Firmenverkauf Arbeitsrecht
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Firmenverkauf


01.08.2008 16:48 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von




Sehr geehrte Damen und Herren!


Meine jetziger Arbeitgeber will unsere Firma mit samt Peronal an an eine andere Firma verkaufen, ohne uns Mitarbeitern eine andere Alternative aufzuzeigen.
Wir sollen alle verpflichtet werden, bei der neuen Firma zu bleiben. Das ist eine Bedingung für den Kauf.

Kann ich gezwungen werden, zu einer anderen Firma zu wechseln, deren Konditionen und Firmenphilosophie wesentlich schlechter ist, als die der jetzigen Firma?

Ich habe 22 Jahre Betriebszugehörigkeit und bin deshalb unkündbar.

Die Mitarbeiter der neuen Firma haben ca. 30% weniger Gehalt und auch sonst ein wesentlich schlechteres Tarifsystem. (kein Weihnachtsgeld, weniger Urlaub, keine Betriebsrente, keine Zulagen für Sonn- und Feiertage u.s.w.)

Meine Firma möchte unseren Besitzstand waren und die Differenz beim Gehalt auf ein Treuhandkonto zahlen, wovon dann für ca. 15 Jahre unser Gehalt konstand bleiben soll.

Was habe ich für eine Möglichkeit, eventuell im Alleingang, eine Abfindung zu erhalten und meine Firma zu verlassen?
Mehr Einzelheiten wissen wir leider noch nicht.


Ich hoffe, Sie können sich aus meiner Schilderung ein Bild machen, und mir weiterhelfen.

Danke für Ihre Antwort.
MfG
xxxxxcom
Antwort vom
01.08.2008 | 17:31
Sehr geehrter Ratsuchender,

für ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:

Bei dem Verkauf eines Unternehmens, ist für bestehende Arbeitsverhältnisse § 613a BGB anzuwenden.

In dieser Vorschrift heißt es:

§ 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang

(1) 1Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. 2Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. 3Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. 4Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) 1Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. 2Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) 1Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. 2Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) 1Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. 2Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.


Grundsätzlich steht es Arbeitgebern frei, Ihr Unternehmen zu veräußern und damit einen Betriebsübergang herbeizuführen.

§ 613 a BGB sichert dabei, dass die Arbeitsverhältnisse beim Betriebsübergang auf den neuen Inhaber mit übergehen. Auch Einkommen und sozialer Besitzstand sind in beschränktem Umfang und für eine begrenzte Zeit gesichert. Obwohl der Schutz unvollkommen ist, enthält § 613 a BGB wichtige Schutzbestimmungen für die Arbeitnehmer.

Die Vorschrift regelt eine Fortgeltung der bestehenden Arbeitsverhältnisse - ohne Änderungen. Die Vergütung bleibt demgemäß zunächst einmal dieselbe.

Die übergegangenen Arbeitnehmer haben gegenüber dem neuen Arbeitgeber die gleichen Rechte und Pflichten.

Der neue Arbeitgeber kann die arbeitsvertraglichen Bestimmungen vom Zeitpunkt des Übergangs an (also ohne Jahresfrist des § 613 a BGB) nur soweit ändern, wie der bisherige Arbeitgeber. Die Änderung kann durch Änderungsvertrag, durch Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages oder durch Änderungskündigung erfolgen. Allerdings ist eine Änderungskündigung nur zulässig, soweit dringende betriebliche Erfordernisse hierfür bestehen.

Wesentlich ist zum einen die Mitteilungspflicht nach § 613a Absatz 5 BGB. Unterbleibt diese, kann der Arbeitnehmer einen Auskunftsanspruch und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gerichtlich geltend machen.

Zugleich hat jeder Arbeitnehmer gemäß § 613a Absatz 6 BGB ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses. Wird Widerspruch erhoben, geht das Arbeitsverhältnis nicht über, sondern verbleibt bei dem bisherigen Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer riskiert dann jedoch eine betriebsbedingte Kündigung wegen Geschäftsaufgabe des „alten“ Arbeitgebers.

Dementsprechend können Sie zwar nicht gezwungen werden, für den neuen Arbeitgeber tätig zu werden. Sie riskieren jedoch bei einem Widerspruch eine Kündigung. Allein eine 22jährige Betriebszugehörigkeit begründet noch keine Unkündbarkeit.

Ansonsten gelten bei einem Betriebsübergang folgende wichtige Grundsätze:

Der Betriebserwerber tritt in die Versorgungszusagen des Betriebsveräußerers bezüglich einer bestehenden betrieblichen Altersversorgung ein.

Es besteht eine einjährige Veränderungssperre von bestehenden Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen. Nach Ablauf der Veränderungssperre können die transformierten Regelungen im Wege der individualrechtlichen Änderungskündigung (allerdings ist eine solche auch nur im Rahmen der Kündigungsschutzvorschriften möglich) geändert werden.

Sofern Sie einem Betriebsübergang widersprechen, ergeben sich für eine denkbare Abfindung folgende Grundsätze:

Sofern keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden, führt der Widerspruch dazu dass der widersprechende Arbeitnehmer keinen Sozialplananspruch hat, eventuelle Abfindungsansprüche sowie Entgeltansprüche beim übernehmenden Betrieb verliert und ihm vom Arbeitsamt eine Sperrzeit gem. § 144 Abs. 1 Ziff. 2 SGB III (VI) droht.

Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg.

Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.

Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -
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