Anspruch auf bzw. Bezahlung von Krankheits-, Urlaubstagen, Feiertagsarbeit Arbeitsrecht
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Anspruch auf bzw. Bezahlung von Krankheits-, Urlaubstagen, Feiertagsarbeit


01.08.2008 12:57 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Mirko Ziegler


| in unter 1 Stunde

Guten Tag!

Meine Tochter war bei einem Einzelhändler beschäftigt.
Im März zunächst im "Studententarif (meine Tochter war imatrikuliert) auf 400 €-Basis.
Nach wenigen Tagen Aufstockung auf 23 Stunden/Woche zum gleichen Stundensatz ("Studententarif").
Seit dem 01.04. ist meine Tochter nicht mehr immatrikuliert. Anstellung besteht fort, ab diesem Datum sozialversicherungspflichtig.
Drei aufeinander folgende Krankheitstage (ohne AU)im April werden vom Arbeitgeber bezahlt.
Die Aussage "sie bräuchte keine AU, man solle aber zeitnah einen schriftlichen Arbeitsvertrag schließen", konterkariert der Arbeitgeber aber Mitte Mai.
Auf den schriftlichen Arbeitsvertrag angesprochen und der Nachfrage zu einem Feiertagszuschlag, reagiert der Arbeitgeber mit der Aussage, dass sein Unternehmen nicht genug abwerfe und er keine Urlaubstage und Feiertagszuschläge zahlen könne.

An Feiertagen wird von meiner Tochter wie selbstverständlich erwartet, dass sie "normal" tätig ist und die Waren disponiert.

Zusammenfassung:
- Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungszeit: 01.04. - 31.07.2008
- Krankheitstage (ohne AU) insgesamt: 7, davon bezahlt 3 (im April)
- Tätigkeit an Feiertagen

Meine Fragen:
- Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Urlaubstage?
- Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall?
- Besteht ein gesetzlicher Anspruch auch Feiertagszuschläge bzw. Lohnzahlung an Feiertagen?

Mein Ziel:
Ich möchte für meine Tochter eine nachträgliche Zahlung entgangener Gehaltsansprüche durchsetzen.



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Anspruch Bezahlung
01.08.2008 | 13:03

Antwort

von

Rechtsanwalt Mirko Ziegler
115 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

1. Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Urlaub. Dieser ergibt sich aus § 1 Bundesurlaubsgesetz. Die Dauer richtet sich nach § 3 BurlG.
2. Es besteht auch ein gesetzlicher Anspruch auf Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall. Dieser ergibt sich aus § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz.
3. Für die Zahlungen von Zuschlägen für die Sonn- und Feiertagsarbeit gibt es keine gesetzliche Anspruchsgrundlage. Die Zahlungspflicht muss deshalb im Arbeits- oder in einem auf das konkrete Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag vereinbart sein (BAG, 11.1.2006, 5 AZR 97/05).

Es sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann,
sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu
einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.

Unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:





Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.


Mit freundlichen Grüßen



Mirko Ziegler
Rechtsanwalt



Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock

fon : 0381-25296960
fax : 0381-25296961
mail: ziegler@mv-recht.de
web: www.mv-recht.de




Mit freundlichen Grüßen

M. Ziegler
-Rechtsanwalt-

Drewelow & Ziegler
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