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Web: Kunden (in spe) gewarnt vs freie Meinungsäußerung vs Verleumdung-Klage-Drohung


| 02.07.2008 09:26 |
Preis: ***,00 € |

Medienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin LL.M. Anja Merkel




Auf einer Website diskutieren Kunden/potentielle Kunden eines Dienstleistungsunternehmens die Seriösität dieses Unternehmens. Jemand offenbar sehr gut Informiertes kommt hinzu und gibt sein Wissen darüber weiter, dass das Unternehmen offenbar in Auflösung befindlich sei. Der Geschäftsführer des Unternehmens erfährt von dem Forumseintrag und droht mit Klage wegen Verleumdung.

Mich interessiert, ob der Text vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist. Die im Text gemachten Angaben beruhen auf Aussagen aus dem Unternehmen selbst (Mitarbeiter-Äußerungen) sowie auf der Erfahrung fehlgeschlagener Versuche, mit dem Unternehmen bzw. seinen Mitarbeitern Kontakt aufzunehmen. Der Text verwendet Formulierungen wie "meiner Kenntnis nach", "scheint", "wohl", möglicherweise u.a.

Ob es sich um Verleumdung handelt, ist bereits abgeklärt. Mich interessiert, ob die Formulierung gut genug gefasst ist, dass der Text durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist.

Der sehr kurze Text steht inzwischen nicht mehr im Forum. Ich würde ihn der antwortenden Anwältin/dem antwortenden Anwalt jedoch gerne per Mail zur Beurteilung zusenden.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
vs
02.07.2008 | 14:39

Antwort

von

Rechtsanwältin LL.M. Anja Merkel
51 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Ihre Frage beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.

Der im Forum verfasste Text ist von der Meinungsfreiheit Art. 5 Abs.1 GG geschützt, zumindest hinsichtlich der Bewertung Ihrer Angaben „ das Unternehmen sei in der Auflösung“ und unter Berücksichtigung der Äußerungen „"meiner Kenntnis nach", "scheint", "wohl". Sollte ihrer Meinung nach der Kontext des Foreneintrages ein anderer sein, so senden Sie mir bitte den Eintrag im Rahmen der Nachfrageoption, da sich meine juristische Bewertung auf ihre bisher gemacht Angaben bezieht.

Ob eine Äußerung vom Grundrecht der Meinungsfreiheit umfasst wird, hängt davon ab, ob es sich um eine Meinung oder Tatsache handelt. Meinungen werden, unabhängig sie falsch oder richtig, rational oder emotional sind, vom Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt. Tatsachenbehauptungen sind dann von der Meinungsfreiheit geschützt, wenn sie wahr und meinungsbezogen sind. Bei den oben genannten Äußerungen handelt sich um subjektive Meinungsäußerungen („sei“, „meiner Kenntnis“, „scheint“). Eine solche Meinungsäußerung wird vom Grundrecht der Meinungsfreiheit umfasst.

Jedoch wird die Meinungsfreiheit nicht schrankenlos gewährt, sondern wird gesetzlich durch Art. 5 Abs.2 GG eingeschränkt. „Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“ Entgegenstehende Rechte können beispielsweise das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sein. So bemerkte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29.01.1985, dass das Recht zur freien Meinungsäußerung seine Grenzen jedenfalls dort findet, wo Rechte anderer in einem Ausmaß betroffen werden, das der Durchsetzung des eigenen Standpunktes - oder des Standpunktes desjenigen, dessen Ansichten verbreitet werden - nicht mehr adäquat ist. Das wäre dann der Fall, wenn die Äußerung darüber hinausgeht, das beanstandete Verhalten öffentlich zu kritisieren, sondern weitergehend dazu aufruft, den Geschäftsbetrieb des Kritisierten physisch zu stören, wie das typischerweise bei einem Boykottaufruf der Fall ist. eine recht junge Rechtssprechung des OLG Koblenz äußert in seinem Urteil vom 12.07.2007 (Az. 2 U 862/06), dass im Rahmen von Meinungsäußerungen in Internetforen auch überzogene oder gar ausfällige Kritik an einem Unternehmen möglich sei, sofern dabei die Auseinandersetzung mit der Sache und nicht eine reine Diffamierung im Vordergrund stehe.

In den von Ihnen geschilderten Äußerungen ist die Grenze zur unzulässigen Schähkritik, Diffamierung oder gar eines Boykottaufrufes nicht überschritten, sondern es handelt sich vielmehr um eine zulässige subjektive Meinungsäußerung, die sich im Rahmen zulässiger Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit bewegen.
--
Ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Mit besten Grüßen,

Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin

Merkel & Dorschner
Rechtsanwälte


Nachfrage vom Fragesteller 02.07.2008 | 16:07

Sehr geehrte Frau Merkel,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort!

Ich verstehe, dass frag-einen-anwalt.de die ausführliche und persönliche anwaltliche Beratung nicht ersetzen kann, doch würde ich mich freuen, wenn Sie den (wirklich sehr kurzen) Eintrag kurz prüfen könnten.

Ich finde den Eintrag sehr Fakten-bezogen; daher frage ich mich, ob "meiner Kenntnis nach", "wohl", "scheint" usw. hier ausreichen, dass deutlich wird, dass es sich um Meinung handelt, und dass das durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist. Ein Boykott-Aufruf scheint mir hier nicht gegeben zu sein, wenn auch Bezug auf xxxxx0756s "mein geld habe ich auch nicht mehr gesehen" genommen wird ("Geld zurückfordern").

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 02.07.2008 | 17:36

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

den entsprechenden Eintrag habe ich erhalten und bewerte diesen auch in Gesamtschau vorangegangener Einträge.

Der von Ihnen eigentlich beanstandende Eintrag ist meiner Ansicht noch eine Meinungsäußerung bzw. die eigene Auffassung „Geld zurückfordern“. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die vorangegangene Wiedergabe des Gehörten „Steuerprüfung“ eine Tatsache wäre, dann müsste der Beweis erbracht werden, dass diese unwahr und damit nicht von Art. 5 Abs. 1 GG umfasst ist und andererseits ob sie dadurch verletzt sind.

Die Spekulation um einen Umzug und den möglichen Ort sind Meinungen und Wertungen, welche durch Art. 5 Abs.1 GG geschützt sind.

Vorraussetzung für eine Einordnung ist stets der gesamte Kontext, der objektive Sinn des Gesagten. Weder auf die subjektive Wertung des Verfassers, noch auf die des von der Äußerung Betroffenen, kommt es dabei an. Meiner Ansicht nach handelt es sich um eine Meinungsäußerung, da die Kernaussage „Geld zurückfordern“ eine Wertung der vorangestellten Spekulationen darstellt.

Wie Sie richtig erkennen, handelt es sich nicht um einen Boykottaufruf. Auch nicht um eine Schmähkritik. Der Eintrag ist im Lichte der Schranke des Art. 5 Abs.2 GG zulässig.

Ich hoffe Ihre Frage nunmehr eingehend beantwortet zu haben.

Beste Grüße,

Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin

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Rechtsanwältin LL.M. Anja Merkel
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