Kündigung betriebsbedingt in der Probezeit, damit verbundene Fragen
05.08.2008 16:33
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***,00 € |
Arbeitsrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren
Meine Frau geht seit 1.6 einer auf 2 Jahre befristeten Arbeit mit sechs Monaten Probezeit nach. Jetzt soll die Firma, eine GmbH, die über ein ausländisches Unternehmen gegründet wurde allerdings überraschend aufgelöst werden.
Damit sind eine Reihe von Fragen aus unterschiedlichen Bereichen für uns verbunden:
Was ist taktisch das sinnvollste Vorgehen? z.B. den jetzigen
Chef (der auch betroffen ist) davon zu überzeugen noch das Bestehen der Probezeit zu bescheinigen? Andere Tips?
Wie verhält sich Probezeit und betriebsbedingte Kündigung?
Spielt die Rechtsform der GmbH da irgendeine Rolle?
Meine Frau war vorher ein Jahr privat krankenversichert und, da sie aus dem Ausland kommt, davor hier nicht erwerbstätig und weder renten-, arbeitslosen-, noch krankenversichert. Müsste sie jetzt dann wieder ins private KV-System zurück und hat sie Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Vielen Dank!
Gruss
05.08.2008 | 18:02
Antwort
von
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
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Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich die Frage unter Beachtung der Angaben. Bitte beachten Sie, dass sich meine Antwort auf das Gebiet Arbeitsrecht bezieht, Ihre weiteren Fragen beziehen sich auf das Gebiet "Sozialrecht".
In der Probezeit ist nach dem Gesetz eine Kündigung mit zwei Wochen Frist möglich. Ansonsten wäre grundsätzlich bei einem befristeten AV eine ordentliche Kündigung nicht möglich, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Daher würde es sich in der Tat anbieten mit dem jetzigen AG zu vereinbaren, dass die Probezeit erfolgreich beendet wurde und entsprechend verkürzt ist. In den ersten sechs Monaten des AV gilt aber unabhängig von der Probezeit kein Kündigungsschutz, dass AV kann also ohne Angaben von Gründen beendet werden. In der Probezeit kann ohne Grund gekündigt werden, auf die Frage warum kommt es nicht an. Falls der Betrieb vollständig stillgelegt wird, läge grundsäzlich ein betriebsbedingter Kündigungsgrund vor.
Die Rechtsform der GmbH spielt keine Rolle, bei einer Umwandlung würde die neue Gesellschaft automatisch in die Position als AG eintreten.
Einen Anspruch auf auf Arbeitslosengeld hat Ihre Frau erst nach Ablauf der Wartezeit von 12 Monaten nach §
123 SGB III. Falls Ihre Frau Anspruch auf Arbeitslosengeld II hätte, wäre Sie krankenversichert, dass hängt aber von Ihrem Einkommen ab.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht