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Post Finanzamt : Fahrzeugverkäufe über priv. Internet Automärkte


07.08.2008 23:20 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Joachim




Hallo.
Ich habe folgendes Problem. Ich habe vom Finanzamt Post bekommen, das ich den letzten 2 Jahren mehrer Autos über Internet Automärkte angeboten haben soll. Dieses soll aus einer Mitteilung stammen, die dem Finanzamt vorliegt. Ich erfülle den Tatbestand der gewerbl. Einkünfte nach §15 Einkommensteuergesetz!

Da ich nun überhaupt keine Erfahrungen mit dem Finanzamt in dieser Hinsicht habe, weiß ich nicht wie ich mich nun verhalten soll.

Ich habe zwar ein paar Autos gekauft, und diese ohne anzumelden wieder verkauft, aber auch nur weil ich leider das Pech habe, oft Schrott zu kaufen, und sich dann eine Reperatur nicht lohnt. Daraufhin wurde das Auto dann wieder verkauft. Meistens so, das ich plus minus 0 wieder raus kam. Leider habe nur für ca. 50% der Autos die Kaufverträge gefunden.

Frage woher bekommt das Finanzamt Infos diesbezüglich?
Habe dort angefragt, und wollte die Online Plattform wissen, damit ich nachforschen kann, man hat mir aber keine Auskunft darüber gegeben.

Wie soll ich mich nun gegenüber dem Finanzamt am besten verhalten?
Muß ich Kontoauszüge dem Amt vorlegen?
Ist es sinnvoll einen Anwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen?
Was kann an Strafe auf mich zukommen?
Desweiteren lag im Brief gleich ein Antrag für eine Gewerbeanmeldung dabei, aber ich beabsichtige in keinsterlei Weise ein Gewerbe anzumelden!
Außerdem habe ich schon eine Steuererklärung abgegeben, wo davon unwissend nichts drin stand, da ich keinen Gewinn gemacht habe.

Wäre über eine Hilfe sehr dankbar.

MfG
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 93 weitere Antworten zum Thema:
Finanzamt priv.
08.08.2008 | 08:15

Antwort

von

Rechtsanwalt Christian Joachim
302 Bewertungen

Sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Fragen, die ich wie folgt summarisch beantworten darf.

Aus Ihrer Fragestellung ergeben sich zwei Problembereiche, zum einen, die Anmeldepflicht eines Gewerbes mit möglicher Gewerbesteuerpflicht und zum anderen die Komponente der Einkommenssteuer.

Sofern Sie „ein paar Verkäufe“ getätigt haben, wäre es hilfreich hier eine genaue Zahl zu wissen und einen entsprechenden Umsatz. Von Ihrer Aussage ausgehend, dass es sich eher um Verkäufe gehandelt hat, die im privaten Rahmen, wegen Fehlkäufen, gehandelt hat, so würde keine Gewerbeanmeldung notwendig sein. Sie sollten dies dem FA auch so mitteilen. Etwas anderes müsste das FA Ihnen gegenüber im Zweifel nachweisen. Lediglich der „Gewinn“ wäre als Einkommen zu versteuern.

Verpflichtet sind Sie nicht Kontoauszüge vorzulegen, allerdings würde das FA dann auf Basis seiner Informationen entscheiden.

Ob ein RA oder Steuerberater hinzugezogen werden soll, müssen Sie entscheiden, sollte es sich lediglich um einige wenige Privatverkäufe, wie von Ihnen geschildert halten, ist eine Hinzuziehung sicher nicht unbedingt notwendig, aber ggf. ratsam. Hier kommt es vor allem auch auf Ihre entsprechenden steuerrechtlichen Kenntnisse an.

Ob und welche Strafe auf Sie zukommen kann, ist fraglich, da die Vorwürfe hier nicht konkret genug gefasst sind, denkbar, wäre hier Steuerhinterziehung hinsichtlich des erzielten Erlöses oder ein Bußgeld wegen nicht erfolgter Gewerbeanmeldung, sollte ein Gewerbe tatsächlich vorliegen.

Woher das FA die Informationen hat, ist ebenfalls so nicht klar vorhersagbar. Möglich ist eine anonyme Anzeige oder das Aufspüren durch Ermittler des FA, die durchaus auch im Internet recherchieren oder einschlägige Marktplätze überwachen.

Ich hoffe, Ihre Fragen hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Christian Joachim
-Rechtsanwalt-


www.stracke-und-collegen.com






ANTWORT VON
Rechtsanwalt Christian Joachim
Kühlungsborn

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