Aufloesung einer Adoption Familienrecht
Login
Rechtsrat vom Anwalt: Schnell, sicher, günstig
 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Aufloesung einer Adoption

Aufloesung einer Adoption


06.08.2008 16:33 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marco Liebmann


| in unter 2 Stunden

Hallo,

ich bin im Jahre 1976 im Alter von 3 Tagen adoptiert worden. Ueber die Jahre hat sich das Verhaeltnis zu meinen Eltern leider immer wieder durch verschieden Vorkommnisse sehr verschlechtert. (Kann man etwas verschlechtern, das nie gut war?)

Es tut nicht sehr gut wenn man, ueber 30 Jahre hinweg regelmaessig daran erinner wird, dass es ein Fehler war jemanden in die Familie aufzunehmen. Ich moechte daher wissen, ob es moeglich ist auch heute noch, wo ich die Grenze der Volljaehrigkeit schon lange ueberschritten habe, diese Adoption noch aufzuloesen.

Damit will ich erreichen, dass ich zum einen endlich auch legal von dieser Familie frei bin und fuer mich selbst einen Schlussstrich ziehen kann.

Gibt es hier legal eine Moeglichkeit? Das Jugendamt konnte mir hier leider nicht wirklich Antwort zu geben.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 43 weitere Antworten zum Thema:
Adoption
06.08.2008 | 17:32

Antwort

von

Rechtsanwalt Marco Liebmann
341 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.

Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.

Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Die Adoption kann nicht mehr aufgelöst werden.

Da Sie als Kind adoptiert wurden, gelten hier die Vorschriften der Adoption von Minderjährigen.

Nach § 1759 BGB kann das Annahmeverhältnis nur nach den §§ 1760 und 1763 BGB aufgehoben werden.

Nach § 1760 BGB kommt eine Aufhebung nur in Betracht, wenn es an einer Annahmeerklärung Ihrer Eltern fehlt.

Ohnehin könnte ein Antrag nur innerhalb einer Frist von 1 Jahr seit Kenntnis der fehlenden oder unwirksamen Erklärung gestellt werden, wenn seit der Adoption keine 3 Jahre vergangen sind, § 1762 Abs. 2 BGB.

Nach § 1763 BGB kommt eine Aufhebung von Amts wegen nur in Betracht, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, die das Kindeswohl gefährden.

Letzterenfalls ist dies jedoch nur bis zum Eintritt der Volljährigkeit möglich, danach nicht mehr.

Mit Eintritt der Volljährigkeit ist die Aufhebung auch nicht nach den Vorschriften über die Annahme Volljähriger möglich (BayObLGZ 1989, 383, 384 f), eine analoge Anwendung des § 1771 scheidet in Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut aus (OLG Zweibrücken FGPrax 1997, 66, 67 mwN; LG Düsseldorf NJWE-FER 2001).

Verfassungsrechtlich bedarf es einer Aufhebungsmöglichkeit auch nicht (LG Düsseldorf NJWE-FER 2001, 9, 10 f ; OLG Zweibrücken FGPrax 1997, 66, 67; ebenso in BayObLG FamRZ 1991, 227;), da mit dem Ende des Sorgerechts der Adoptiveltern für den Angenommenen (Ihnen) keine unausweichliche Zwangssituation mehr besteht, deren rechtliche Fixierung gegen Art. 2 Abs. 1 GG verstoßen könnte.

Bedauerlicherweise lässt sich für Sie kein günstigeres Ergebnis mitteilen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen dennoch einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.

Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.

Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt
Marco Liebmann
Hauptstraße 8, 18510 Abtshagen
Tel: 038327 / 459821,
Fax: 038327 / 459822
E-Mail: post@kanzleimarcoliebmann.de
Informationen nach § 2 DL-InfoV unter:
http://www.kanzleimarcoliebmann.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Marco Liebmann
Abtshagen

341 Bewertungen
FACHGEBIETE
Öffentliches Baurecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Gewerblicher Rechtsschutz
Rechtsberatung und Rechtsfragen online. Finden Sie einen Rechtsanwalt bei frag-einen-anwalt.de © 2012 QNC GmbH | Impressum