DE Frage geschrieben am 02.07.2008 08:30:00

Betreff: IP-Ermittlung wegen Verleumdung-Vorwurf/-Klage möglich?


Rechtsgebiet: Internet-, Computerrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 3762
Auf einer Website diskutieren Kunden/potentielle Kunden eines Dienstleistungsunternehmens die Seriösität dieses Unternehmens. Jemand offenbar sehr gut Informiertes kommt hinzu und gibt sein Wissen über die aktuellen Entwickungen des Unternehmens weiter (Forumseintrag). Etwa, dass das Unternehmen in Auflösung befindlich sei und der Geschäftsführer eventuell ins Ausland gehen wolle. Diese Angaben konnten Ex-/Mitarbeiter erfahren, als die Geschäftsräume bereits weitgehend ausgeräumt waren.

Der Geschäftsführer teilt mit, er wolle Anzeige erstatten und die IP-Adresse ermitteln lassen. In derselben Mail teilt er mit, dass in dem Eintrag, Zitat: "[...] Informationen enthalten [sind], die ich absichtlich falsch und nur bestimmten Personen mitgeteilt hatte." Er schreibt, Anzeige wegen Verleumdung erstatten zu wollen.

Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Eintrag tatsächlich um Verleumdung handelt, würde mich interessieren, ob eine Anklage wegen Verleumdung schwerwiegend genug ist, um die IP-Adresse beim Forum-Betreiber und beim Internet-Provider zu erhalten.

Gab es da nicht mal ein Urteil, Verbindungsdaten von Flatrate-Anschlüssen dürften nur für begrenzte Zeit aufbewahrt werden? Der Forum-Eintrag ist bereits vor mehreren Wochen erstellt worden, und, soweit ich weiß, ist noch nichts unternommen worden, um die IP-Adresse tatsächlich feststellen zu lassen. Mich interessiert daher auch, ob die IP-Adresse auch dann vom Internet-Provider erhältlich ist, wenn ein Flatrate-Anschluss involviert ist.


P.S.: Sofern die Daten prinzipiell abgefragt werden können: Muss dafür bereits offiziell Anklage erhoben sein, oder kann der Anwalt des Klägers die Daten auch im Vorfeld eines Prozesses selber abfragen? Sprich: Reichen seine Befugnisse dazu aus, oder braucht es dazu eines Richters oder zumindest eines tatsächlich laufenden Verfahrens?


Antwort geschrieben am 02.07.2008 10:53:52
Rechtsanwalt Michael Euler
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Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Das Landgericht Darmstadt hatte in einer Entscheidung (Urteil vom: 25. Januar 2006, Az. 25 S 118/2005) festgestellt, dass T-Online die IP-Adressen von Flaterate-Nutzern sofort nach Beendigung der jeweiligen Verbindung zu löschen hat.

Hintergrund des Rechtsstreites war, dass ein Provider IP-Adressen für die Rechnungslegung nicht benötigt, wenn eine Flaterate vereinbart ist. Dynamische IP-Adressen werden seitdem durch die Deutsche Telekom AG nur noch 7 Tage bei Flatratenutzern gespeichert. Da die Deutsche Telekom als Reseller für viele Provider auftritt, sind die IP-Verbindungsdaten von anderen Providern wie z.B. GMX, Freenet oder 1&1 über die Deutsche Telekom AG zu ermitteln und unterliegen somit ebenfalls der kurzen Löschungsfrist von 7 Tagen.

Wenn über eine IP-Adresse die Anschlussinhaberdaten ermittelt werden sollen, dann kann dies ausschließlich über die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines laufenden Ermittlungsverfahrens erfolgen. Der Geschädigte einer Straftat hat selbst keine Möglichkeit Auskünfte über den Provider einzuholen, sondern muss den Umweg über ein Strafermittlungsverfahren gehen. Die Staatsanwaltschaft fragt im Zuge ihrer Ermittlungen bei dem Internetprovider an und erhält die Daten des Anschlussinhabers. Der Geschädigte gelangt dann nur über eine Akteneinsicht gemäß § 406e StPO an diese Informationen.

Auch wenn die Staatsanwaltschaft den Geschädigten bei Strafanzeigen wegen Verleumdung oftmals auf den Privatklageweg verweist und das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung durch den Staat verneint wird, so ist festzustellen, dass zumindest regelmäßig die Daten des Anschlussinhabers ermittelt werden.

Ob die Staatsanwaltschaft zur Abfrage der Anschlussinhaberdaten gegenüber dem Provider befugt ist, gilt seit einer jüngst durch das LG Frankenthal erlassenen Entscheidung (Az. 6 O 156/08, Beschluss vom 21.05.2008) als umstritten.

Als Inhaber eines Flatrate-Anschlusses hätten Sie nach Ablauf einer Vorhaltefrist von 7 Tagen jedoch ohnehin nicht mehr mit einer Ermittlung Ihrer Person über eine IP-Adresse zu rechnen.

Für Rückfragen oder weiterer Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Euler
Rechtsanwalt


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Rechtsanwalt Michael Euler
Roßmarkt 21
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Tel: 069 36605388 – Fax: 069 92005959
Internet: www.RA-Euler.de

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