Verfolgungsverjährung
| 08.08.2008 20:16 |
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Strafrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Björn Cziersky-Reis
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Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Fragen beziehen sich auf die Verfolgungsverjährung im deutschen Strafrecht (§ 78 StGB):
In Absatz 4 von § 78 StGB heißt es: "Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind."
Gegeben sei folgender Fall: Person XY hat sich strafbar gemacht nach einem bestimmten Paragraphen des Strafgesetzbuches. (Der genaue Paragraph spielt für die Beantwortung meiner Frage keine Rolle.) Dieser Paragraph besitzt die 2(!) folgenden Absätze:
(1) Wer (...), wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Meine Fragen lauten:
1) Was bedeutet der Absatz 4 des § 78 StGB im Klartext?
2) Einmal angenommen, bei der von XY begangenen Straftat handelt es sich ganz offensichtlich und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um einen "minder schweren Fall": Beträgt die Verjährungsfrist dann 5 Jahre oder 20 Jahre? Anders gefragt: Richtet sich die Verjährungsfrist immer nach dem Absatz 1 eines Paragraphen im Strafgesetzbuch oder richtet sich die Verjährungsfrist für besonders schwere oder minder schwere Fälle stets nach der jeweiligen Strafandrohung für eben diese besonders schweren oder minder schweren Fälle? Oder gibt es gar keine gesonderten Verjährungsfristen für die besonders schweren oder minder schweren Fälle?
Einmal angenommen, es sind seit der Tat bereits 8 Jahre vergangen: Wenn es sich bei der Tat ganz offensichtlich um einen minder schweren Fall handelt, geht XY dann straflos aus?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Fragesteller









