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Mieterrecht bei Einliegerwohnung


30.07.2008 15:22 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marco Liebmann


| in unter 1 Stunde

Ich habe die Hochparterre Wohnung in einem Zweifamilienhaus angemietet. Die Vermieter wohnen oben drüber. Es gibt nur einen gemeinsamen Eingang in’s Haus, die Wohnungen haben getrennte Eingänge, haben jedoch das Treppenhaus, die Heizungsanlage, den Kellerbereich sowie den Garten gemeinsam. Verbrauchszähler sind an den Heizungen und im Bad nicht vorhanden, so daß weder Warmwasser- noch Heizungsverbrauch getrennt abgerechnet werden kann. Die Stromzähler sind getrennt.

Die Kündigungsfrist ist im Mietvertrag mit 3 Monate angegeben. Ich bin am 01. Mai 2008 eingezogen und habe vor Ende Juni das unbefristete Mietverhältnis zum 30. Juni gekündigt. Die Gründe sind Belästigung durch Lärm (Haus ist sehr hellhörig, der Treppenaufgang aus knirschendem alten Holz und oberhalb/neben meinem Schlafzimmer), Geruch & Ungezieferbelästigung (Vermieterin betreibt eine Kürbis & Tomatenkultur vor meinen Fenstern und düngt gerne “biologisch”, Kompost im Garten unweit der Terasse, gut versteckt hinter einem Kirschbaum), Belästigung durch die Vermieter (abendliche Rundgänge um das Haus, mit Kontrollblicke in meine Fenster), Differenzen über meine Katze.
Ich habe die Gründe in der Kündigung nicht angegeben. Ich wollte anstatt dessen vom Recht Gebrauch machen, drei Nachmieter zum 01.09.08 vorzuschlagen. Dies war auch abgesprochen. Als ich die erste Besichtigung letzten Sonntag hatte, sprachen meine Vermieter die Interessenten nach der Besichtigung im Garten an, mit dem Hinweis, ich hätte die Wohnung nicht zu vermieten, das wären sie. So werden die Leute nur abgeschreckt. Ich sehe mich gehindert.

Ich möchte gerne natürlich vermeiden, die Miete für September zahlen zu müssen. Die Miete für August ist schon überwiesen.

Ferner, wenn ich Besichtigungstermine vergeben soll, dann wäre das aufgrund meiner eigenen Umzugsvorbereitungen und aus beruflichen Gründen vor Ende August schlecht möglich. Ehrlich gesagt, sehe ich es auch kaum mehr ein.

Ich habe jetzt meinen Vermietern angeboten, auf Basis eines Auflösungsvertrags des Mietvertrags im gegeseitigen Einvernehmen zum 31. August ’08, bereits Anfang August auszuziehen, und die Schlüssel gleich darauf abzugeben. Ich warte gerade auf Antwort.

Meine Fragen:

Gilt die Kündigungsfrist von 3 Monaten auch für eine Einliegerwohnung, bin ich überhaupt dazu gesetzlich verpflichtet ?

Kann ich aufgrund oben aufgelisteten Kündigungsgründen mit einer fristlosen Kündigung folgen, womit ich keine Verpflichtung mehr hätte, vorausgesetzt natürlich ich ziehe gleich am selben Tag aus ?

Wie weit vor Mietvertragsende wäre ich gesetzlich verpflichtet Besichtigungen einzuräumen und wieviele Termine ?
30.07.2008 | 15:51

Antwort

von

Rechtsanwalt Marco Liebmann
341 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.

Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.

Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Frage 1)

Die gesetzliche Kündigungsfrist für den Mieter beträgt auch bei Einliegerwohnungen 3 Monate.

Frage 2)

Sofern die von Ihnen dargelegten Gründe tatsächlich vorliegen und durch Sie nachgewiesen werden können, können diese eine fristlose Kündigung rechtfertigen wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien unzumutbar ist.

Hier dürften Zweifel an der Unzumutbarkeit dahin gehend bestehen, dass Sie sich durchaus hätten erkennen können, dass durch ein Zusammenleben mit dem Vermieter in einem Haus auf engsten Raum schon Differenzen auftreten würden, diese zumindest nicht gänzlich von der Hand zu weisen waren.

In der Regel muss vor der fristlosen Kündigung eine Aufforderung an den Vermieter erfolgen, die Beeinträchtigungen abzustellen und erst wenn dieser dem nicht nachkommt wäre eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.

Frage 3)

Grundsätzlich sind Sie nach Ausspruch der Kündigung in Absprachen mit dem Vermieter verpflichtet Wohnungsbesichtigungen zu dulden, sofern die Kündigung feststeht.

Für die Häufigkeit der Wohnungsbesichtigungen gibt es keine allgemeinverbindliche Vorgaben, die maßgeblich auf den Einzelfall abzustellen wären.

Ich denke jedoch das eine Häufigkeit von mehr als 3 Wohnungsbesichtigungen in der Woche unzulässig sind.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.

Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.

Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt
Marco Liebmann
Hauptstraße 8, 18510 Abtshagen
Tel: 038327 / 459821,
Fax: 038327 / 459822
E-Mail: post@kanzleimarcoliebmann.de
Informationen nach § 2 DL-InfoV unter:
http://www.kanzleimarcoliebmann.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Marco Liebmann
Abtshagen

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