11.08.2008 | 19:59
Antwort
von
Rechtsanwalt Lars Liedtke
340 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Aufgrund des von Ihnen angegebenen Namens bin ich nicht sicher, ob Sie die Küche als Verbraucher oder Unternehmer gekauft haben, was für die Beantwortung der Frage jedoch von wesentlicher Bedeutung ist. Verbraucher i.S.d.
§ 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist.
1. Sollten Sie kein Verbraucher sein, gilt folgendes:
Sie haben zwei rechtlich von einander unabhängige Verträge geschlossen; die Wirksamkeit des einen nimmt keinen Einfluss auf die des anderen. Enthält nur der Finanzierungsvertrag ein Widerrufsrecht, können Sie nur diesen widerrufen. Der
Kaufvertrag bleibt wirksam, solange Ihnen diesbezüglich kein anderweitiges vertragliches oder gesetzliches Widerrufs- oder Rücktrittsrecht zusteht. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht käme z.B. in Betracht, wenn die Küche sachmangelhaft wäre und der Verkäufer die ihm obliegende Nacherfüllungspflicht verletzt. Eine vertragliche Vereinbarung ist bislang nicht ersichtlich, kann jedoch (auf Kulanz) vereinbart werden. Für einen solchen Fall sieht die von Ihnen zitierte AGB-Klausel eine Vertragsstrafe i.H.v. 25 % des Kaufpreises vor. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe durch
AGB ist gem.
§ 309 Nr. 6 BGB unwirksam. Leider hilft Ihnen das jedoch nicht. Da das Möbelhaus in diesem Fall nicht verpflichtet ist, Ihnen überhaupt die Möglichkeit einer Vertragsauflösung zu gewähren, kommt also nur eine einvernehmliche Lösung in Betracht. Daher steht zu vermuten, dass das Möbelhaus einer solchen Lösung nur unter Abzug eines Abschlags von 25 % zustimmen wird.
2. Sollten Sie Verbraucher sein, kommen die Verbraucherschutzvorschriften zur Anwendung, so dass sich die Rechtslage wie folgt darstellt:
Als Käufer aufgrund eines Fernabsatzvertrags hätten Sie ein gesetzliches Widerrufsrecht auch des Kaufvertrags.
Auch hier haben Sie grundsätzlich zwei eigenständige Verträge geschlossen. Es könnte sich jedoch um sog. verbundene Verträge i.S.v. §§
358,
359 BGB handeln. Das ist dass der Fall, wenn die beiden Verträge miteinander verknüpft sind und eine wirtschaftliche Einheilt bilden. Verknüpft sind die Verträge, wenn der Kredit zur Finanzierung des Kaufvertrags gewährt worden ist, wobei es gleichgültig ist, ob der Kreditgeber unmittelbar an den Verkäufer zahlt oder an den Verkäufer und dieser das Geld weiterleitet. Es genügt, wenn sich die Verknüpfung aus den Umständen ergibt. Eine wirtschaftliche Einheit bilden die Verträge, wenn Verkäufer und Kreditgeber dem Verbraucher wie eine Vertragspartei gegenüberstehen, z.B. wenn der Verbraucher im Kaufvertrag als Käufer und Darlehensnehmer bezeichnet wird, er von der freien Verfügung über die Darlehensvaluta ausgeschlossen wird, wenn Verkäufer und Finanzierer einheitliche Formulare verwenden oder zwischen beiden teilweise Namensgleichheit besteht, insbesondere wenn der Verkäufer selbst die Finanzierung übernimmt.
Sollten hier verbundene Veträge vorliegen, ohne dass Ihnen bezüglich des Kaufvertrags ein gesetzliches oder vertragliches Widerrufsrecht zusteht, genügt es, wenn Sie den Finanzierungsvertrag widerrufen, da dieser dann gem.
§ 358 II BGB auch auf den Kaufvertrag durchgreift.
In diesem Fall steht Ihnen so also eine gesetzliche Möglichkeit zu, durch
Widerruf des Finanzierungsvertrags auch eine Loslösung vom Kaufvertrag zu bewirken. In diesem Fall kommt auch
§ 309 Nr. 6 BGB zum Tragen, so dass die Vertragsstrafe unwirksam ist und Sie die 25 % nicht bezahlen müssen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben. Ansonsten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Sollten Sie im Fortgang der Angelegenheit einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen wollen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Abschließend möchte ich Sie bitten, diese Antwort zu bewerten, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
12.08.2008 | 09:24
Hallo und vielen Dank für die hilfreiche Antwort.
1. Die Küche läuft auf meine Frau.
2. Der Kredit wurde eigens für die Küche im Möbelhaus geholt.
Somit erfülle ich die Anforderungen für einen sauberen Rücktritt wenn ich das richtig verstanden habe und die 25% Schaderersatz kommen auch nicht zum tragen?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
12.08.2008 | 10:16
Sehr geehrter Fragesteller,
sofern Ihre Frau die Küche als Privatperson (also nicht für eine gewerbliche Tätigkeit) gekauft hat, handelt es sich um eine Verbrauchereigenschaft, so dass der Widerruf des Finanzierungsvertrags auf den Kaufvertrag durchschlägt.
Obwohl der Begriff Schadenspauschale verwendet wird, handelt es sich m.E. um eine Vertragsstrafe, die per AGB unwirksam ist. Aber selbst wenn es eine Schadenspauschalierung wäre, wäre nur unter engen Voraussetzungen, die hier nicht ersichtlich sind, wirksam. Die AGB müssten dann ausdrücklich vorsehen, dass der Käufer nachweisen darf, dass nur ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Da die AGB diesen Hinweis nicht enthalten, wäre die Klausel auch als Schadenspauschale unzulässig. Die 25 % sind dann nicht zu entrichten.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt