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Alleinerziehend während Ausbildung - Ansprüche


09.07.2008 10:33 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle


| in unter 2 Stunden

Hallo!

Meine Freundin und ich haben einen gemeinsamen Sohn (7 Wochen alt). Leider haben wir bislang noch keine gemeinsame Wohnung, wollen dies aber als nächstes in Angriff nehmen.

Zunächst alle Details:
Das Sorgerecht für unser Kind trägt alleine die Mutter. Sie befindet sich derzeit noch in Ausbildung (Krankenpflegerin) bis Februar 2009. Ihr derzeitiges Einkommen beträgt Netto ca. 700 Euro. Kindergeld wird bezogen.

Im Haushalt der Mutter (wo sie gemeldet ist) leben insgesamt noch drei weitere Personen, darunter ihre 15 jährige Schwester.

Ich als Vater bin Student. Habe kein Einkommen.

Wir sind beide jeweils bei den Eltern gemeldet. Unser Ziel ist es, eine eigene Wohnung zu beziehen. Welche finanziellen Hilfen stehen uns zu?

Im Falle einer eigenen Wohnung:
Bestehen Ansprüche auf Wohngeld, Berufsausbildungsbeihilfe, ALG II? Wie sieht es mit Kinderzuschlag aus? Welche Änderungen ergeben sich, wenn die Ausbildung im Februar 2009 beendet ist?

Elterngeld wird derzeit beantragt. Macht es einen Unterschied, ob das Sorgerecht allein bei der Mutter (sprich: "alleinerziehend") liegt oder bei Mutter und Vater gemeinsam?

Bestehen Chancen, dass die Miete der WOhnung vom Amt bezahlt wird?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 88 weitere Antworten zum Thema:
Ausbildung Ansprüche
09.07.2008 | 11:33

Antwort

von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1115 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

finanzielle Hilfen stehen Ihnen und der Mutter zur Verfügung.

Zunächst muss die Mutter BAB beantragen. Dazu sollte Sie sich aber auf jeden Fall VOR Anmietung einer Wohnung nach dem Umfang der zu bewilligenden Höhe erkundigen. Voraussetzung für den Bezug von BAB ist, dass die Mutter eben nicht mehr zu Hause leben kann, was dargelegt werden muss.

Ist bekannt, in welcher Höhe Leistungen gewährt werden können, kann nach Anmietung einer Wohnung Mietzuschuss beantragt werden, dessen Höhe sich nach dem gemeinsamen Einkommen richtet.

ALG II ist dem Grunde nach ausgeschlossen, wenn die Leistungen nach dem BAB erfolgen. In Härtefällen, können aber Leistungen als Darlehen bewilligt werden. Dieses ergibt sich aus § 7 SGB II.

Für das Kind kann gesondert Sozialgeld beantragt werden.

Nach Ende der Ausbildung kann die Mutter, wenn Sie keinen Arbeitsplatz findet, ALG I und ergänzend auf ALG II beantragen..

Der Bezug des Elterngeldes ist unabhängig von einer Sorgerechtsregelung.

Die Höhe des Mietzuschussen ist abhängig vom beiderseitigen Einkommen, also auch von Ihren Einkünften, sei es Bafög etc.. Vor Anmietung einer Wohnung können und sollten Sie sich bei der Gemeinde auch erkundigen, in welcher Höhe Zuschüsse geleistet werden würden.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Nachfrage vom Fragesteller 09.07.2008 | 11:44

Mietzuschuss = Wohngeld??

Ich finde den Begriff "Sozialgeld" nur in Verbindung mit ALG II.. wie kann man "nur" Sozialgeld beantragen?

Nach der Ausbildung will sie in jedem Falle zumindest Teilzeit arbeiten. Wird die BAB auch rückwirkend gezahlt?

Bei einem ALG II-Bezug ist der gleichzeitige Wohngeld-Bezug nicht möglich. Stimmt das?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 09.07.2008 | 12:23

Sehr geehrter Ratsuchender,

Mietzuschuss ist gleichbedeutend mit Wohngeld.

Das Sozialgeld für das Kind kann gesondert beantragt werden. Dieses folgt aus den sogenannten Randbemerkungen zu § 7 SGB II. Dort ist der Hinweis auf § 28 SGB II enthalten und es heißt, dass Ansprüche von Angehörigen , die mit dem erwerbsfähigen Auszubildenden in einer Bedarfgemeinschaft leben, nicht von der Ausschlusswirkung des § 7 Abs. 5 erfasst werden. § 7 Abs. 5 bezieht sich auf die Mutter, nicht aber auf das Kind. Ansprüche können daher geltend gemacht werden.

Beachten Sie bitte, dass in dem Sozialgeld für das Kind bereits ein auf das Kind entfallender Teil der Wohnkosten enthalten ist. Für den Rest kann die Mutter aber noch Wohngeld beantragen.

BAB kann erst beantragt werden, wenn die Mutter nicht mehr bei den Eltern wohnt und wird erst ab Antragsmonat gezahlt.

In einem ALGII Bezug sind die Wohnkosten, soweit angemessen, bereits enthalten. Noch zusätzlicher Bezug von Wohngeld ist daher nicht möglich.

Ganz wichtig ist, dass Sie VOR der Anmietung der Wohnung bei allen Behörden vorsprechen und die Höhe möglicher Ansprüche bereits vorab prüfen lassen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Oldenburg

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