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"bedenkliche" Arbeitsvertragsregelungen


| 03.07.2008 22:06 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Manfred A. Binder


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte/r Rechtsberater/in,
ich habe einen Arbeitsvertrag (AT, Projektleiter / Ingenieurwesen) von einer Firma erhalten, halte aber einige Paragraphen für überzogen:

§17 Vertragsstrafe
Der AN verpflichtet sich, bei Verstößen gegen seine vertraglichen Hauptleistungspflichten eine Vertragsstrafe gem. §339 BGB zu zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe wird vom Arbeitgeber gem. §315 BGB in einer, dem Vertragsverstoß entsprechenden angemessenen Höhe im Einzelfall festgelegt.
Im Falle der schuldhaften Nichtaufnahme oder vertragswidrigen Beendigung der Tätigkeit verpflichtet sich der AN, dem AG eine Vertragsstrafe in Höhe der in diesem Vertrag vereinbarten Bruttomonatsvergütung zu zahlen.
Der AG ist berechtigt, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
=> FRAGE HIERZU: Ist insbesondere der letzte Satz üblich oder geben Sie mir die Empfehlung eine Streichung des § "zu verhandeln"?


§11 Fortbildung
Soweit der AG Fortbildungs- oder Schulungskosten übernommen hat, verpflichtet sich der AN zur Erstattung dieser, wenn er innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Fortbildung bzw. Schulung aufgrund eigener Kündigung oder aufgrund fristloser Kündigung des AG´s aus wichtigen Grund aus dem Unternehmen ausscheidet.
=> FRAGE HIERZU: Ich habe i.d.R keinen Einfluss auf schlechte/überteuerte Fortbildungsaktionen seitens des AG, nachträglich selbst dafür aufzukommen zu müssen halte ich für unfair?!?


§21 Vereinbarungen
Die zwischen den Parteien gertroffenen Vereinbarungen werden durch die nachfolgend aufgeführten Vereinbarungen im Einzelfall in der Reihenfolge ihrer Aufzählung ergänzt:
a. Individualvereinbarungen
b. Arbeitsanweisungen
c. Betriebsvereinbarungen
d. gesetzliche Bestimmungen
=> FRAGE HIERZU: Ist diese Reihenfolge üblich?



Letztlich geht es mir darum diesen Arbeitsvertrag in den o.g. Paragraphen nachzuverhandeln (oder auch nicht, falls Ihre Einschätzung ist, dass diese § durchaus fair und üblich sind).



Danke im Voraus für Ihre Einschätzung/Antwort.

Beste Grüße
03.07.2008 | 23:24

Antwort

von

Rechtsanwalt Manfred A. Binder
137 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworte.

Für die Beantwortung der Frage gehe ich davon aus, dass es sich bei dem Vertrag um eine formularmäßige Vereinbarung handelt.

Zu § 17 des AV: Zulässig ist eine Vertragsstrafe bei Nichtantritt der Arbeit, soweit sie angemessen ist. Anhaltspunkt hierfür ist die Kündigungsfrist in der Probezeit. Geht die Vertragsstrafe über diesen Rahmen, dann ist die Klausel unwirksam.
Die Formulierung „bei Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflichten“ könnte wohl auch unwirksam sein, da nicht bestimmt genug.
Die Bestimmung der Höhe nach billigem Ermessen ist m.E. auch unzulässig, da keine Höchstgrenze festgelegt worden ist. Nur innerhalb einer Höchstgrenze kann die Höhe der Vertragsstrafe nach billigem Ermessen festgelegt werden.
Da diese Klausel nicht in einen zulässigen wirksamen und unzulässigen unwirksamen Teil getrennt werden kann, ist die Klausel m.E. insgesamt unwirksam.

Zu § 11 des AV: Die Rückzahlungsvereinbarung von Fortbildungskosten ist nur für jene Fälle zulässig, in denen der AN selbst kündigt oder der AG dem AN aus wichtigem Grunde kündigt.
Die Bindungsdauer hängt von der Fortbildungsdauer und der Höhe der Kosten ab. Eine zulange Bindungsdauer läßt die Rückzahlungsvereinbarung nicht unwirksam werden, sondern „es gilt die längste, gerade noch zulässige Frist“, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.12.02.
Ausgehend hiervon wird bei einer Fortbildungsdauer von weniger als 1 Monat die Bindungsdauer von 6 Monaten angenommen, von weniger als 2 Monaten die Bindungsdauer bis zu einem Jahr.

Zu § 21 des AV: Die hier getroffene Regelung ist m.E. recht ungewöhnlich, da sich innerhalb dieser Vereinbarungen kein wirkliches Stufenverhältnis herausbilden läßt. So können z.B. bei zwingendem Recht Individualvereinbarungen nur getroffen werden, wenn sie den AN besserstellen. Auch Arbeitsanweisungen sind u.a. abhängig von gesetzlichen Bestimmungen. Daher entfaltet diese Vereinbarung m.E. keine rechtliche Wirkung.

Soweit eine Klausel unwirksam ist, besteht kein Grund eine Nachbesserung erreichen zu wollen. Bei der Rückzahlungsvereinbarung von Fortbildungskosten könnten Sie insoweit nachverhandeln, als eine Abstufung – wie oben angedeutet – in den Arbeitsvertrag aufgenommen wird.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit weiterhelfen konnte. Bei Unklarheiten verweise ich auf die kostenlose Nachfrageoption.


Mit freundlichen Grüßen

Manfred A. Binder
Rechtsanwalt


info@ra-manfredbinder.de

Ich darf schließlich noch auf Folgendes hinweisen:
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.



Nachfrage vom Fragesteller 04.07.2008 | 11:41


Sehr geehrter Hr. Binder,
vielen Dank für Ihre Antwort!

Kurze Nachfrage:
Sie gehen davon aus, "dass es sich bei dem Arbeitsvertrag um eine formularmäßige Vereinbarung" handelt.
In diesem Arbeitsvertrag sind einige Paragraphen natürlich schon individuell auf mich zugeschnitten und formuliert worden, so gibt es Paragraphen mit meiner detaillierten Aufgabenbeschreibung, meiner Vergütung etc. .
Hat das insgesamt noch Formularcharakter und wenn nicht, gelten Ihre Bemerkungen dann trotzdem noch?

Danke im Voraus für eine ergänzende Antwort.

Beste Grüße.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 05.07.2008 | 14:06

Sehr geehrter Fragesteller,

auch in einem hauptsächlich individuell abgefassten Vertrag können formularmäßige Klauseln AGB sein, dh., dass in einem Vertrag Individualvereinbarungen neben formularmäßigen Klauseln bestehen können. Daraus folgt, dass auf die Individualvereinbarungen, soweit sie frei ausgehandelt wurden, die §§ 305 ff. BGB nicht anwendbar sind. Aushandeln ist dabei mehr als ein bloßes Verhandeln, es muss dem anderen Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen eingeräumt werden. Dagegen unterliegen die formularmäßigen Bestimmungen der AGB-Kontrolle.
Soweit die einzelnen Vertragsbestandteile nur auf Sie zugeschnitten worden sind und Sie keine Gestaltungsfreiheit hierüber hatten, unterliegen sie gleichwohl der Kontrolle der §§ 305 ff. BGB.
Ich gehe aber davon aus, dass über die betreffenden Regelungen noch nicht einmal verhandelt worden ist, sodass die §§ 305 ff. BGB anwendbar sind.
Damit behält das über die von Ihnen angegebenen Bestimmungen oben gesagte seine Gültigkeit.


Mit freundlichen Grüßen

Manfred A. Binder
Rechtsanwalt

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