DE Frage geschrieben am 18.07.2008 17:36:00

Betreff: Unterlassene Aufklärung bzgl. eines falschen Verkaufskurs beim Wertpapierhandel


Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1335
ich habe Wertpapiere über die Internetseite eines Depotanbieters zu einem falschen Kurs verkauft.

Der Verkauf verläuft grundsätzlich so:
Zunächst erfolgten allgemeinen Angaben: Auswahl des Wertpapiers, Stückzahl, etc.
Anschliessend drückt man auf eine Schaltfläche "Kursanfrage". Daraufhin wird ein Kurs ermittelt und im Browser anmgezeigt. Dieser ist für 5 Sekunden gültig.
Wird in dieser Zeit die Schaltfläche "Sofort Verkaufen" gedrücken erfolgt die Abwicklung ohne weitere Nachfragen. Verstreichen die 5 Sekunden verfällt das Kursangebot un es kann ein weiterer Kurs erfragt werden.

Im besagten Fall wurde offenbar durch einen Software-Fehler ein zu hoher Kurs angezeigt. Dieser habe ich bestätigt und es wurden somit fast 8000€ statt ca. 500€ meinem Konto gutgeschieben.

Ist es Starfbar den Fehler nicht zu melden?
Und falls nicht, in welcher Größenordnung habe ich dennoch mit Forderungen zu rechnen, wenn die Bank den Fehler merkt?


Antwort geschrieben am 18.07.2008 19:01:33
Rechtsanwältin Astrid Hein
Ludwig-Thoma-Strasse 47, 85232 Unterbachern , Tel: 08131/3339361, Fax: 08131/2715184
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Sehr geehrter Fragesteller,

hiermit beantworte ich die von Ihnen aufgeworfenen Fragen wie folgt:

Ein Strafbarkeit ist meiner Ansicht nicht gegeben. In Betracht kämen hier die Vorschriften des § 263 StGB – Betrug und § 263 a StGB Computerbetrug.

Der sogenannte objektive Tatbestand wäre nach meiner Ansicht nach erfüllt:

Strafbar ist danach das Verschaffen eines Vermögensvorteils – EUR 7.500,00 durch Vorspiegeln falscher Tatsachen. Zwar hat hier die Software die falsche Tatsache vorgebracht, dass die Wertpapiere einen anderen Wert haben. Das Strafrecht kennt aber auch eine Strafbarkeit durch Unterlassen, wenn eine Verpflichtung zum Handeln besteht (§ 13 StGB). Dies ist hier meiner Meinung nach zu bejahen, wenn man sich Software bedient. Dann hat man auch eine gewisse Kontroll – bzw. Meldepflicht, wenn hier Fehler passieren. In Ihren Fall hatten Sie zwar keinen Einfluss oder Zugriff auf die Software, aber die Kontrollpflicht bleibt bestehen. Im übrigen läge auch die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nach § 263 a StGB vor: Nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer sich durch die Verwendung unrichtiger Daten einen Vermögensvorteil verschafft.

Allerdings entfällt hier die Strafbarkeit mangels Vorsatz. Vorsatz liegt vor, wenn der Täter mit Wissen und Wollen gehandelt hat. Der Vorsatz muss zum Zeitpunkt der Tat vorliegen. Dies war in Ihrem Fall nicht so. Hier handelt es sich um einen sogenannten „dolus subsequens“, d. h. eine nachträgliche Billigung einer zuvor unvorsätzlich verwirklichten Tat. Diese nachträgliche Billigung ist unbeachtlich.

Wenn eine Strafbarkeit entfällt, dann gibt es seitens der Bank meiner Meinung nach auch keinen Schadenersatzanspruch. Ein solcher ist auch nicht erforderlich, da die Bank ein Anfechtungsrecht hat. Das heißt, wenn der Fehler bemerkt wird, kann der Kaufvertrag angefochten und rückgängig gemacht werden.

Ich hoffe Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und verbleibe


Mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin

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