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Mietkürzung und mögliche Nachforderungen


16.07.2008 08:08 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Martin P. Freisler


| in unter 1 Stunde

Wir kürzen nun in unserem Mietshaus seit ca 20 Monaten unsere Warmmiete um 20%, da in eine der Eigentumswohnungen Mieter eingezogen sind, welche vor allem Nachts, aber auch tagsüber sehr laut schreien. Die Wohnungsgesellschaft akzeptiert die Mietkürzung in der hinsicht, dass sie von vornherein jeden Monat schon eine Rechnung mit der gekürzten Miete verschickt, hat jedoch nie schriftlich der Kürzung zugestimmt. In meinen Augen kommt dass weniger Fordern einer Zustimmung gleich-ist dem so? Jetzt zur eigentlichen Frage: Die monatlich gekürzten Beträge sammeln wir derzeit auf einem extra Konto. Ist dies überhaupt Notwendig? Bzw. inwiefern kann die Wohnungsgesellschaft davon noch irgendetwas nachfordern?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 31 weitere Antworten zum Thema:
Mietkürzung
16.07.2008 | 08:24

Antwort

von

Rechtsanwalt Martin P. Freisler
241 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Wenn die Wohnungsgesellschaft jeden Monat eine extra Rechnung schickt, die bereits die gekürzte Miete ausweist, sprechen viele Anhaltspunkte dafür, dass die Kürzung akzeptiert wird. Dies stellt aber mangels ausdrücklicher Erklärung auch nicht mehr als ein Anhaltspunkt dar.

Eine separate Sammlung der Mietminderung ist nicht zwingend notwendig. Sollte der Vermieter aber erklären, sich nicht einverstanden zu erklären, d.h. insbesondere die Miete nachfordern oder wegen Zahlungsverzug kündigen, dann kann es sich anbieten, wenn etwaige Nachzahlungsbeträge vollständig zeitnah zur Verfügung stehen.

Die Vermieter können die gekürzte Miete nachfordern. Der Anspruch verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist, §§ 195, 199 BGB. Wird diese nachgefordert, dann wird ggf. in einem gerichtlichen Verfahren zu entscheiden sein, ob die Mietminderung und deren Höhe berechtigt waren. Bedenken Sie, dass Sie als Mieter für diese Voraussetzungen darlegungs- und beweisbelastet sind, d.h. insbesondere über den gesamten Zeitraum von nunmehr 20 Monaten.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.

Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -

www.ra-freisler.de
www.kanzlei-medizinrecht.net
Tel.: 06131 / 333 16 70
mail@ra-freisler.de


Rechtsanwalt
Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz

Tel.: 06131 / 333 16 70
Fax: 06131 / 333 16 72

Internet: www.ra-freisler.de
eMail: mail @ ra-freisler.de

www.kanzlei-medizinrecht.net

Nachfrage vom Fragesteller 16.07.2008 | 08:46

Sehr geehrter Herr Freisler,

bitte gestatten Sie noch eine kurze Nachfrage:
Wie lange(in Jahren?) kann nachgefordert werden?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 16.07.2008 | 10:10

Die Ansprüche auf den Mietzins verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist, §§ 195, 199 BGB, die ich Ihnen unten angefügt habe. Diese läuft nach § 195 BGB drei Jahre und beginnt nach § 199 I BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Voraussetzungen der Nr. 1 vorliegen. Dies bedeutet z.B., dass die Mietminderungen aus dem Jahr 2007 zum 31.12.2010 verjähren.


Mit freundlichen Grüßen

Martin P. Freisler
Rechtsanwalt



§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.



§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) 1Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

2Maßgeblich ist die früher endende Frist.
(4) Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Mainz

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