Antwort vom
28.07.2008 | 16:27
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Durch Vertrag mit dem Erblasser können Verwandte sowie der Ehegatte oder Lebenspartner (§ 10 Abs. 7 LpartG) des Erblassers auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten (§ 2346 BGB).
Der Erbverzicht kann sich über den Wortlaut des § 2347 BGB hinaus auch auf Teile der Erbschaft, wie die Immobilie, beziehen.
Auf das gesetzliche Erbrecht kann jeder gesetzliche Erbe, Verwandte, Ehegatte, Lebenspartner (§ 10 Abs. 7 LpartG), auch ein künftiger Ehegatte oder Lebenspartner verzichten (§ 2346 Abs. 1BGB).
Der Erbverzichtsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notar (§ 2348 BGB).
Zudem kann ein Erbvertrag den Erblasser an eine bestimmte Verfügung binden.
Der Vertrag kann mehrseitig sein, wenn mehr als zwei Personen vertragsmäßige Verfügungen treffen.
Der Erbvertrag muss mindestens eine vertragsmäßige Verfügung eines Erblassers ISd. §§ 1941I,
2278 BGB enthalten. Dieser muss also durch den Erbvertrag eine Erbeinsetzung vornehmen oder Vermächtnisse oder Auflagen anordnen.
Auch ein Erbvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notar (§2276 BGB).
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschaftt zu haben. Ansonsten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
Ulrike Schimmelpfennig
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
28.07.2008 | 17:01
Vielen Dank für Ihre Antwort, ich habe sie so interpretiert, dass sich die künftige "Stiefmutter" durch einen Vertrag mit meinem Vater auf Teile des Erbes verzichten kann.
Meine Frage bezog sich aber nicht nur auf den Erbfall, sondern auch auf den Fall der Scheidung. Auch in deisem Fall könnte die Neu-Ehefrau ja Ansprüche (wir hoch und ob gerechtfertigt oder ungerechtfertigt steht auf einem anseren Blatt).
Deshalb nochmal ganz konkret die Frage : könnte Sie durch eine notarielle Verzichtserklärung nicht ganz einfach auf jeden Anspruch gegenüber dieser Immobile verzichtet, egal ob durch Erbe oder Scheidung ?
Wenn ja, könnte dieser Verzicht nicht durch meinen Vater auch jederzeit widerrufen werden ? Im Alter wird man ja oft etwas etwas merkwürdig und er könnte da ja von verschiedenen Seiten "bearbeitet werden".
Vielen Dank im Vorraus.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
28.07.2008 | 17:46
Sehr geehrter Herr Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Einen generellen Verzicht auf die Immobilie im Fall der Scheidung gibt es so nicht.
Es besteht die Möglichkeit im Rahmen eines Ehevertrages auf den Zugewinn zu verzichten.Bei der Immobilie selbst handelt es sich um Anfangsvermögen, welches im Fall einer Scheidung unberücksichtigt bleibt, Zugewinn wäre somit nur eine Wertsteigerung der Immobilie, z.b. Renovierung, nach dem Tag der Eheschließung.
Im Rahmen de Ehevertrages kann gleichzeitig ein Erbverzicht erklärt werden.
Ein Widerruf des Ehevertrages ist nicht möglich.
Um Ihnen die Immobilie zu sichern, ist eine Übertragung der Immobilie zu Lebzeiten die wahrscheinlich die sicherste Möglichkeit.
Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Schimmelpfennig
Rechtsanwältin