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Ermittlgsverf.,falsche Angaben bei Tatvorwurf v. Staatsaw.


09.08.2008 17:24 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Maurice Moranc


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte RA'e,

zwei Ermittlungsverfahren (nennen wir die mal 111Js11111/07 und 222Js22222/07) gab es. Vom 1er habe ich Kenntnis erlangt bei der Einstellung des 1er Verfahrens. Grund Einstellung sinngemaess: "Wird nicht weiter verfolgt weil es ja noch das Ermittlungsverfahren 2er gibt".
Zu diesem Zeitpunkt also erste Kenntnis vom 2er und das 1er ist erledigt. Das 2er laeuft zu diesem Zeitpunkt schon ca. 9 Monate ohne mein Wissen.
Jetzt kenne ich Aktenzeichen (weil es im Einstellungsbescheid vom 1er stand) und stelle ueber RA eine Anfrage bei Staatsanwaltschaft, auch ueber Aktenzeichen, was denn ermittelt werden wuerde. Die Antwort kam prompt und es gab 3 schwerwiegende Tatvorwuerfe. Nennen wir die mal 1a,2b und 3c.
Dann wurde Akteneinsicht beantragt und es gab zur Antwort, in 3 Wochen noch mal melden, Akten aus anderem Bundesland dann zurueck. (Das daraus 11 Monate !!! werden wuerden, haette ich nicht gedacht).
Zwischentzeitlich wurde immer mal in Geschaeftsstelle (wo Akten sortiert werden) angerufen und nachgefragt vom RA.
Da wurde dann auch schon mal telefonisch INTERNA ueber dieses Strafverfahren unabsichtlich weitergegeben.(weiss ich heute durch Akteneinsicht, es gibt Aktenvermerk darueber).

Nach nunmehr 20 Monaten, endlich Akteneinsicht.

Kein Wort in der Akte ueber die Tatvorwuerfe 1a,2b und 3c. Es gibt und gab sie nicht. Es wurde ermittelt in Sachen 9z,10fd und 34jk. Also ganz anderen Straftatbestand.

Mit nichts von alledem zu vergleichen, ausser auch schwerwiegend (Verbrechen=mindestfreiheitsstrafe 1 jahr)

Darf die Ermittlungsbehoerde sich ohne Konsequenzen dieser RECHTSSTAATLICHEN Methoden bedienen?

Also einfach solange den Beschuldigten in Unkenntnis der wirklichen Ermittlungen zu lassen, bis ausermittelt worden ist in der wirklich ermittelnden Sache.

Meine Fragen:
Kann das gesamte Verfahren dadurch eingestellt werden bzw. durch Beschwerden usw. "gekippt" werden?
Gibt es Vergleichsfaelle in Deutschland?

HW: Akteneinsicht erfolgte vor einigen Tagen. Noch keine Anklageschrift oder Einstellung da.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Angaben
09.08.2008 | 18:46

Antwort

von

Rechtsanwalt Maurice Moranc
78 Bewertungen
Sehr geehrter Fragensteller,

die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.

Zur Sache:

Die Staatsanwaltschaft ist spätestens vor Abschluss der Ermittlungen verpflichtet, Sie über ein gegen Sie laufendes Ermittlungsverfahren zu informieren. Dies ergibt sich aus § 163a Abs. 1 StPO (Text unten), wonach Sie spätestens vor Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen sind. Diese Vorschrift sichert dem Beschuldigten sein Recht auf rechtliches Gehör, also zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen und sich entsprechend zu verteidigen. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch, dass die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet ist, Sie zu informieren, wenn die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen werden sollen bzw. können, sondern noch andauern.

Eine Höchstdauer für das Ermittlungsverfahren gibt es nicht. § 6 MRK (Europäische Menschenrechtskonvention) bestimmt, dass der Beschuldigte innerhalb möglichts kurzer Frist über Art und Grund der Beschuldigungen zu unterrichten ist. Ein Verstoß hiergegen ist jedoch stark vom Einzelfall abhängig. Je schwerer der Tatvorwurf, desto länger kann (darf) diese Frist andauern.
Ein Urteil, welches das gesamte Strafverfahren berücksichtigt finden Sie unter folgendem Link:
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20030725_2bvr015303.html

Ergeben die Ermittlungen, dass kein Tatverdacht gegen Sie vorliegt und die Sache wird eingestellt, ist die StA sogar nur unter den Voraussetzungen des § 170 Abs.2 StPO (Text unten)verpflichtet, Sie überhaupt über die Ermittlungen bzw. die Einstellung zu informieren.

Für eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts empfehle ich, die Rechtslage mit Ihrem Rechtsanwalt konkreter zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass hierbei weitere Kosten entstehen können.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.

Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Maurice Moranc
Rechtsanwalt

§ 163a Abs. 1 StPO
Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, dass das Verfahren zur einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, dass Ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.

§ 170 StPO
Abs. 1
Bieten die Ermittlungen genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
Abs. 2
Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt Sie den Beschuldigten in Kenntnis wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen Ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.


Nachfrage vom Fragesteller 09.08.2008 | 18:59

Sehr geehrter RA Moranc,

ich meinte bei der Fragestellung genau:

Kann die Staatsanwaltschaft bis zur Akteneinsicht unter einem FALSCH genannten Tatvorwurf (sie wollten den tatsaechlichen Tatvorwurf nicht offenbaren) ermitteln? es waren 20 Monate ermittlung bis die Akte vorlag, dann wusste ich erst um was es wirklich ging. Jedenfalls nicht um das, was unter dem gleichen Aktenzeichen vor 11 Monaten abgefragt wurde.
Vernommen oder so oder Vorladung gab es auch nicht.(weil sie wohl wissen, ich sage nur meine Geburtsdaten und sonst nichts)

Gruss

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 09.08.2008 | 22:09

Sehr geehrter Fragensteller,

da Sie bisher weder vernommen noch zu einer Stellungnahme aufgefordert wurden, ist Ihnen durch die telefonsiche Falschangabe kein Nachteil entstanden, da diese durch die Akteneinsicht nunmehr korrigiert ist.

Andererseits ist ein solches Verhalten der StA höchst ungewöhnlich und eigentlich nur mit einer Verwechslung zu erklären. Dennoch steht es Ihnen frei, sich über dieses Vorgehen, sei es nun beabsichtigt oder nicht, beim zuständigen Oberstaatsanwalt oder gegebenenfalls beim Generalstaatsanwalt zu beschweren.


Mit freundlichen Grüßen

Maurice Moranc
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Maurice Moranc
Köln

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