02.08.2008 | 19:35
Antwort
von
Rechtsanwalt Sebastian Stark
34 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ich möchte Ihnen Ihre Frage wie folgt beantworten:
Die von Ihnen zitierte Rechtsquelle bindet nicht das Unternehmen, sondern die einzelnen Stasten, ebenfalls können Sie sich nicht direkt auf Artikel
3 des Grundgesetzes berufen.
In Ihrem Fall ist jedoch der spezifische arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz einschlägig. Dieser erstreckt sich sowohl auf einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers, wie auch auf vertragliche Bindungen (so
BAGE 61, 43). Er gebietet dem Arbeitgeber, alle Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Verboten ist es nach dem spezifischen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz :
1.eine willkürliche oder sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer / Arbeitnehmergruppen gegenüber anderen Arbeitnehmern / Arbeitnehmergruppen in vergleichbarer Lage (BAG
NZA 2001, 782)
2.eine sachfremde Gruppenbildung (BAG
DB 1998, 1138).
Eine Differenzierung ist dann im Sinne der o.g. Rechtssprechung als sachfremd zu beurteilen, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerte Gründe gibt. Die Beurteilung der Billigkeit beurteilt sich hier nach dem Zweck der Leistung (BAG
DB 1998, 1139). Nach dem von Ihnen dargestellten Sachverhalt könnte man in dieser Praxis Ihres Arbeitgebers einen Verstoss gegen den spezifischen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sehen.
Problematisch könnte jedoch sein, dass der spezifischen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz in personeller Hinsicht zunächst nur für Arbeitnehmer des gleichen Betriebs gilt und in Ihrem Fall zunächst nicht einschlägig sein könnte (Ihr Werk und das Werk Ihrer Kollegen im Westen stellen unstrittig zwei verschiedene Betriebe dar). In Abkehr seiner früheren Rechtssprechung bejaht das BAG nunmehr eine Anwendbarkeit des spezifischen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz auch im Rahmen einer unternehmensweiten Geltung. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass das BAG sachliche Unterscheidungen verschiedener Betriebe desselben Unternehmens (je nach Gewicht) z.T. duldet; hierbei wird eine sogenannte betriebsbezogene Gruppenbildung zugelassen (BAG
BB 1999, 692).
In Ihrem Fall liegt jedoch eine Abspaltung mit Gewinnabführungs-/Verlustausgleichvertrag vor, so dass dies grds. für einen Konzern sprechen würde. Das BAG hat in seiner bisherigen Rechtssprechung eine konzernweite Anwendbarkeit des spezifischen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verneint. Dies jedoch mit dem Argument, dass in einem Konzern nicht selten Unternehmen ganz unterschiedlicher Fachsparten zusammengeschlossen sind, bei denen völlig unterschiedlich Arbeitsbedingungen herrschen können (BAG
DB 1987, 693). Der von Ihnen geschilderte Fall passt jedoch nicht in diese Rechtssprechung, da Sie ja identische Arbeit, wie Ihre Kollegen in anderen Teilen des Konzern ausführen.
Ob das BAG in einem solchen Fall eine konzernweite Anwendung (in vergleichbaren Betriebsstätten / Unternehmen) des spezifischen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bejaht kann im Vorhinein nicht gesagt werden.
Ihr Fall spricht jedoch stark dafür, dass in solch gelagerten Fällen eine konzernweite Anwendung des spezifischen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu bejahen ist.
Ich hoffe Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Sollten Sie eine Interessenvertretung wünschen können Sie mich selbstverständlich kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Stark, Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
02.08.2008 | 20:27
Sehr geehrter Herr Stark,
vielen Dank für Ihre umgehende und für mich (und vermutlich viele andere Personen in ähnlichen Situationen bei anderen Unternehmen) sehr interessante Antwort auf meine Frage.
Wenn ich Sie richtig verstehe, geben Sie mir in meiner Auffassung Recht und sehen durchaus gute Erfolgsaussichten im von mir geschilderten, vorliegenden Fall!?
Da der Unmut in unserer Belegschaft generell natürlich auf Grund der Ungleichbehandlung im gleichen Unternehmen enorm gross ist, wäre bei grossen Erfolgsaussichten sicher eine Sammelklage angebracht. Dies würde zudem auch das Risiko für mich als Einzelperson minimieren.
Sicher wird jedoch auch mit einer enormen Gegenwehr von Seiten des Arbeitgebers zu rechnen sein, da es hier um sehr viel Geld geht. Allerdings wäre ein positives Urteil des BAG natürlich phänomenal und für den Anwalt, der dieses Urteil durchsetzt Prestigeträchtig, da es in vielen Firmen (auch Grossunternehmen wie unserem) ähnliche Vorgehensweisen gibt.
Wenn Sie sich dem gewachsen fühlen und auch der zu erwartenden enormen Gegenwehr standhalten würden, kontaktiere ich Sie gern in Ihrer Kanzlei, um die weitere Vorgehensweise zu besprechen!
Besten Dank vorerst und mit freundlichen Grüssen
Ergänzung vom Anwalt
03.08.2008 | 16:34
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie dürfen mich in dieser Angelegenheit selbstverständlich gerne kontaktieren. Sämtliche Kontaktdaten finden Sie unter www.stark-kanzlei.de.
Wie sich die Erfolgsaussichten konkret beurteilen ist sehr schwer abzuschätzen, da das BAG (bisher) die konzernweite Anwendung des spezifischen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes abgelehnt hat. In Ihrem Fall (da gleiche Tätigkeit) sehe ich jedoch die Möglichkeit diese Rechtssprechung u.U. zu durchbrechen.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Stark, Rechtsanwalt