Münzen verkauft es geht weiter
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Internetauktionen
Beantwortet von
Rechtsanwalt Peter Trettin
| in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Rechtsanwälte,
leider geht mein Problem weiter. Ich hatte gestern schon Frage zu diesem Thema gestellt "Münzen verkauft".
Ich gehe davon aus, dass der Käufer seine Forderung Erstreiten möchte.
Erst mal hier der Mailverkehr dazu:
Käufer:
Sehr geehrter Herr XXX,
die Münzen sind heute bei mir angekommen und leider handelt es sich hierbei, wie bereits befürchtet, um sehr schlecht gemachte Fälschungen. Die Goldmünzen sind zerkratzt und haben nicht einmal das Prägezeichen "Z" auf der Münze. Das die Echtheit bestätigende Wasserzeichen fehlt sowohl bei den Zertifikaten für die Silber- als auch bei denen für die Goldmünzen. Weiterhin sind sowohl Box als auch Hülle amateurhaft verarbeitet.
So können wir (Mein Vater und ich -XXX - eBay Name "XXX" hat das Set II ersteigert) den Kauf absolut nicht akzeptieren. Wir bitten um sofortige Rückerstattung der jeweils überwiesenen 500€ - nach Zahlungseingang werden wir Ihnen die Münzsets (sofern das 2. bereits auf dem Weg ist) wieder zukommen lassen.
Bitte beachten Sie, dass das Veräußern von solchen Plagiaten strengstens untersagt ist und von den jeweiligen Herstellern / Inhabern der Namensrechte enorme Geldbußen mit sich ziehen kann. Ich gehe davon aus, dass es sich bei dem 3. Set auch um eine Fälschung handelt. Bitte informieren Sie den entsprechenden Käufer.
Wir hoffen auf eine reibungslose Rückabwicklung und Sie sollten Ihren Lieferanten einmal eine Rückinfo geben. Ich bitte um eine kurze Bestätigung per mail.
Vielen Dank für Ihr Verständnis im Voraus und viele Grüße,
XXX XXX
Meine Antwort hierzu:
Sehr geehrter Herr XXX,
ich habe nach besten wissen und gewissen gehandelt.
Ich habe wie ich Ihnen schon geschrieben habe, diese Münzsets geschenkt bekommen habe.
Ich bin davon ausgegangen, dass die Münzen echt sind was Sie in Ihrer Mail widerlegen.
Die Indizien wie Zertifikate mit Wasserzeichen sind meine Anhaltspunkte gewesen in der Versteigerung (Artikelbeschreibung).
Da ich kein Münzsammler noch Kenner bin (Artikelbeschreibung) habe ich diese verkauft ohne Garantie, Gewährleistung oder Rücknahme (Artikelbeschreibung).
Dieses wurde mit der Abgabe eines Gebotes anerkannt (Artikelbeschreibung).
Sie hätten vor dem Kauf der Münzen mich kontaktieren könne um Fragen zu stellen (Artikelbeschreibung).
Ich wehre mich vehement gegen die Aussage mit Plagiaten zu Handeln bzw. zu Veräußern mit Vorsatz.
Mit freundlichen Grüßen
XXX XXX
Mail Käufer:
Guten Morgen Herr XXX,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich habe nicht gesagt, das Sie etwas mit Vorsatz veräußern oder handeln. Das kann ich auch gar nicht.
Entscheidend ist aber, dass Sie Plagiate veräußert haben. Ich bin ja selbst auch davon ausgegangen, dass es sich um keine Fälschungen handelt und habe deswegen bei der Auktion zugeschlagen (schon deshalb, weil Sie 100% positive Bewertungen haben).
Aber auch hier gilt: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.", auch wenn Sie die Sets geschenkt bekommen haben.
Auch wenn Sie etwas ohne Gewährleistung, Garantie oder Rücknahme verkaufen, dürfen Sie dennoch bei eBay solche Plagiate nicht anbieten. Entscheidend ist hier das "ob" und nicht das "wie" angeboten wird.
Und ob Münzsammler hin oder her - die Münzsets sind so billig verarbeitet und die Münzen haben Kratzer, dass auch ein Laie hätte etwas ahnen können. Und Sie können ja auch einen Lieferanten einschätzen, ob er Ihnen etwas im Wert von 3000 Euro schenkt oder etwas im Wert von vielleicht 90 Euro (für alle drei Sets).
Ich möchte Sie noch einmal bitten, uns die überwiesenen Geldbeträge umgehend zurück zu überweisen - ich hoffe da auf Ihre Einsicht - bitte versetzen Sie sich in unsere Lage. Wir haben viel Geld für etwas bezahlt, dass max. einen Wert von 30 Euro / Set hat.
Sollten mein Vater und ich das überwiesene Geld bis zum 15.08.2008 nicht zurück erstattet bekommen, werden wir eBay einschalten und Strafanzeige erstatten.
Sollten Sie weitere Fragen haben, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
XXX XXX
Antwort von mir:
Sehr geehrter Herr XXX,
besten dank für Ihre Nachricht.
