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Hintrerbliebenenrente


16.07.2008 16:47 |
Preis: ***,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von





Guten Tag,
bin seit 5 Jahren Witwe, war berufstätig und bin mit 60 Jahren in den Vorruhestand getreten und bezog eine Witwenrente.Jetzt bin ich seit 01.07.2008 auch Rentner beziehe eine Rente von Brutto 950,--€ kopierte meinen Rentenbescheid und sandte ihn an Dt.Rentenversicherung und bat um Prüfung der Witwenrente. Bekam ein Fragebogen zugesandt wo unteranderem gefragt wird nach Erwerbsersatzeinkommen.Bekomme monatlich vom Arbeitgeber meines verstorbenen Mannes eine kleine Betriebsrente seit 5 Jahren und eine Pansionsversicherung von meiner Seite,seit dem 60. Lebensjahr habe nie bewusst solche Fragen in den vorigen Fragebogen gelesen. Muss ich diese Angaben machen? Wird der Betrag zu meiner Rente gerechnet?
Für eine Antwort bedanke ich mich im voraus.







Antwort vom
16.07.2008 | 17:08
Sehr geehrte Fragestellerin,

Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Ein Erwerbsersatzeinkommen wird auf eine Rente wegen Todes, also z.B. eine Witwenrente, angerechnet. Dies ergibt sich aus § 18a SGB IV.

Welche Einkommensarten als Erwerbsersatzeinkommen angesehen werden, bestimmt § 18a III SGB IV. Diese Vorschrift habe ich meiner Antwort angehängt.

Hierunter fallen auch Betriebsrenten und ein Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis.

Wenn die Rentenversicherung Sie zu diesen Angaben auffordert, sind Sie auch verpflichtet, diese Angaben zu machen. Nur so kann die genaue Höhe Ihrer Rente berechnet werden. Bei Weigerung von Ihrer Seite aus kann sich die Rentenzahlung verzögern, da die Rentenversicherung bei unvollständigen Angaben eine Auszahlung verweigern kann.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)

§ 18a SGB III - Art des zu berücksichtigenden Einkommens

(1) 1Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen
1. Erwerbseinkommen,
2. Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen),
3. Vermögenseinkommen und
4. Elterngeld.
2Nicht zu berücksichtigen sind
1. steuerfreie Einnahmen nach § 3 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach dessen Nummer 28 und der Einnahmen nach dessen Nummer 40 sowie Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 8 und
2. Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes gefördert worden sind.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für vergleichbare ausländische Einkommen

(3) 1Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 sind
1. das Krankengeld, das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld, das Mutterschaftsgeld, das Übergangsgeld, das Kurzarbeitergeld, das Arbeitslosengeld, das Insolvenzgeld, das Krankentagegeld und vergleichbare Leistungen,
2. Renten der Rentenversicherung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die Erziehungsrente, die Knappschaftsausgleichsleistung, das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus und Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar,
3. Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung der Alterssicherung der Landwirte, die an ehemalige Landwirte oder mitarbeitende Familienangehörige gezahlt werden,
4. die Verletztenrente der Unfallversicherung, soweit sie einen der Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechenden Betrag übersteigt; eine Kürzung oder ein Wegfall der Verletztenrente wegen Anstaltspflege oder Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim bleibt unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert ist ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ist ein Betrag in Höhe von einem Drittel der Mindestgrundrente anzusetzen,
5. das Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten,
6. das Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten; wird daneben kein Unfallausgleich gezahlt, gilt Nummer 4 letzter Teilsatz entsprechend,
7. Renten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Alters,
8. der Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 bis 11 des Bundesversorgungsgesetzes und anderen Gesetzen, die die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
9. Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind,
10. Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen, allgemeinen Unfallversicherungen sowie sonstige private Versorgungsrenten.

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