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Kündigung § 20 VBG nach Schadenfall


29.07.2008 22:20 |
Preis: ***,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Dame,
sehr geehrter Herr,

die Allianz hat nach Schadenfall gem og Vorschrift in den Versicherungsbedingungen gekündigt. Die Kündigung ist vor Abrechnung des Schadensfalls erfolgt - also in jedem Fall innerhalb der Monatsfrist zugegangen.

Meine Frage jetzt :

- der Schadensfall war am 13.2.2008. Die Kündigung erfolgte am 30.6.2008. Der Schaden ist noch nicht reguliert. Muss ich mit einer Kündigung so lange nach Schadenseintritt (knapp 5 Monate)noch rechnen ? Schließlich hätte die Versicherung so ein "ewiges" jederzeitiges Kündigungsrecht wenn und solange sie den Schaden nicht abrechnet.

Danke
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 65 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung
29.07.2008 | 22:56

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin
163 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich gehe zunächst davon aus, das hier die VGB (Wohngebäudeversicherung) gemeint sind.

Nach § 24 Nr. 2 VGB 88 haben sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer das Recht, den Versicherungsvertrag nach Eintritt des Versicherungsfalls bis spätestens einen Monat nach Zahlung der Entschädigung zu kündigen.

Das Recht zur Kündigung gilt für beide Seiten somit im gleichen Umfang.

Der Versicherer die Entschädigungsleistung zu erbringen, wenn ihm alle zur Einschätzung seiner Leistungspflicht relevanten Informationen vorliegen- zu einer grundlosen Zahlungsverweigerung ist er naturgemäß nicht berechtigt.

Reguliert ein Versicherer nicht, obwohl er dies nach den ihm vorliegenden Informationen müsste, kann er vom Versicherten in Verzug gesetzt und zur Leistung verklagt werden. Es steht daher nicht im Belieben des Versicherers, wann er denn zahlt. Ein Ausdehnen der Kündigungsmöglichkeit (die trotzdem für beide Seiten bestehen würde) durch pflichtwidrige Nichtzahlung funktioniert daher nur solange, wie der Versicherte sich dies gefallen lässt, anstatt seine Rechte durchzusetzen.

Ein einseitiger Vorteil für den Versicherer liegt daher nicht vor.

Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verleibe

mit freundlichen Grüßen

Jeromin
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin
Dortmund

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Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht