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ist eine Verzichtserklärung vor der Eheschließung möglich ?


28.07.2008 14:49 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von




Mein Vater (ich bin sein einziges Kind) ist 74 Jahre alt und im Besitz einiger Immobilien. Speziell die wertvollste Immobile davon, ist mir sehr ans Herz gewachsen und wird künftig auch mein beruflicher Schwerpunkt werden, da ich plane, darin einen gestronomischen Betrieb zu führen - dafür wird mein Vater bis zu seinem Lebensende auch eine monatliche Zahlung von mir erhalten. Eine Überschreibung der Immobile zum jetztigen Zeitpunkt auf mich lehnt er aber ab.

Jetzt hat er vor, eine über 30 Jahre jüngere Frau zu heiraten (die jünger ist, wie ich selbst). Diese beteuert zwar, dass sie keinerlei Interesse an seinem Vermögen hat und im Scheidungs- oder Erbfall, speziell auf diese Immobile verzichten wird, nur darauf kann man sich natürlich nicht verlassen.

Was mein Vater ihr vererben möchte, ist natürlich seine Sache, aber da ich sehr viel Geld in die schon erwähnte Immobilie investieren möchte, wäre es natürlich ein Katastrophe, wenn im Scheidungs- oder Erbfall die neue Stiefmutter Anspruch darauf anmelden würde (das sieht mein Vater auch genauso).

Welche Möglichkeiten gibt es, mir diese Immobilie (oder evtl. auch andere Vermögenswerte) auf jeden Fall zu sichern ?

Ist es vielleicht die einfachste (und kostengünstigste) Möglichkeit, dass die künftige Ehefrau noch vor der Eheschließung eine notarielle Verzichtserklärung unterschreibt, in der sie auf jeden Anspruch gegenüber dieser Immobile verzichtet ?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 17 weitere Antworten zum Thema:
Eheschließung Verzichtserklärung möglich
Antwort vom
28.07.2008 | 16:27
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Durch Vertrag mit dem Erblasser können Verwandte sowie der Ehegatte oder Lebenspartner (§ 10 Abs. 7 LpartG) des Erblassers auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten (§ 2346 BGB).
Der Erbverzicht kann sich über den Wortlaut des § 2347 BGB hinaus auch auf Teile der Erbschaft, wie die Immobilie, beziehen.

Auf das gesetzliche Erbrecht kann jeder gesetzliche Erbe, Verwandte, Ehegatte, Lebenspartner (§ 10 Abs. 7 LpartG), auch ein künftiger Ehegatte oder Lebenspartner verzichten (§ 2346 Abs. 1BGB).
Der Erbverzichtsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notar (§ 2348 BGB).

Zudem kann ein Erbvertrag den Erblasser an eine bestimmte Verfügung binden.
Der Vertrag kann mehrseitig sein, wenn mehr als zwei Personen vertragsmäßige Verfügungen treffen.
Der Erbvertrag muss mindestens eine vertragsmäßige Verfügung eines Erblassers ISd. §§ 1941I, 2278 BGB enthalten. Dieser muss also durch den Erbvertrag eine Erbeinsetzung vornehmen oder Vermächtnisse oder Auflagen anordnen.

Auch ein Erbvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notar (§2276 BGB).

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschaftt zu haben. Ansonsten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

Ulrike Schimmelpfennig
Rechtsanwältin









Nachfrage vom Fragesteller 28.07.2008 | 17:01

Vielen Dank für Ihre Antwort, ich habe sie so interpretiert, dass sich die künftige "Stiefmutter" durch einen Vertrag mit meinem Vater auf Teile des Erbes verzichten kann.

Meine Frage bezog sich aber nicht nur auf den Erbfall, sondern auch auf den Fall der Scheidung. Auch in deisem Fall könnte die Neu-Ehefrau ja Ansprüche (wir hoch und ob gerechtfertigt oder ungerechtfertigt steht auf einem anseren Blatt).

Deshalb nochmal ganz konkret die Frage : könnte Sie durch eine notarielle Verzichtserklärung nicht ganz einfach auf jeden Anspruch gegenüber dieser Immobile verzichtet, egal ob durch Erbe oder Scheidung ?

Wenn ja, könnte dieser Verzicht nicht durch meinen Vater auch jederzeit widerrufen werden ? Im Alter wird man ja oft etwas etwas merkwürdig und er könnte da ja von verschiedenen Seiten "bearbeitet werden".

Vielen Dank im Vorraus.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 28.07.2008 | 17:46

Sehr geehrter Herr Fragesteller,

Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Einen generellen Verzicht auf die Immobilie im Fall der Scheidung gibt es so nicht.

Es besteht die Möglichkeit im Rahmen eines Ehevertrages auf den Zugewinn zu verzichten.Bei der Immobilie selbst handelt es sich um Anfangsvermögen, welches im Fall einer Scheidung unberücksichtigt bleibt, Zugewinn wäre somit nur eine Wertsteigerung der Immobilie, z.b. Renovierung, nach dem Tag der Eheschließung.

Im Rahmen de Ehevertrages kann gleichzeitig ein Erbverzicht erklärt werden.

Ein Widerruf des Ehevertrages ist nicht möglich.

Um Ihnen die Immobilie zu sichern, ist eine Übertragung der Immobilie zu Lebzeiten die wahrscheinlich die sicherste Möglichkeit.

Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrike Schimmelpfennig
Rechtsanwältin