, aus.
§ 2 SGB III Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III verpflichtet den Arbeitgeber in diesem Zusammenhang, die Arbeitnehmer
-vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei de Suche nach einer anderen Beschäftigung zu informieren,
-zu informieren, dass sie verpflichtet sind, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit zu melden und
-hierfür freizustellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen.
Allerdings ergibt sich aus einem Fehlverhalten des Arbeitgebers kein Schadensersatzanspruch, weil der Schutzzweck dieser Regelung nicht dem Arbeitnehmer dient.
Ich bedauere Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mirko Ziegler
Rechtsanwalt
Am Kabutzenhof 22
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fon : 0381-25296960
fax : 0381-25296961
mail: ziegler@mv-recht.de
web: www.mv-recht.de
Mit freundlichen Grüßen
M. Ziegler
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.08.2008 16:50:34
herzlichen dank für ihre prompte anwort. ich wurde massiv innerhalb der porbezeit gemobbt und mein AG hat nichts dagegen getan (mich von der entsprechenden Kollegin umgesetzt oder ähnliches), stattdessen folgte die kündigung ohne vorwarnung.
der betriebsrat hat die kündigung nicht akzeptiert, allerdigs spielt dies wohl bei der probezeit keine rolle.
ich bin der meinung er ist seiner führungspflicht nicht nachgegangen und hat nichts getan damit sich die situation bessert. ändert dies die sachlage?
viele grüße
herzlichen dank für ihre prompte anwort. ich wurde massiv innerhalb der porbezeit gemobbt und mein AG hat nichts dagegen getan (mich von der entsprechenden Kollegin umgesetzt oder ähnliches), stattdessen folgte die kündigung ohne vorwarnung.
der betriebsrat hat die kündigung nicht akzeptiert, allerdigs spielt dies wohl bei der probezeit keine rolle.
ich bin der meinung er ist seiner führungspflicht nicht nachgegangen und hat nichts getan damit sich die situation bessert. ändert dies die sachlage?
viele grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.08.2008 17:23:49
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage:
Im Falle von Mobbing kann der Arbeitgeber Weisungen zum Zweck der Behebung der Missstände geben. Dazu kann er ggf. sogar verpflichtet sein (§ 12 Abs 1, 3, 4 AGG).
Bei der Auswahl des geeigneten Mittels (Umsetzung, Abmahnung, Ermahnung) ist der Arbeitgeber zwar an die Grundsätze des billigen Ermessens (§ 106 GewO), nicht aber an den ultima ratio-Grundsatz gebunden (BAG 24.4.1996 AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr 49).
Dies dürfte umso mehr während der Probezeit gelten, so dass die Entscheidung wohl nicht angreifbar sein dürfte.
Mit freundlichen Grüßen
M. Ziegler
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage:
Im Falle von Mobbing kann der Arbeitgeber Weisungen zum Zweck der Behebung der Missstände geben. Dazu kann er ggf. sogar verpflichtet sein (§ 12 Abs 1, 3, 4 AGG).
Bei der Auswahl des geeigneten Mittels (Umsetzung, Abmahnung, Ermahnung) ist der Arbeitgeber zwar an die Grundsätze des billigen Ermessens (§ 106 GewO), nicht aber an den ultima ratio-Grundsatz gebunden (BAG 24.4.1996 AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr 49).
Dies dürfte umso mehr während der Probezeit gelten, so dass die Entscheidung wohl nicht angreifbar sein dürfte.
Mit freundlichen Grüßen
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