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Feststellungsklage


22.07.2008 00:58 |
Preis: ***,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter




Im Insolvenzverfahren der X-GmbH wurden die Forderungen ordnungs-
gemäß beim Insolvenzverwalter angemeldet.
Termin sowohl der Gläubigerversammlung (Berichtstermin) als auch
der Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen war der
5. Juni 2008.
Lt. Tabelle nach § 175 InsO wurden sowohl titulierte als auch
die nicht titulierten Foerderungen vom Insolvenzverwalter bestritten.
Wann muss ich als Gläubiger spätestens auf Feststellung einer im
Prüfungsverfahren streitig gebliebenen Insolvenzforderung
klagen ?
22.07.2008 | 09:31

Antwort

von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
789 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Für Forderungen, die nicht tituliert sind und die im Prüfungstermin nicht zur Tabelle festgestellt wurden, ist Voraussetzung für eine Berücksichtigung bei der Verteilung der Nachweis, daß entweder Feststellungsklage (§§ 179, 180) erhoben, oder ein durch die Insolvenzeröffnung unterbrochenes Verfahren (§ 240 ZPO) aufgenommen wurde (§ 180 Abs. 2).

Der Nachweis hat gem. § 189 Abs. 1 InsO innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlußfrist. Sie kann nicht durch Parteivereinbarung verlängert oder verkürzt werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

Der Fristbeginn richtet sich nach § 9 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 187 Abs. 2 BGB. Die Ausschlussfrist beginnt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung der Verteilung zwei weitere Tage verstrichen sind, d.h. mit Beginn des dritten Tages nach Veröffentlichung der Verteilung im Internet.

Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so kommt es nicht zu einer Auszahlung der auf die Forderung entfallenden Quote an den Gläubiger, sondern lediglich zur Zurückbehaltung des entsprechenden Anteils bis zum Ausgang des Streitverfahrens. Bei einer Schlußverteilung ist der entsprechende Betrag zu hinterlegen (§ 198). Der Insolvenzverwalter hat bei rechtzeitigem Nachweis binnen drei Tagen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist das Verteilungsverzeichnis durch Aufnahme der Forderung zu ergänzen (§ 193).

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom


Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

Nachfrage vom Fragesteller 22.07.2008 | 10:30

Sehr geehrter Herr Schröter,

vielen Dank für Ihre Beantwortung.

Die eine Nachfrage lautet:

Wann kann ich frühestens auf Feststellung der streitig
gebliebenen Insolvenzforderung klagen ?

Mit freundlichen Grüssen


22. Juli 2007

Ergänzung vom Anwalt 24.07.2008 | 00:07

Sehr geehrter Ratsuchender, Sie sollten zunächst nach den Gründen bei dem Insolvenzverwalter für das Bestreiten der Forderung erfragen. Möglicherweise sind lediglich einige unterlagen zum Nachweis des Bestehens der Forderung einzureichen. Erst wenn endgülitig eine Aufnahme der Forderung zur Insolvenztabelle ausscheidet, sollten Sie eine Feststellungsklage prüfen. Mit besten Grüßen Marcus Schröter Rechtsanwalt & Immobilienökonom
ANTWORT VON
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Bad Nauheim

789 Bewertungen
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Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht