DE Frage geschrieben am 08.07.2008 15:24:00

Betreff: Anmeldung einer Wort/Bildmarke


Rechtsgebiet: Urheber, Marken, Patente
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 3750
Ich beabsichtige, den Namen einer landschaftlichen Gegebenheit als Wort- und Bildmarke eintragen zu lassen, um typische landwirtschaftliche und handwerkliche Produkte und Dienstleistungen (u.a. Marketing, Werbung) der entsprechenden Region damit zu kennzeichnen.
Bei der Lokalität handelt es sich um ein Naherholungsgebiet, das bisher nach meinen Recherchen nicht im Register des DPMA auftaucht, allerdings touristisch genutzt wird. Eine Domain mit dem Namen existiert schon seit einiger Zeit, Betreiber der Einrichtungen rund um die Lokalität als auch der Website sind Gemeinden bzw. Landkreise. Der Name wird im Moment ausschließlich für die Tourismuswerbung genutzt und nicht mit Produkten in Verbindung gebracht.
Wie groß ist die Chance einer Eintragung als Marke wie z.B. Bodensee, Harz, Eifel, Alpen usw und wie groß das Konfliktpotenzial mit der jetzigen Verwaltung?


Antwort geschrieben am 08.07.2008 17:20:11
Rechtsanwalt Michael Euler
Goethestraße 4-8, 60313 Frankfurt am Main, Tel: 069 36605388, Fax: 069 36605390
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Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Durch die Wahl einer Wort-/Bildmarke können Sie vorliegend zumindest Begriffe markenrechtlich schützen lassen, die als reine Wortmarken wegen mangelnder Unterscheidungskraft oder einem bestehenden Freihalteinteresse – beispielsweise beschreibende Begriffe – dem Markenschutz nicht zugänglich sind.
Ihre Beispiele „Bodensee, Harz, Eifel, Alpen“ sind als reine Wortmarke nicht eintragungsfähig, da sie dem Schutz § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zuwider laufen.

Das in dieser Vorschrift normierte Freihaltebedürfnis bestimmter Begrifflichkeiten gehört zu den absoluten Schutzhindernissen im Markenrecht. Demnach kann eine Marke, die ausschließlich aus Zeichen besteht, die ein Wettbewerber zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes oder der Herkunft der Ware oder Dienstleistung benötigt, nicht als Marke eingetragen werden, da die Wettbewerber an diesen Zeichen ein berechtigtes Interesse zur freien Verwendung haben. Markenschutz kann für beschreibende Begriffe allenfalls durch Verkehrsgeltung entstehen.

Der entstehende Schutz einer von Ihnen angestrebten Wort-/Bildmarke erstreckt sich deshalb auch nur auf die Gesamtheit der Marke, d. h. auf Wort- mit Bildbestandteil.
Gegen Mitbewerber könnten Sie bei einer rein geographischen Markenbezeichnung deshalb auch nicht aus dem Wortlaut bzw. der geographischen Bezeichnung vorgehen, sondern nur wegen der Verwendung einer gleichen oder ähnlichen Bild-/Wort-Kombination.

Sollten die Voraussetzen einer reinen Bildmarkeneintragung durch Sie erfüllt werden, sollten der Eintragung einer Wort-/Bildmarke vorliegend zumindest keine Eintragungshindernisse im Weg stehen.

Was Ihre Bedenken hinsichtlich des Konfliktpotenzials mit Verwaltungseinrichtungen anbelangt, so könnten sich gegebenenfalls namensrechtliche Einschränkungen bei Ihrem Vorhaben gemäß § 12 BGB ergeben, jedoch müsste es in diesem Fall entsprechende Namensträger geben, die sich auf Namensrechte berufen könnten.

Taugliche Namensträger sind natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, insbesondere Gebietskörperschaften, wie Gemeinden, Städte und Landkreise. Der Namensrechtsinhaber würde Ihnen gegebenenfalls die Nutzung seines Namens verbieten können, sofern die Verwendung zu einer Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung führt und die jeweilige Gebietskörperschaft mit Ihren Produkten in Verbindung gebracht werden kann.

Um von vornherein Konfliktpotenzial zu vermeiden sollten Sie deshalb den Konatakt mit dem Namensträger suchen und sich dessen Unbedenklichkeit Ihres Vorhabens bescheinigen lassen. Anderenfalls laufen Sie ggf. erheblich Gefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.

Für Rückfragen oder weiterer Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Euler
Rechtsanwalt


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Rechtsanwalt Michael Euler
Roßmarkt 21
60311 Frankfurt/Main
Tel: 069 36605388 – Fax: 069 92005959
Internet: www.RA-Euler.de

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