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Lasten übernehmen bei Zwangsversteigerung


25.07.2008 13:08 |
Preis: ***,00 € |

Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Joachim


| in unter 2 Stunden

Hallo,

Ich interessiere mich für ein Haus welches in der Zwangsversteigerung steckt, und würde gerne Unklarheiten beseitigen.
Vorab folgende Informationen:
Baujahr Haus 1984 in Abt.1 eingetragener Eigentümer Herr A.
Im Jahr 2002 Zwangsversteigerung - neue Eigentümerin Frau B.
Grundschulden von Herr A. natürlich gelöscht und neue Grundschulden eingetragen (Datum Oktober 2002)
Herr A. und seine Kinder leben weiterhin zur Miete in dem Haus (bis heute)
Im Juni 2004 wurde eine Eigentumsübertragungsvormerkung für Kind/Frau? von Familie B. eingetragen.

Frage:
Was passiert mit dieser Vormerkung wenn ich dieses Haus in der Zwangsversteigerung erwerbe, bzw. was bedeutet diese Eintragung im Grundbuch für mich als Interessenten ?

PS: Der Betreibende Gläubiger steht im Rang vor 2 weiteren Gläubigern (betreibender Gläuber in Abt.3 eigetragen im Oktober 2002 / 2. Gläubiger im Oktober 2002 / 3. Gläubiger im April 2005)
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 80 weitere Antworten zum Thema:
Zwangsversteigerung
25.07.2008 | 13:42

Antwort

von

Rechtsanwalt Christian Joachim
302 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.

Im Grundbuch eingetragene Vormerkungen zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung eines Rechtes werden behandelt wie das Vollrecht. Dies ergibt sich aus § 48 ZVG.

Sichert die Vormerkung den Anspruch auf den Kauf des Grundstückes dürfte eine entsprechender Zuzahlungsbetrag, als Differenz zum Versteigerungspreis, anfallen. Der Wert bestimmt sich nach dem Verkehrswert des Grundstücks abzüglich der der Vormerkung vorhergehenden Rechte.

Ist im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung (gleichzusetzen mit einer Eigentumsübertragungsvormerkung) eingetragen, welche ebenfalls als Vollrecht behandelt wird, stellt die eingetragene Auflassungsvormerkung aufgrund der Wirkung der Auflassungsvormerkung gemäß §§ 883, 888 BGB praktisch gesehen ein Versteigerungshindernis dar. Der Ersteher läuft Gefahr, das Grundstück an den Vormerkungsberechtigten wieder herausgeben zu müssen.

Ich hoffe, Ihre Frage hilfreich beantwortet zu haben stehen gerne weiter zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen und besten Wünschen für ein angenehmes Wochenende.


Christian Joachim
-Rechtsanwalt-



www.stracke-und-collegen.com




Nachfrage vom Fragesteller 25.07.2008 | 22:57

Hallo,

Hat der Zeitpunkt an dem die Auflassungsvormerkung eingetragen wurde demnach keine Bedeutung (sprich keinen Bezug zueinander - Grundschuld betr. Gläubiger 2002 / Auflassungsvormerkung 2004)

Was bedeutet denn Versteigerungshindernis ?

Vielen Dank für die Antwort.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 26.07.2008 | 07:57

Sehr geehrter Fragesteller,

die Grundschuld aus dem Jahr 2002 und die Auflassungsvormerkung stehen in keiner Verbindung miteinander. Auch wenn eine Grundschuld festgeschrieben ist, besteht ohne weiteres die Möglichkeit für den Eigentümer eine Auflasungsvomerkung zugunsten eines Dritten in das Grundbuch aufnehmen zu lassen. Dieser hat dann ein bevorzugtes Recht, oder besser ein vorhergehendes Recht auf Eigentumswechsel,die Auflassungsvormkerkung kündigt diesen sozusagen an. Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung sind gegenüber dem Vormerkungsberechtigten unwirksam.

Ein Versteigerungshindernis ist dann gegeben, wenn dadurch die Versteigerung nich durchgeführt werden kann. Im vorliegenden Fall ist die Auflassung kein echtes Versteigerungshindernis,aber Sie müssten im Fall des Zuschlags ggf.den Differenzbetrag zum Verkehrswert an den Berechtigten der Auflassungsvormerkung (Kinder) zahlen, so dass für Sie die Zwangsversteigerung keinen Wert hat, weil Sie neben den Gebüren der Zwangsversteigerung lettlich den Verkehrswert bezahlen würden.

Ich hoffe, auch Ihre Nachfrage hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

www.stracke-und-collegen.com

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Christian Joachim
Kühlungsborn

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