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mehrfacher Bankraub, geständiger Täter


01.08.2008 12:20 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von




Sehr verehrte Rechtsanwälte,

zu meiner Frage möchte ich kurz folgenden Sachverhalt schildern:

Mein Partner, 27 Jahre, nicht vorbestraft, in einem festen Arbeitsverhältnis seit ca. 10 Jahren ( incl Ausbildung ), eigener Wohnsitz, wurde vor zwei Wochen bei einem Banküberfall festgenommen. Er gestand daraufhin weitere 4 Banküberfälle
und einen Tankstellenraub. Um welche Summe es sich handelt kann ich nicht genau sagen. Der Vermutung nach waren es eher "kleine" Beträge. Bei seinen Taten benutzte er eine Schreckschusspistole. Es gab keine Verletzte. Sein Motiv: Geldsorgen.

Familie, Freunde und Bekannte und ich ( kenne ihn jetzt seit einem Jahr )stehen mehr oder weniger unter Schock, denn KEINER von uns wusste über diese Taten Bescheid. Er gestand ebenso, sich in dieser Sache Niemandem anvertraut zu haben und mit seinen Geldsorgen Niemanden belasten zu wollen.

Nun ist er in U-Haft und wartet auf seinen Prozess.

Meine Frage lautet, mit welcher Strafe muss er rechnen? Hat er überhaupt eine Chance auf Bewährung verurteilt zu werden? Wie würden sie diesen Fall einschätzen? Er kommt aus keinem krimminellen Umfeld und sein Arbeitgeber steht ebenso hinter ihm hinsichtlich einer Rückkehr in sein Arbeitsverhältnis.

Ich bedanke mich im voraus recht herzlich für Ihre Beantwortung.

Mit freundlichen Grüßen






Antwort vom
01.08.2008 | 13:49
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

I. Ob Ihr Freund am Ende der Hauptverhandlung eine Bewährungsstrafe erhalten wird, kann naturgemäß zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorhergesagt werden, da der Strafausspruch das gesamte Ergebnis des Strafverfahrens widerspiegelt.

II. Vorliegend spricht die Anzahl der Taten gegen eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung, da zunächst überhaupt nur eine Strafe bis zu 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Bei mehreren begangenen Delikten nach §§ 249 ff. StGB (dabei gilt eine Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr) erscheint eine Gesamtfreiheitsstrafe von lediglich zwei Jahren nicht sehr realistisch. Die Strafe dürfte im Allgemeinen mehr oder minder deutlich darüber liegen.

III. Dennoch erscheint vorliegend eine Aussetzung zur Bewährung nicht unmöglich. Hier gilt es jedoch zunächst zu klären, ob die Schreckschusspistole geladen war oder nicht; eine geladene Schreckschusspistole soll nach dem BGH stets eine „Waffe“ sein. Dann gilt aber zumindest ein Strafrahmen ab drei Jahren; eine Ausnahme gilt dann, wenn ein minder schwerer Fall vorliegt, dann kommt eine Freiheitsstrafe ab einem Jahr bis zu zehn Jahren in Betracht.
Ein minder schwerer Fall kann z.B. bei einer finanziellen Notlage des Täters in Betracht kommen. Konkret ist daher die Annahme eines minder schweren Falls nicht ausgeschlossen.

Wenn also am Ende der Hauptverhandlung in allen Fällen stets ein minder schwerer Fall anzunehmen ist, so ist es nicht ausgeschlossen, dass auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt wird. Insoweit könnte dann über die Frage der Bewährung entschieden werden; dies wiederum sähe hier nach dem von Ihnen Geschilderten gut aus. (Feste Arbeit, feste Partnerschaft, keine Vorstrafen.)

IV. Dennoch möchte ich am Schluss nochmals darauf hinweisen, dass die Höhe der Strafzumessung Sache des Tatrichters und vor allem das Ergebnis des gesamten! Strafverfahrens widerspiegelt, so dass Prognosen über die Strafhöhe zum jetzigen Zeitpunkt naturgemäß recht vage sein müssen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.

--
Mit freundlichen Grüßen
St. Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
--------------
Bleichstraße 1
33607 Bielefeld
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Zweigstelle Düsseldorf
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E-Mail: schmidt@kanzlei-sas.de
WWW: http://www.kanzlei-sas.de

Nachfrage vom Fragesteller 06.08.2008 | 19:12

Sehr geehrter Herr Schmidt,

recht herzlichen Dank für die Beantwortung meiner Frage.

Wir vermuten, dass die Schreckschusspistole eher nicht geladen war....

Wie schnell glauben sie könnte hier eine Verhandlung zustande kommen und wie schätzen sie die Kosten nur für die Verteidigung ( Wahlverteidiger ) ? Kann man erfahrungsgemäß ungefähr sagen, ob der Gesamtbetrag zum Schluss vielleicht 5.000 Eur oder eher 20.000 Eur sein wird?

Vielen Dank im voraus.

Mit freundlichen Grüßen,

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 06.08.2008 | 19:58

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

I. Eine Verhandlung dürfte angesichts des Geständnisses und des Umstands, dass Haftsachen beschleunigt zu bearbeiten sind, „recht bald“ stattfinden.

II. Die Kosten der Wahlverteidigung variieren je nach Verteidiger und Dauer des Verfahrens (insbesondere auch Hauptverhandlungstage). Darüber kann ich keine realistische Einschätzung abgeben. 20.000,-- EUR erscheinen aus derzeitiger Sicht allerdings recht hoch.

--
Mit freundlichen Grüßen
St. Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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