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Urlaubsanspruch bei Kündigung zum 15. September 2008


11.07.2008 20:58 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Gerhard Raab


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin seit 13.02.2006 in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt. Mein Jahresurlaub laut Arbeitsvertrag beträgt 26 Arbeitstage (Montag-Freitag). Im Arbeitsvertrag steht ebenfalls, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf einem Tarifvertrag basiert. Allerdings ist festgelegt, dass der Urlaubsanspruch nur zu 1/12 für jeden vollen Monat der Beschäftigung besteht. Meine Kündigungsfrist beträgt 30 Tage zum Monatsende.
Bereits Anfang Juni habe ich zum 15.09.2008 gekündigt.
Nach meiner Ansicht tritt hier der § 4 BUrlG in Kraft, mit dem ich meinen vollen Jahresurlaubsanspruch hätte. Der § 7 BUrlG ist mir bekannt. Die Anrechnung des gewährten Urlaub beim nächsten Arbeitgeber ist für mich nicht relevant, da ich ab 16.09.2008 eine schulische Weiterbildung (Vollzeit) mache.

Wie viel Urlaubsanspruch habe ich für das laufende Jahr 2008?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1521 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung Urlaubsanspruch
11.07.2008 | 21:11

Antwort

von

Rechtsanwalt Gerhard Raab
621 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Die Vorschrift des § 4 BUrlG lautet: "Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach 6monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben."

Daraus ergibt sich schon dem Wortlaut nach nicht, daß Sie beim Ausscheiden zum 15.09.2008 Anspruch auf den vollen Jahresurlaub (= 26 Tage) haben.


2.

Die Berechnung des Urlaubsanspruchs erfolgt auf folgender Grundlage: Der Teilurlaubsanspruch besteht in Höhe von einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat. Angefangene Monate zählen bei der Berechnung nicht mit. Bruchteile von Urlaubstagen werden aufgerundet, wenn sie mindestens einen halben Tag betragen. Eine Abrundung erfolgt jedoch nicht.

Also: 26 Tage geteilt durch 12 Monate = 2,17 Tage pro Monat. Multipliziert mit 8 Monaten (Januar bis August) ergeben 17,36 Tage.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Aachener Straße 585
50226 Frechen

Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60

E-Mail: mail@ra-raab.de
Internet: www.ra-raab.de

Ergänzung vom Anwalt 22.07.2008 | 13:01

Sehr geehrter Fragesteller,

ergänzend kann ich zu Ihrer Anfrage folgendes mitteilen:

Grundsätzlich besteht eine Wartezeit gem. § 4 Bundesurlaubsgesetz. D.h., der volle Urlaubsanspruch wird erstmals nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

Unter § 5 Bundesurlaubsgesetz ist dann geregelt, in welchen Fällen dem Arbeitnehmer 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zusteht.

Einen Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs hat der Arbeitnehmer

- wenn er aufgrund der Nichterfüllung der Wartezeit (§ 4 Bundesurlaubsgesetz) keinen vollen Urlaubsanspruch erworben hat;
- wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
- wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Sie werden zum 15.09.2008 nach Ihrer Sachverhaltsschilderung, also in der zweiten Jahreshälfte, aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Damit haben Sie einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Insoweit lag ein Mißverständnis meinerseits vor.

Mit freundlichen Grüßen


Gerhard Raab
(Rechtsanwalt)
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Gerhard Raab
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