22.07.2008 | 12:46
Antwort
von
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
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Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Durch die stillschweigende Fortsetzung des Arbeitsverhältnis besteht ein unbefristeter Arbeitsvertrag. Die Kündigungsfrist ergibt sich entweder aus der Fortsetzung des bisherigen Vertrages oder dem konkludenten Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit dem Inhalt des befristeten Arbeitsvertrages. Im Ergebnis ist das jetzige Vertragsverhältnis mit einer achtwöchigen Kündigungsfrist zum Quartal kündbar. Etwas anderes ergibt sich nur, wenn Sie dies mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart haben.
Das Arbeitsverhältnis wäre unter Einhaltung der achtwöchigen (nicht zwei Monate) Kündigungsfrist spätestens am 04.08.2008 (Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber) zu kündigen.
2. Nach der Kündigung eines dauernden - nicht nur auf kurze Zeit abgeschlossenen - Arbeitsverhältnisses haben Sie einen unabdingbaren Anspruch auf angemessene Freistellung von der Arbeit zum Aufsuchen einer neuen Stelle (
§ 629 BGB). Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber oder Sie das Arbeitsverhältnis gekündigt haben.
Der Arbeitnehmer muss die Freistellung von der Arbeit beim Arbeitgeber verlangen.
Der Arbeitgeber hat die Freizeitgewährung nach Lage und Dauer im Sinne des
§ 315 BGB zu bestimmen. Verweigert der Arbeitgeber zu Unrecht die beantragte Freizeitgewährung, besteht kein Recht zur Selbstbeurlaubung.
Während dieser Zeit ist das Entgelt fortzuzahlen (
§ 616 BGB) (
AP BGB § 616 Nr. 41) Die Vergütung erfolgt allerdings nur für die Fälle, in denen die Stellensuche eine nicht erhebliche Zeit in Anspruch nimmt.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter