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Verfolgungsverjährung


| 08.08.2008 20:16 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Björn Cziersky-Reis


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Fragen beziehen sich auf die Verfolgungsverjährung im deutschen Strafrecht (§ 78 StGB):

In Absatz 4 von § 78 StGB heißt es: "Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind."

Gegeben sei folgender Fall: Person XY hat sich strafbar gemacht nach einem bestimmten Paragraphen des Strafgesetzbuches. (Der genaue Paragraph spielt für die Beantwortung meiner Frage keine Rolle.) Dieser Paragraph besitzt die 2(!) folgenden Absätze:

(1) Wer (...), wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Meine Fragen lauten:
1) Was bedeutet der Absatz 4 des § 78 StGB im Klartext?
2) Einmal angenommen, bei der von XY begangenen Straftat handelt es sich ganz offensichtlich und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um einen "minder schweren Fall": Beträgt die Verjährungsfrist dann 5 Jahre oder 20 Jahre? Anders gefragt: Richtet sich die Verjährungsfrist immer nach dem Absatz 1 eines Paragraphen im Strafgesetzbuch oder richtet sich die Verjährungsfrist für besonders schwere oder minder schwere Fälle stets nach der jeweiligen Strafandrohung für eben diese besonders schweren oder minder schweren Fälle? Oder gibt es gar keine gesonderten Verjährungsfristen für die besonders schweren oder minder schweren Fälle?

Einmal angenommen, es sind seit der Tat bereits 8 Jahre vergangen: Wenn es sich bei der Tat ganz offensichtlich um einen minder schweren Fall handelt, geht XY dann straflos aus?

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Fragesteller


08.08.2008 | 20:41

Antwort

von

Rechtsanwalt Björn Cziersky-Reis
67 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

§ 78 Abs. 4 StGB bedeutet, dass es für die Verjährungsfrist NIEMALS eine Rolle spielt, ob es sich bei der Tat um einen minder schweren oder einen besonders schweren Fall handelt / handeln könnte.

Ein konkretes Beispiel anhand von § 249 StGB mag dies verdeutlichen:

§ 249 Raub
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Wenn nach den Ermittlungen von Polizei / Staatsanwaltschaft der Beschuldigte einen Raub begangen hat, dann spielt für die Frage der Verjährung nach § 78 StGB immer nur die Strafandrohung des § 249 Abs. 1 StGB eine Rolle. Die Strafandrohung für § 249 Abs. 1 StGB liegt gemäß § 38 Abs. 2 StGB bei 15 Jahren. Die Verjährungsfrist des § 78 StGB beträgt demnach gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 zwanzig Jahre.

Wegen § 78 Abs. 4 StGB spielt es überhaupt keine Rolle, ob ein minder schwerer Fall des Raubes (§ 249 Abs. 2 StGB) vollkommen ausgeschlossen oder sehr naheliegend oder sogar (fast) sicher ist.

Entsprechendes gilt auch (bei anderen §§, etwa im Rahmen der §§ 242, 243 StGB) für besonders schwere Fälle.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Sie können gerne eine kostenlose Nachfrage stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Björn Cziersky-Reis
Berlin

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