beauftragung von firma zur schadensbeseitigung nach unfall
10.07.2008 14:42
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***,00 € |
Generelle Themen
Beantwortet von
ich habe mit meinem auto einen pfeiler am haus meiner nachbarn gestriffen. aus dem gemauerten pfeiler haben sich ein paar steine gelockert, die wieder eingesetzt werden müssen. meine schuld ist unstrittig. ich wollte eine mir bekannte baufirma mit der behebung des schadens beauftragen. der nachbar will dies jedoch nicht, sondern hat bereits eine ihm bekannte firma mit der beseitigung des schadens beautragt. er ist auch nicht gewillt von anderen firmen zusätzliche kostenvoranschläge einzuholen.
ist der dazu berechtigt?
Trifft nicht Ihr Problem?
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Firma
Unfall
10.07.2008 | 16:49
Antwort
von
Rechtsanwalt Lars Liedtke
340 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Gem.
§ 249 I BGB bedeutet
Schadensersatz leisten die Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn das Schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Gem.
§ 249 II 1 BGB kann der Geschädigte im Fall einer Sachbeschädigung statt Herstellung des Zustandes auch den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Zu ersetzen ist hier der "erforderliche" Geldbetrag. Der Geschädigte ist bei der Wahl der Firma frei, muss also nicht das günstigste Angebot nehmen. Erst wenn er einen besonders teuren oder überhöhten Kostenvoranschlag geltend macht, greift die Schadensminderungspflicht des Geschädigten i.S.v.
§ 254 BGB. Bei einem Verkehrsunfall beispielsweise steht es dem Geschädigten auch zu,
Schadensersatz im Rahmen eines Kostenvoranschlags einer Vertragswerkstatt geltend zu machen.
In Ihrem Fall heißt das, die Gegenseite muss keine weiteren Kostenvoranschläge einholen, solange nicht der Verdacht besteht, dass die konkrete Firma stark überteuert ist.
Sollten Sie im Fortgang dieser Angelegenheit einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Rechte beauftragen wollen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
10.07.2008 | 17:01
wenn der Schadensersatz anhand des kostenvoranschlages für die reparatur der mauer(wie gesagt die mauer ist kaputt, kein anderes auto) geltend gemacht wird, muss ich den betrag dann inkl. der mehrwertsteuer zahlen?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
10.07.2008 | 17:05
Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage:
Gem. § 249 II 2 BGB müssen Sie die Mehrwertsteuer nur dann ersetzen, wenn und soweit Sie auch tatsächlich angefallen ist. Das heißt, so lange es nur einen Kostenvoranschlag gibt und die Arbeiten nicht ausgeführt sind, nicht. Lässt die Gegenseite dann die Raparaturen ausführen und zahlt ihrerseits die Mehrwertsteuer, müssen Sie sie erstatten.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt