Frage geschrieben am 09.08.2008 10:12:00Betreff: Betriebsrente
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1245
ich habe 20 jahre in einem größeren Betrieb gearbeitet und werde demnächst in Rente gehen.
Zufällig habe ich jetzt erfahren, dass meine Kollegen, auch wenn sie nach mir eingestellt wurden, von Betrieb eine Betriebsrente bekommen. Ich aber nicht.
Habe ich eine Chance bei einer Klage eine Rente zu bekommen ?
mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 09.08.2008 11:23:34
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Rechtsanwalt Guido Matthes
Heinkelstr. 12, 42285 Wuppertal, Tel: 0202 80081, Fax: 0202 80033
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Versicherungsrecht, Reiserecht
Bewertungen: 265
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Das Bundesarbeitsgericht hat zu dieser Fragestellung im Jahr 1998 grundsätzlich Folgendes entschieden:
" 1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachfremde Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern eines Betriebs nach bestimmten Merkmalen. Die Gruppenbildung muß - gemessen an den mit der Regelung verfolgten Zwecken - sachlich berechtigt sein .
2. Mit Zusagen von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung kann der Arbeitgeber verschiedene Zwecke verfolgen. Die Förderung und Belohnung von Betriebstreue ist ein zulässiger Zweck. Der Arbeitgeber kann die Zusage auf solche Arbeitnehmer beschränken, die er enger an das Unternehmen binden will.
3. Die Unterscheidung zwischen Mitarbeitern mit leitenden Aufgaben und sonstigen Mitarbeitern ist sachlich berechtigt.
4. Der Arbeitgeber darf auch Mitarbeiter im Außendienst durch Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung enger an das Unternehmen binden. Für diese Bevorzugung gibt es gute Gründe."
Zudem hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 11.12.2007 - 3 AZR 249/06- entschieden, dass auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgestz (AGG) trotz der in § 2 II 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung gilt, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält.
In Ihrem Fall wird es daher entscheidend darauf ankommen, aus welchem Grund der Arbeitgeber zwischen Ihnen und den anderen Kollegen unterscheidet. Die Erfolgsaussichten eines weiteren Vorgehens gegen Ihren Arbeitgeber sind ohne Kenntnis der weiteren Einzelheiten und Differenzierungskriteren nicht zu beurteilen. Da die Materie insgesamt komplex ist, empfehle ich Ihnen sich umfassend durch einen Rechtsanwalt vor Ort beraten zu lassen; offensichtliche Aussichtlosigkeit Ihres Vorhaben besteht anhand Ihrer Schilderung nicht.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Abschliessend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie in diesem Forum eine erste überschlägige Einschätzung auf der Basis Ihrer Schilderung erhalten, die nur in einfachen Fällen eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung ersetzen kann. Das Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann zu einer anderen Beurteilung Ihres Falles führen; verbindliche Empfehlungen sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung nach vollständiger Überprüfung des Sachverhaltes möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
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