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Gegen Mahnbescheid Widerspruch einlegen


10.07.2008 09:49 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Gerhard Raab


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich habe einen Mahnbescheid erhalten, nachdem ein schriftlicher Einspruch gegen die Forderungsschreiben eines Anwaltbüros erfolgt ist. Die Streitsumme des fordernden Telekommunikationsunternehmens beläuft sich auf 1,49 Euro aufgrund eines Teleauskunftsdienstes, den ich telefonisch genutzt habe. Die monatlichen Rechnungen meines Telefonanbieters werden wie vertraglich vereinbart von meinem Girokonto abgebucht. Über die strittigen 1,49 Euro habe ich jedoch nie eine Rechnung erhalten, stattdessen nur Anwaltsschreiben, denen ich (siehe oben) widersprochen habe. Die Rechnungssumme von 1,49 Euro hätte ich umgehend überwiesen, wenn ich eine Rechnung erhalten hätte. Da dies nicht der Fall ist, möchte ich gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen. Der Mahnbescheid beläuft sich auf knapp 110 Euro.

Meine Frage: Wie kann ich am Besten bei dieser Art einen Widerspruch einlegen und ist dieser Weg überhaupt empfehlenswert?

Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen
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Mahnbescheid Widerspruch
10.07.2008 | 10:46

Antwort

von

Rechtsanwalt Gerhard Raab
621 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:

Ihren Ausführungen entnehme ich, daß Sie sich gegen die Berechnung eines Betrages von 1,49 EUR - zunächst außergerichtlich - zur Wehr gesetzt haben. Auf entsprechende Schreiben eines Rechtsanwalts haben Sie nach Ihrer Schilderung dahingehend reagiert, daß Sie einer Zahlung des Betrages von 1,49 EUR widersprochen haben.

Vor diesem Hintergrund hat die Gegenseite gegen Sie Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids gestellt.

In dem Mahnbescheid, der Ihnen zugestellt worden ist, dürfte nun eine Hauptforderung von 1,49 EUR aufgelistet sein. Hinzu kommen die hälftigen Kosten für das außergerichtliche Mahnschreiben, die Kosten für den Mahnbescheid (Gerichtskosten) sowie das Anwaltshonorar für den Mahnbescheid. Deshalb beläuft sich die Gesamtforderung zzgl. zwischenzeitlich aufgelaufener Zinsen auf den von Ihnen genannten Betrag von knapp 110,00 EUR.

Grundsätzlich können Sie gegen den Mahnbescheid innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung Widerspruch erheben. Im Fall des Widerspruchs geht die Sache in das Klageverfahren über.

Ob ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid letztlich sinnvoll ist, dürfte zweifelhaft sein.

Sie sagen, daß Sie den Teleauskunftsdienst, für den 1,49 EUR berechnet worden seien, genutzt hätten. Wenn Sie vor dem Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids Zweifel an der Richtigkeit der Inrechnungstellung des Betrages von 1,49 EUR gehabt haben, wäre es zweckmäßig gewesen, den Teleauskunftsdienst bzw. den Rechtsanwalt, den die Gegenseite beauftragt hatte, dahingehend zu informieren, daß Sie den Betrag von 1,49 EUR sofort überweisen würden, sofern man Ihnen mitteilte, für welche Leistung dieser Betrag in Rechnung gestellt worden sei. In diesem Fall hätte man die Angelegenheit außergerichtlich klären können, ohne daß nunmehr im Vergleich zur Hauptforderung verhältnismäßig hohe weitere Kosten angefallen wären.

Da mir der Inhalt der außergerichtlichen Korrespondenz natürlich nicht bekannt ist, kann ich Ihnen auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht zur Erhebung eines Widerspruchs gegen den Mahnbescheid raten. Schließlich steht zu befürchten, daß Ihnen durch den dann erfolgenden Übergang in das Klageverfahren weitere - unnötige - Mehrkosten entstehen würden.

Natürlich ist dieser Fall für Sie höchst unerquicklich, da aus einem Betrag von 1,49 EUR nun eine Forderung von ca. 110,00 EUR geworden ist. Ob man aber gutes Geld Schlechtem hinterherwerfen soll, ist und bleibt fraglich.

Ich bedauere, Ihnen hier keine positive Mitteilung machen zu können.

Mit freundlichen Grüßen



Gerhard Raab
(Rechtsanwalt)


Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Aachener Straße 585
50226 Frechen

Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60

E-Mail: mail@ra-raab.de
Internet: www.ra-raab.de

Nachfrage vom Fragesteller 10.07.2008 | 10:56

Guten Tag,

vielen Dank für die Antwort.

Gegen die Zahlung von 1,49 Euro habe ich keinen Widerspruch eingelegt, da dies ja gerechtfertigt ist. Ich habe gegen die Geühren des Rechtsanwalts Einspruch eingelegt, da ich für die 1,49 Euro nie eine Rechnung erhalten habe, mir somit auch kein Grund vorliegt, die Rechtsanwaltsgebühren zu bezahlen. Auf dieses Schreiben hin kam dann der Bescheid.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 10.07.2008 | 14:08

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:

1.

Grundsätzlich müssen Sie unterscheiden zwischen der außergerichtlichen Korrespondenz und dem gerichtlichen Mahnverfahren.

Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung werden im gerichtlichen Mahnverfahren 1,49 EUR (Hauptforderung) zzgl. Rechtsanwaltsgebühren, zzgl. Zinsen, zzgl. Gerichtskosten für den Mahnbescheid, geltend gemacht.

2.

Außergerichtlich haben Sie sich, wie sich aus Ihrer Nachfrage ergibt, nicht gegen den Betrag von 1,49 EUR zur Wehr gesetzt, sondern gegen - vermutlich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges - Ihnen auferlegte Rechtsanwaltsgebühren.

Gezahlt haben Sie aber, wie sich aus Ihrer Anfrage ergibt, auch den Betrag von 1,49 EUR nicht. Aus diesem Grund ist Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids auch wegen der Hauptforderung von 1,49 EUR gestellt worden. Der Mahnbescheid wurde Ihnen zugestellt.

3.

Wenn Sie Auskunftsdienste in Anspruch nehmen, werden die dadurch anfallenden Gebühren üblicherweise von dem Telekommunikationsunternehmen in Rechnung gestellt, mit dem Sie einen Vertrag abgeschlossen haben. Auf der Abrechnung Ihres Telekommunikationsunternehmens dürfte auch dargelegt sein, wie sich der Betrag von 1,49 EUR für die Inanspruchnahme des Teleauskunftsdienstes zusammensetzt. Eine gesonderte Rechnung über den Betrag von 1,49 EUR wird üblicherweise nicht ausgestellt. Der Ausweis des Betrages von 1,49 EUR auf der Rechnung Ihres Telekommunikationsdienstleisters gilt als Rechnung für die Inanspruchnahme des Auskunftsdienstes.

Vor dem Hintergrund dieses Sachverhalts hat ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid keinen Sinn, wenn

- Sie außergerichtlich unter Fristsetzung aufgefordert worden sind, den Betrag von 1,49 EUR zu zahlen und
- wenn Sie trotz Fristsetzung den Betrag von 1,49 EUR nicht gezahlt haben.

Dann befinden Sie sich nämlich mit der Zahlung des Betrages von 1,49 EUR in Verzug, so daß Ihr Telekommunikationsunternehmen die Gebühren, die durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts angefallen sind, als Verzugsschaden geltend machen kann.

Mit freundlichen Grüßen



Gerhard Raab
(Rechtsanwalt)

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