09.07.2008 | 17:34
Antwort
von
Rechtsanwalt Jochen Birk
10 Bewertungen
Lieber Fragesteller,
zunächst erlaube ich mir den Hinweis, dass die nachfolgende Einschätzung Ihres Problems ausschließlich aufgrund der von Ihnen übermittelten Informationen vorgenommen wurde. Eine abschließende Burteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer Erstberatung über Frag-einen-Anwalt.de ist daher nicht möglich, weil sich insbesondere durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Angaben zum Sachverhalt und das Vorliegen von Schriftstücken die rechtliche Beurteilung verändern kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Zitat:
„Gleichzeitig mit dem Bewilligungsbescheid des Auslands-Bafög kam die Rückforderung des Bafög-Amtes Münster für die 2 Monate November und Dezember 2007, da deren Bewilligungszeitraum nunmehr verkürzt wurde auf 11/2007 bis 12/2007 und die Rente mit nur 2 Monaten einging.“
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, betrifft die Rückforderung des Amtes den Zeitraum Januar bis April 2008, weil in diesem Zeitraum Ihr Sohn im Ausland studiert (hat).
Grundsätzlich wird Ausbildungsförderung nach § 4 BaföG im Inland gewährt, für Aubsildung im Ausland nach § 5 BaföG. Bei dem ursprünglichen Bescheid für den Zeitraum November 2007 bis April 2008 handelt es sich um einen sog. begünstigenden Verwaltungsakt über laufende Geldleistung. Dieser kann nach §
Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes">49 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), wenn er wie vorliegend rechtmäßig ist, nur in engen Grenzen widerrufen werden (
§ 49 Absatz 3 VwVfG).
Diese Voraussetzungen sind jedoch nach Ihrer Schilderung hier nicht gegeben, da der Bescheid nicht mit einer Auflage o.ä. verbunden war. So können Sie im Rahmen der Klagebegründung m.E. argumentieren. Die Behörde könnte sich jedoch darauf stützen, dass sie gemäß
§ 49 Absatz Nr. 3 VwVfG berechtigt wäre aufgrund des wohl erst nach Erlass dieses Bescheides bekannt gewordenen Auslandsaufenthalts Ihres Sohnes BaföG-Leistungen für Inlandsaufenthalt im selben Zeitraum nicht zu leisten, da ihr Sohn ansonsten 2-fach Leistungen für den selben Zeitraum erhalten würde.
Ich hoffe Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Frage weitergeholfen zu haben. Die genannten Gesetzestexte finden Sie im Internet unter www.gesetze-im-internet.de.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenfreien Nachfrage auf dieser Seite.
Ich empfehle Ihnen jedoch, falls noch nicht geschehen, einen Kollegen vor Ort mit der weiteren Vertretung zu beauftragen. Bitte beachten Sie, dass Klage innerhalb eines Monats nach Erhalt des Widerspruchsbescheides bei dem in der dortigen Rechtsbehelfsbelehrung genannten Gericht erhoben werden muss!
Falls Interesse besteht, kann auch ich Sie gerne in dieser Angelegenheit weiter vertreten. Bitte kontaktieren Sie mich in diesem Fall direkt über mein Profil.
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Mit freundlichen Grüssen
Jochen Birk
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
09.07.2008 | 18:29
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort !
Der Sachverhalt ist ein wenig anders, denn wie oben gesagt, betrifft die Rückforderung aus Münster die 2 Monate 11+12/2007.
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Situation nach dem 1.Aktualisierungsantrag:
Zeitraum 11/2007 bis 09/2008 (Inlands-Bafög, bewilligt)
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Situation nach dem 2.Aktualisierungsantrag:
Zeitraum 11/2007 bis 12/2007 (Inlands-Bafög, Rückforderung)
Zeitraum 01/2008 bis 04/2008 (Auslands-Bafög, bewilligt)
Zeitraum ab 05/2008 (neuer Antrag !)
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Der 2. Antrag (Auslands-Bafög) "zerstört" sozusagen den bereits bewilligten 1. Antrag, er hätte ihn ja auch für die Zeit des 4-monatigen Auslandsaufenthaltes "ruhen" lassen können.
Wo finde ich die Grundlage für diese Vorgehensweise des Amtes ?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
10.07.2008 | 09:53
Lieber Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich Ihnen gerne wie folgt.
Meine obigen Ausführungen sind auch für den von Ihnen genannten Sachverhalt zutreffend. Auch hier gilt nach Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes">§ 49 Absatz 3 VwVfG, dass ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine laufende Geldleistung gewährt nur dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden kann, wenn entweder die Leistung nicht für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird oder wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Beides liegt nach Ihrer Schilderung nicht vor.
Auch für mich ist die Argumentation der Behörde nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Situation nach dem 2.Aktualisierungsantrag bezogen auf den Zeitraum der Rückforderung in den Monaten November und Dezember 2007 geändert haben und dadurch die Höhe der monatlichen Förderung sich verringern sollte. Dies ist nach meiner Auffassung allenfalls während Zeitraum des Auslandsaufenthaltes so, wie ich bereits oben begründet habe.
Das Argument der Behörde, dass der 2. Antrag auf Auslands-Bafög den bereits bewilligten 1. Antrag zerstöre, kann m.E. ebenfalls auch nur auf den Zeitraum Januar bis April 2008 gestützt auf
§ 49 Absatz Nr. 3 VwVfG gelten, nicht jedoch für November und Dezember 2007. Die Frage, ob Ihr Sohn für die Zeit nach seiner Rückkehr aus dem Ausland ab Mai 2008 einen neuen Antrag stellen müsste oder der bisherige 1. Bescheid für den Zeitraum im Ausland nur geruht hat und danach weiter gilt, ist nach dem Gedanken des Vertrauensschutzes m.E. dahingehend zu beantworten, dass Ihr Sohn darauf vertrauen darf und kann, dass die Leistung im Inland nach Rückkehr unverändert weitergewährt wird. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gibt es hierfür jedoch nicht.
Der Umfang der Erstattung richtet sich nach § 49a VwVfG i.V.m.
§ 818 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dort steht ausdrücklich in Absatz 3, dass die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen ist, wenn der Empfänger nicht mehr bereichert ist, indem er die Geldleistung bereits verbraucht hat. Darauf sollten Sie sich hilfsweise im Rahmen des Klageverfahrens berufen. Absatz 4 regelt, dass Ihr Sohn nur dann die Rückforderung an das Amt bezahlen müsste, wenn er bei Verbrauch nicht in gutem Glauben, d.h. bösgläubig war. Dies richtet sich nach § 932 Absatz 2 BGB, d.h. übersetzt:
Ihrem Sohn hätte bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sein müssen, dass er die Geldleistung nicht verbrauchen darf. Dies ist aber nach meiner Auffassung für den geforderten Zeitraum November und Dezember 2007 nicht der Fall.
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Mit freundlichen Grüssen
Jochen Birk
Rechtsanwalt