Können Komödianten abgewandelt in eigener Werbung verwendet werden
| 05.08.2008 17:05
| Preis:
***,00 € |
Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht
Beantwortet von
Meine PR-Agentur möchte Postkarten und ggf. Anzeigen schalten, in denen jeweils einfarbig zwei skizzierte Personen im Vordergrund stehen, die an Dick und Doof (Stan Laurel/Oliver Hardy) erinnern. Die Vorlagen wurden von einem Grafiker vektorisiert, verfremdet und vergröbert, trotzdem kann man natürlich auf die beiden schließen, die inhaltliche Nähe ist ja auch gewünscht. Aber es lässt sich nicht mehr auf ein Bild oder einen bestimmtes Foto schließen. Trotzdem bleibt meine Sorge, ob ich damit Urheber-/Marken- oder sonstige Rechte verletze und am Ende verklagt werde. Ist damit zu rechnen?
06.08.2008 | 00:28
Antwort
von
Rechtsanwalt Sebastian Stark
34 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ihre Frage möchte ich folgt beantworten:
Nach dem KunstUrhG haben die auf dem Orginalbild abgebildeten Personen ein Schutzrecht gem
§ 22 KunstUrhG – Recht am eigenen Bild. Dieses erlischt jedoch, auch für deren Angehörige gem.
§ 22 S.3 KunstUrhG zehn Jahre nach dem Tod der abgebildeten Person. Je nachdem wann die Komödianten verstorben sind dürfte dieses somit niczht mehr greifen.
Nach dem UrhG (
§ 72 UrhG) geniessen Lichbilder den Urheberschutz der §§ 2 folgende UrhG. Im Falle einer Bearbeitung kommt jedoch u.U.
§ 3 S.1 UrhG zur Geltung. Hiernach gilt eine Bearbeitung des ursprünglichen Werkes als als selbstständiges Werk, wenn hierin eine persönliche geistige Schöpfung des Bearbeiters zu sehen ist. Unwesentliche Bearbeitungen werden gem.
§ 3 S.2 UrhG nicht als solche gewertet. Es kommt in Ihrem Fall somit entscheidend darauf an, wieweit das ursprüngliche Bild durch den Bearbeiter verändert wurde. Je grösser die Veränderungen desto eher wird eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des
§ 3 S.2 UrhG zu bejahen sein.
Sollte das Bild / die Komödianten als Marke eingetragen sein, laufen Sie Gefahr im Wege einer Markenrechtsverletzung in Anspruch genommen zu werden.
Ich hoffe Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben, sollten noch Unklarheiten bestehen nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Stark, Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
06.08.2008 | 09:09
Danke für Ihre Antwort. Sie sind länger als zehn Jahre tot und die Bearbeitung ist umfassend. Deshalb sehe ich vor allem die Gefahr eines Markeneintrags, Dick und Doof könnten von Verwertern
als Marken eingetragen sein wie es auch die Flaschenform von Coca Cola ist. Wo kann ich in Erfahrung bringen, ob und von wem Dick und Doof bzw. ihre äußere Erscheinung eingetragene Marken oder Gebrauchsmuster sind, deren Rechte ich durch die Verwendung in der Anzeige verletzten würde?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
06.08.2008 | 10:14
Sehr geehrter Fragesteller,
diese Auskunft kann Ihnen das Deutsche Marken und Patentamt (DPMA) geben. Dieses finden Sie auch im Internet unter: www.dpma.de
Ich hoffe Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Stark, Rechtsanwalt