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Betreff: Welches Rechtsmittel, welche Fristen, besteht Anwaltszwang im Beschwerdeverf


09.08.2008 08:38 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Otto


| in unter 1 Stunde



Sehr geehrte Damen und Herren,

ich brauche eine Information über das richtige Rechtsmittel etc.

Folgender Fall: Der Schuldner stellte beim Zwangsvollstreckungsgericht einen Antrag dem per Beschluss stattgegeben wurde. Die Beschwerde wurde nicht abgeholfen und zum Landgericht zur Entscheidung übergeben. Dort wurde sie teilweise abgeholfen. Im Beschluss vom Landgericht steht keine Rechtsmittelbelehrung.

Fragen:

1. Kann gegen diesen Beschluss Rechtsmittel eingelegt werden und wenn welches?
2. In welcher Frist muss das Rechtsmittel eingelegt werden?
3. Wo wird das Rechtsmittel eingelegt, beim Landgericht, Oberlandgericht oder wo?
4. Besteht für dieses Rechtsmittel Anwaltszwang? (Bisher lief alles ohne Anwälte.

Vielen Dank für die Antworten im Voraus.
09.08.2008 | 09:00

Antwort

von

Rechtsanwalt Reinhard Otto
538 Bewertungen
Ich beantworte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

1) Gegen die Entscheidung kann Rechtsbeschwerde eingelegt werden, sofern dies entweder vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder vom Landgericht ausdrücklich zugelassen worden ist.
Genaueres entnehmen Sie bitte § 574 ZPO.

2) Ein Monat nach Zustellung des Beschlusses

3) Nach § 133 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) ist der Bundesgerichtshof (BGH) ausschließlich zuständig für die Entscheidungen über Rechtsbeschwerden.

4) Ja.

Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Bielefeld

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