Auf Grund Ihrer Mail habe ich meinen Rechtsanwalt davon in Kenntnis gesetzt und um Prüfung der Situation gebeten.
Wie folgt:
Ich habe die Artikel als Privatverkäufer verkauft und damit ist der von mir vorgenommene Gewährleistungsausschluss §444 BGB wirksam.
Nach § 444 BGB ist dieser nur nicht wirksam, wenn Ich den Mangel arglistig verschwiegen haben oder wenn eine Beschaffenheitsgarantie übernommen worden ist.
In meinem Angebotstext mache ich deutlich, dass ich keine Garantie übernehmen und das ich keine Aussagen über die Echtheit der Münzen machen kann da ich kein Münzsammler noch Händler für Münzen bin. Auf Grund fehlender Sachkunde kann ich nicht beurteilen, ob die Münzen wirklich echt sind oder nicht.
Daher bin ich nicht verpflichtet die Münzen zurückzunehmen und den Preis zu erstatten.
Sie hätten als Käufer ohne Probleme vor Vertragsschluss von mir Nachweise über die Echtheit verlangen können, etwa spezielle Aufnahmen der Wasserzeichen, der Münzen usw.
Dieses ist von Ihrer Seite nicht erfolgt.
Es steht Ihnen frei Ebay zu Informieren und eine Strafanzeige zu erstatten.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort Käufer:
Sehr geehrter Herr XXX,
vielen Dank für Ihre Rechtsbelehrung. Aufgrund meines Ausbildungshintergundes als Wirtschaftsjurist sehe ich das etwas anders und ich denke nicht, dass Ihr Anwalt Ihnen eine solche Rechtsauskunft erteilt hat.
Unabhängig davon, ob Sie Kenntnis über die Echtheit hatten oder nicht, handelt es sich zweifelsfrei um Plagiate, also um keine "Münzen" (es sind nämlich keine!) im rechtlichen Sinne. Somit dürfen sie diese Kopien auch nicht als Münzen anbieten.
Ein Vorbringen Ihrerseits, eine "fahrlässig gemachte Artikelbeschreibung aus der Laiensphäre" gemacht zu haben, ist unerheblich, auch wenn es vielleicht so sein mag. Insbesondere kommt es hier auf ein Verschulden nicht an.
Dies gilt vor allem dann, wenn die angeblichen Münzen in eine die Artikelbeschreibung bestätigende Kategorie bei eBay eingestellt wurden (hier: Münzen / Olympia), die gezielt suchenden Sammler (mich) dazu zu bewegen, den Artikel als "echt" aufzufassen.
Noch einmal: Der Verkauf von Plagiaten ist nicht erlaubt.
Sollten ich von Ihnen bis Sonntag Abend (10.08.2008) nicht mehr gehört haben, werden wir (mein vater und ich) die aus meiner Sicht notwendigen Maßnahmen einleiten.
Mit freundlichen Grüßen,
Mail von mir Verküfer zur gleichen Zeit:
Sehr geehrter Herr XXX,
ich kann Ihre Situation verstehen. Ich muss auch sagen ich habe mich sehr über Ihre Mail geärgert.
Was ich Ihnen von meiner Seite als Entgegenkommen anbieten kann, sind einmalig 300 EUR für beide Münzsets.
Das heißt sie bekommen einmalig 300 EUR für Sie und Ihren Vater je 150 EUR als Entgegenkommen.
Ich möchte dabei noch mal betonen, dass ich mir - wie sie meiner vorangegangenen Mail der Schilderungen entnehmen können - keiner Schuld bewusst bin.
Bitte teilen Sie mir Ihre Entscheidung mit.
Mit freundlichen Grüßen
Mail Käufer dazu:
Sehr geehrter Herr XXX,
Sie glauben doch nicht ernsthaft, dass mein Vater und ich uns auf eine Rückerstattung i. H. v. 150 €/ Person einlassen werden. Wir bestehen auf die Rückerstattung des jeweiligen Gesamtbetrages.
Mit freundlichen Grüßen,
Antwort von mir:
Sehr geehrter Herr XXX,
wie in der Mail schon geschrieben die Sie als „Rechtsbelehrung“ aufgenommen haben steht es Ihnen nach wie vor frei Ihre schritte einzuleiten.
Sie gehen auch davon aus das ich keinen Rechtsanwalt hinzugezogen habe, das ist ein Irrtum.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort vom Käufer:
Sehr geehrter Herr XXX,
ich entnehme Ihren Worten, dass Sie nicht bereit sind den Kauf zu wandeln.
Wir finden dies sehr schade, aber so müssen wir auf einem anderen Weg probieren, wieder an unser Geld zu kommen.
Mit freundlichen Grüßen
## Mailverkehr Ende ####
Was kann ich jetzt tun?
Abwarten?
Ich habe mich hier auf meinen gestrigen Eintrag verlassen.
Ich sehe es genau so, dass der §444 Gültig ist.
Welcher Anwalt kann und möchte mich hier Vertreten wenn es zu Klage kommt?
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