Antwort vom
01.08.2008 | 13:49
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Ob Ihr Freund am Ende der Hauptverhandlung eine Bewährungsstrafe erhalten wird, kann naturgemäß zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorhergesagt werden, da der Strafausspruch das gesamte Ergebnis des Strafverfahrens widerspiegelt.
II. Vorliegend spricht die Anzahl der Taten gegen eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung, da zunächst überhaupt nur eine Strafe bis zu 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Bei mehreren begangenen Delikten nach
§§ 249 ff. StGB (dabei gilt eine Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr) erscheint eine Gesamtfreiheitsstrafe von lediglich zwei Jahren nicht sehr realistisch. Die Strafe dürfte im Allgemeinen mehr oder minder deutlich darüber liegen.
III. Dennoch erscheint vorliegend eine Aussetzung zur Bewährung nicht unmöglich. Hier gilt es jedoch zunächst zu klären, ob die Schreckschusspistole geladen war oder nicht; eine geladene Schreckschusspistole soll nach dem BGH stets eine „Waffe“ sein. Dann gilt aber zumindest ein Strafrahmen ab drei Jahren; eine Ausnahme gilt dann, wenn ein minder schwerer Fall vorliegt, dann kommt eine Freiheitsstrafe ab einem Jahr bis zu zehn Jahren in Betracht.
Ein minder schwerer Fall kann z.B. bei einer finanziellen Notlage des Täters in Betracht kommen. Konkret ist daher die Annahme eines minder schweren Falls nicht ausgeschlossen.
Wenn also am Ende der Hauptverhandlung in allen Fällen stets ein minder schwerer Fall anzunehmen ist, so ist es nicht ausgeschlossen, dass auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt wird. Insoweit könnte dann über die Frage der Bewährung entschieden werden; dies wiederum sähe hier nach dem von Ihnen Geschilderten gut aus. (Feste Arbeit, feste Partnerschaft, keine Vorstrafen.)
IV. Dennoch möchte ich am Schluss nochmals darauf hinweisen, dass die Höhe der Strafzumessung Sache des Tatrichters und vor allem das Ergebnis des gesamten! Strafverfahrens widerspiegelt, so dass Prognosen über die Strafhöhe zum jetzigen Zeitpunkt naturgemäß recht vage sein müssen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
--
Mit freundlichen Grüßen
St. Schmidt, LL.M.
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Nachfrage vom Fragesteller
06.08.2008 | 19:12
Sehr geehrter Herr Schmidt,
recht herzlichen Dank für die Beantwortung meiner Frage.
Wir vermuten, dass die Schreckschusspistole eher nicht geladen war....
Wie schnell glauben sie könnte hier eine Verhandlung zustande kommen und wie schätzen sie die Kosten nur für die Verteidigung ( Wahlverteidiger ) ? Kann man erfahrungsgemäß ungefähr sagen, ob der Gesamtbetrag zum Schluss vielleicht 5.000 Eur oder eher 20.000 Eur sein wird?
Vielen Dank im voraus.
Mit freundlichen Grüßen,
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
06.08.2008 | 19:58
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
I. Eine Verhandlung dürfte angesichts des Geständnisses und des Umstands, dass Haftsachen beschleunigt zu bearbeiten sind, „recht bald“ stattfinden.
II. Die Kosten der Wahlverteidigung variieren je nach Verteidiger und Dauer des Verfahrens (insbesondere auch Hauptverhandlungstage). Darüber kann ich keine realistische Einschätzung abgeben. 20.000,-- EUR erscheinen aus derzeitiger Sicht allerdings recht hoch.
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Mit freundlichen Grüßen
St. Schmidt, LL.M.
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