16.07.2008 | 08:24
Antwort
von
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
241 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Wenn die Wohnungsgesellschaft jeden Monat eine extra Rechnung schickt, die bereits die gekürzte Miete ausweist, sprechen viele Anhaltspunkte dafür, dass die Kürzung akzeptiert wird. Dies stellt aber mangels ausdrücklicher Erklärung auch nicht mehr als ein Anhaltspunkt dar.
Eine separate Sammlung der
Mietminderung ist nicht zwingend notwendig. Sollte der Vermieter aber erklären, sich nicht einverstanden zu erklären, d.h. insbesondere die Miete nachfordern oder wegen Zahlungsverzug kündigen, dann kann es sich anbieten, wenn etwaige Nachzahlungsbeträge vollständig zeitnah zur Verfügung stehen.
Die Vermieter können die gekürzte Miete nachfordern. Der Anspruch verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist, §§
195,
199 BGB. Wird diese nachgefordert, dann wird ggf. in einem gerichtlichen Verfahren zu entscheiden sein, ob die Mietminderung und deren Höhe berechtigt waren. Bedenken Sie, dass Sie als Mieter für diese Voraussetzungen darlegungs- und beweisbelastet sind, d.h. insbesondere über den gesamten Zeitraum von nunmehr 20 Monaten.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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Nachfrage vom Fragesteller
16.07.2008 | 08:46
Sehr geehrter Herr Freisler,
bitte gestatten Sie noch eine kurze Nachfrage:
Wie lange(in Jahren?) kann nachgefordert werden?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
16.07.2008 | 10:10
Die Ansprüche auf den Mietzins verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist, §§ 195, 199 BGB, die ich Ihnen unten angefügt habe. Diese läuft nach § 195 BGB drei Jahre und beginnt nach § 199 I BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Voraussetzungen der Nr. 1 vorliegen. Dies bedeutet z.B., dass die Mietminderungen aus dem Jahr 2007 zum 31.12.2010 verjähren.
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt
§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) 1Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
2Maßgeblich ist die früher endende Frist.
(4) Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.