Rücktritt von Autokauf Kaufrecht
Login
Rechtsrat vom Anwalt: Schnell, sicher, günstig
 www.frag-einen-anwalt.de » Kaufrecht » Rücktritt von Autokauf

Rücktritt von Autokauf


07.08.2008 12:35 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Wibke Türk


| in unter 2 Stunden

Hallo,

ich versuche meine Anfrage kurz zu fassen.
Letzte Woche wollte ich einen Oldtimer kaufen. Nach tel. Zusage des Verkäufers, dass lediglich Bremsen entlüftet und ein Loch im Bodenblech geschweißt werden müsste, habe ich eine feste Kaufzusage per SMS gegeben. Außerdem wurde mir versichert, dass der Wagen voll fahrbereit ist.
Als ich ankam lief der Wagen nicht. Nach Rücksprache mit einem Oldtimerschrauber war die Zündspule defekt. Da ich das Auto haben wollte haben wir am nächsten Tag eine Batterie und eine Zündspule gekauft (habe ich bezahlt als Käufer). Danach lief der Wagen immer noch nicht. Wir haben ihn dann zu einem Bosch-Service gebracht und danach lief er, allerdings nicht wirklich gut und der Mechaniker hat mir gegenüber angedeutet, dass noch mehr zu tun ist (160 € für Reparatur habe ich übernommen). Danach ging er immer wieder aus und die Handbremse zog auch nicht, was meines Wissens auch für den Tüv erforderlich ist. Später musste man das Fahrzeug dann anziehen, da er auch nicht mehr ansprang (Anlasser) Habe dann gesagt, dass ich mich mit diesem Auto nicht sicher fühle und nicht nach Hause fahren wollte.
Ich wollte also vom Kauf zurücktreten. - Beim Warten auf die Nachricht vom Boschservice hatte ich bereits den Preis für das Fahrzeug bezahlt. - Er sagte, er könne mich verstehen und gab mir 2.000 (von 2.700) Euro sofort zurück. Mit dem Rest hatte er schon nebenher Dinge bezahlt. Wollte den dann überweisen.
Habe ihm von zuhause geschrieben, dass er doch bitte die von mir bezahlte Batterie, die Zündspule und Kosten für Sprit noch mit zurücküberweist, da ich bereits die Reparatur übernommen habe.

Jetzt hat er mich angerufen, droht mit Anwalt und will dass ich das Auto nehme. Habe ihm angeboten auf Erstattung aller Auslagen zu verzichten und ihn gebeten mir lediglich die 700 Euro zurück zu überweisen. Lässt sich nicht darauf ein. Weiß nun nicht, wie ich mich verhalten soll. Dachte eigentlich ich wäre ihm damit weit entgegengekommen, zumal das Auto jetzt wieder anspringt. Bin ich verpflichtet das Auto zu nehmen?

Bitte antworten Sie mir schnell, da das Schreiben von seiner Rechtanwältin sonst auf den Weg geht. Vielen Dank

Mit freundlichem Gruß


Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 219 weitere Antworten zum Thema:
Autokauf Rücktritt
07.08.2008 | 13:08

Antwort

von

Rechtsanwältin Wibke Türk
198 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender!

Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworten möchte.

Nach Ihren Informationen gehe ich davon aus, daß es sich hier um einen Gebrauchtwagenkauf von Privat an Privat handelt.
Hat der Wagen über die vorher telefonisch beschriebenen Mängel hinaus weitere Fehler, so ist der Wagen mangelhaft i. S. v. § 434 BGB.
Der Wagen erfüllt hier nicht die im Vorfeld zugesagten erforderlichen Beschaffenheitsvoraussetzungen, insbesondere "voll fahrbereit". Nach dem Telefonat sollten lediglich eine Bremsentlüftung und das Schweißen von Löcher im Bodenblech notwendig gewesen sein. Hier sprang der Wagen nicht an.

Es liegen damit augenscheinlich weitere von Ihnen begemerkte Mängel vor. Der Wagen hatte somit bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit i. S. v. § 434 I 1 BGB.
Sie können daher gem. §§ 437 Nr. 1,439 I BGB Nacherfüllung verlangen oder gem. §§ 437 Nr. 2,440 BGB vom Vertrag zurücktreten.
Sie sind daher nicht verpflichtet, den Wagen zu nehmen.

Bitte beachten Sie, dass hier eine andere Situation vorliegt, sofern der Verkäufer die Sachmängelhaftung vorher ausgeschlossen hat und Ihnen die weiteren Mängel nicht arglistig verschwiegen hat.

Ich hoffe, Ihre Fragen zunächst beantwortet zu haben.

Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Dieses Forum ist nicht geeignet, eine umfassende Beratung durch einen Rechtsanwalt zu ersetzen.

Bei Rückfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion auf dieser Seite.

Sollten Sie eine Interessenvertretung aus dem Bereich von frag-einen-Anwalt.de heraus wünschen, so kontaktieren Sie mich bitte unter der angegebenen e-mail-Adresse.
Gerne bin ich Ihnen im Rahmen der Mandatierung behilflich.


Mit freundlichem Gruß,

Rechtsanwältin Wibke Schöpper.


Bitte bewerten Sie diese Antwort, um das Portal transparenter zu machen.


Rechtsanwältin
Wibke Türk
Hinter der Twiete 28
D-22851 Norderstedt

Telefon: +49(0) 40-41186796
Fax: +49(0) 40-41186797
E-Mail: info@kanzlei-tuerk.de

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Wibke Türk
Norderstedt

198 Bewertungen
FACHGEBIETE
Familienrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Reiserecht
Rechtsberatung und Rechtsfragen online. Finden Sie einen Rechtsanwalt bei frag-einen-anwalt.de © 2012 QNC GmbH | Impressum