03.07.2008 | 23:24
Antwort
von
Rechtsanwalt Manfred A. Binder
137 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworte.
Für die Beantwortung der Frage gehe ich davon aus, dass es sich bei dem Vertrag um eine formularmäßige Vereinbarung handelt.
Zu § 17 des AV: Zulässig ist eine Vertragsstrafe bei Nichtantritt der Arbeit, soweit sie angemessen ist. Anhaltspunkt hierfür ist die Kündigungsfrist in der Probezeit. Geht die Vertragsstrafe über diesen Rahmen, dann ist die Klausel unwirksam.
Die Formulierung „bei Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflichten“ könnte wohl auch unwirksam sein, da nicht bestimmt genug.
Die Bestimmung der Höhe nach billigem Ermessen ist m.E. auch unzulässig, da keine Höchstgrenze festgelegt worden ist. Nur innerhalb einer Höchstgrenze kann die Höhe der Vertragsstrafe nach billigem Ermessen festgelegt werden.
Da diese Klausel nicht in einen zulässigen wirksamen und unzulässigen unwirksamen Teil getrennt werden kann, ist die Klausel m.E. insgesamt unwirksam.
Zu § 11 des AV: Die Rückzahlungsvereinbarung von Fortbildungskosten ist nur für jene Fälle zulässig, in denen der AN selbst kündigt oder der AG dem AN aus wichtigem Grunde kündigt.
Die Bindungsdauer hängt von der Fortbildungsdauer und der Höhe der Kosten ab. Eine zulange Bindungsdauer läßt die Rückzahlungsvereinbarung nicht unwirksam werden, sondern „es gilt die längste, gerade noch zulässige Frist“, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.12.02.
Ausgehend hiervon wird bei einer Fortbildungsdauer von weniger als 1 Monat die Bindungsdauer von 6 Monaten angenommen, von weniger als 2 Monaten die Bindungsdauer bis zu einem Jahr.
Zu § 21 des AV: Die hier getroffene Regelung ist m.E. recht ungewöhnlich, da sich innerhalb dieser Vereinbarungen kein wirkliches Stufenverhältnis herausbilden läßt. So können z.B. bei zwingendem Recht Individualvereinbarungen nur getroffen werden, wenn sie den AN besserstellen. Auch Arbeitsanweisungen sind u.a. abhängig von gesetzlichen Bestimmungen. Daher entfaltet diese Vereinbarung m.E. keine rechtliche Wirkung.
Soweit eine Klausel unwirksam ist, besteht kein Grund eine Nachbesserung erreichen zu wollen. Bei der Rückzahlungsvereinbarung von Fortbildungskosten könnten Sie insoweit nachverhandeln, als eine Abstufung – wie oben angedeutet – in den
Arbeitsvertrag aufgenommen wird.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit weiterhelfen konnte. Bei Unklarheiten verweise ich auf die kostenlose Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred A. Binder
Rechtsanwalt
info@ra-manfredbinder.de
Ich darf schließlich noch auf Folgendes hinweisen:
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Nachfrage vom Fragesteller
04.07.2008 | 11:41
Sehr geehrter Hr. Binder,
vielen Dank für Ihre Antwort!
Kurze Nachfrage:
Sie gehen davon aus, "dass es sich bei dem Arbeitsvertrag um eine formularmäßige Vereinbarung" handelt.
In diesem Arbeitsvertrag sind einige Paragraphen natürlich schon individuell auf mich zugeschnitten und formuliert worden, so gibt es Paragraphen mit meiner detaillierten Aufgabenbeschreibung, meiner Vergütung etc. .
Hat das insgesamt noch Formularcharakter und wenn nicht, gelten Ihre Bemerkungen dann trotzdem noch?
Danke im Voraus für eine ergänzende Antwort.
Beste Grüße.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
05.07.2008 | 14:06
Sehr geehrter Fragesteller,
auch in einem hauptsächlich individuell abgefassten Vertrag können formularmäßige Klauseln AGB sein, dh., dass in einem Vertrag Individualvereinbarungen neben formularmäßigen Klauseln bestehen können. Daraus folgt, dass auf die Individualvereinbarungen, soweit sie frei ausgehandelt wurden, die §§ 305 ff. BGB nicht anwendbar sind. Aushandeln ist dabei mehr als ein bloßes Verhandeln, es muss dem anderen Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen eingeräumt werden. Dagegen unterliegen die formularmäßigen Bestimmungen der AGB-Kontrolle.
Soweit die einzelnen Vertragsbestandteile nur auf Sie zugeschnitten worden sind und Sie keine Gestaltungsfreiheit hierüber hatten, unterliegen sie gleichwohl der Kontrolle der §§ 305 ff. BGB.
Ich gehe aber davon aus, dass über die betreffenden Regelungen noch nicht einmal verhandelt worden ist, sodass die §§ 305 ff. BGB anwendbar sind.
Damit behält das über die von Ihnen angegebenen Bestimmungen oben gesagte seine Gültigkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred A. Binder
Rechtsanwalt