Frage geschrieben am 01.07.2008 21:00:00Betreff: Arbeitsvertrag - Transfer von persönlichen Daten in nicht EU Länder
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1392
ich arbeite für eine Deutsche GmbH mit US-Mutterfirma. Es ist jetzt aufgefallen, daß es in den Arbeitsverträgen keine Regelung hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten, an die Mutterfirma in USA, gibt.
Deshalb, und da auch Kundendaten übermittelt wurden, will sich die US-Mutterfirma nach "Safe Harbor" registieren.
Vorweg soll aber für die GmbH-Verträge diese Ergänzung zu den Arbeitsverträgen unterschrieben werden:
"Der Arbeitnehmer erklärt sich mit der Speicherung seiner personenbezogenen Daten (einschließlich Konfession), die dem Arbeitgeber bekannt werden, sowie mit der Weitergabe dieser Daten an die Muttergesellschaft des Arbeitgebers oder andere Konzerngesellschaften auch außerhalb der Europäischen Union einverstanden. Der Arbeitnehmer wird alle Änderungen in den Angaben zu seiner Person, soweit sie für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind, unverzüglich dem Arbeitgeber mitteilen."
Was bedeutet das für mich, wenn ich das unterschreibe?
Besten Dank für die Antwort.
Antwort geschrieben am 01.07.2008 22:18:20
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Rechtsanwalt Holger Hafer
Weiherhof 1, 72348 Rosenfeld-Leidringen, Tel: 07428 94 03 75, Fax: 07428 94 03 76
Arbeitsrecht, Familienrecht, Urheberrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 37
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gerne beantworte ich ihre Anfrage wie folgt :
Grundsätzlich gilt in Deutschland ein Verbot für die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten. Nur wenn eine Ausnahme insbesondere gemäß § 13 II BDSG in Betracht kommt kann von diesem Verbot abgewichen werden. In ihrem Fall kommt §§ 13 II 2 i.V.m. 4a III BDSG in Betracht, wonach ein Betroffener eine explizite Einwilligung bezüglich seiner Daten geben kann.
Die von ihnen zitierte Einwilligung ermächtigt den Arbeitgeber insbesondere dazu, ihre persönlichen Daten dauerhaft zu speichern. Als persönliche Daten kommen hier ihre allgemeinen Daten zur Person in Betracht, wie beispielsweise Name, Telefon, Anschrift. Zu unterscheiden sind die allgemeinen Daten aber von besonderen Daten wie Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.
In ihrem Fall darf der Arbeitgeber aufgrund dieser Einwilligung nur die besonderen Daten zur Konfession speichern.
Weitergehend ermächtigt die Einwilligung ihren Arbeitgeber ihre Daten an die Muttergesellschaft oder eine weitere Konzerngesellschaft weiterzugeben. Daraus kann im Umkehrschluss gefolgert werden, dass ihrem Arbeitgeber die Weitergabe an andere Dritte grundsätzlich ausgeschlossen ist. Ihre Daten dürfen damit ausschließlich an die zitierten Unternehmen weitergegeben werden.
Da die Unternehmen ausserhalb der EU liegen, kommt eine legale Übermittlung der personenbezogenen Daten gemäß der Europäischen Datenschutzrichtlinie nur in Betracht, soweit das Unternehmen dem Sagfe-Harbor-System beigetreten ist.
Mit der von ihnen zitierten Einwilligung kann der Arbeitgeber dann ihre persönlichen Daten weitergeben. Bezüglich der schon erläuterten besonderen Daten darf in ihrem Fall nur die besonderen Daten bezüglich ihrer Konfession an das US Unternehmen weitergeben werden.
Daten beispielsweise bezüglich ihrer Gesundheit, die ihr Arbeitgeber evtl aufgrund des Arbeitsvertrages erhält, darf der Arbeitgeber nicht an das Mutterunternehmen weitergeben.
Sie haben ein Recht darauf von ihrem Arbeitgeber zu erfahren welche Daten von ihnen im Einzelnen gespeichert sind und welche weitergegeben wurden. Ebenso haben Sie einen Anspruch darauf das falsche Daten berichtigt werden und Sie können verlangen eine Erklärung des Zweckes der Datenspeicherung zu erhalten. Die Daten dürfen nämlich selbst mit Einwilligung nicht grundlos gespeichert werden.
In ihrem Fall wird der Arbeitgeber die für die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses typische Datenverwertung vollziehen dürfen, auch eine Weitergabe zu diesem Zwecke an die US Unternehmen kommt dazu in Betracht, insoweit ergibt sich der Zweck der Datenspeicherung aus ihrem zu Grunde liegenden Arbeitsvertrag und rechtfertigt die Speicherung zur Abwicklung ihres Arbeitsverhältnisses.
Ich hoffe ihnen einen ersten Einblick gegeben zu haben und stehe bei Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Hafer
(Rechtsanwalt)
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