27.06.2008 | 22:27
Antwort
von
Rechtsanwalt Kai-Uwe Dannheisser
82 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen. Nach Ihren Angaben führe ich wie folgt aus:
Die Beantwortung Ihrer Fragen richtet sich nach dem Internationalen Familienrecht.
Zwar haben Sie keine Angaben zur Staatsangehörigkeit des Jungen gemacht, jedoch gehe ich aufgrund Ihrer Schilderung (nichtverheiratete Eltern, deutsche Mutter, Geburt und Eintragung in Deutschland) davon aus, dass der Junge Deutscher ist. Andernfalls sollten Sie die Nachfragefunktion nutzen, um mir andere Erkenntnisse, die zu einer anderen Beurteilung führen, zukommen zu lassen.
1. Zur Rechtslage in Deutschland:
Hinsichtlich der Vaterschaft, Abstammung etc. ist die Feststellung des Abstammungsstatutes für Kinder maßgeblich. In der (deutschen) Praxis gilt, dass für die hier geborenen und lebenden Kinder deutsches Recht anzuwenden ist. Der hier maßgebliche
Art 19 EGBGB (Deutsches Internationales Privatrecht) stellt seit seiner Neufassung mit Wirkung seit dem 01.07.1998 zunächst auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes ab und zweitrangig auf die Staatsangehörigkeit beider Eltern. Der gewöhnliche Aufenthaltsort bestimmt auch die Wirkungen des Eltern-Kind-Verhältnisses (Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Umgangsrecht, religiöse Fragen etc.) nach
Art 21 EGBGB.
Sowohl die Rangfolge in
Art. 19 EGBGB, also auch die deutsche Rechtspraxis, geben im Fall von Divergenzen (wie bei Ihnen) dem gewöhnlichen Aufenthalt den Vorrang.
Dieser gewöhnliche Aufenthalt wird definiert als „Daseinsmittelpunkt“ und müsste daher bei dem Jungen erst begründet werden. Entscheidend ist die Dauer und Beständigkeit des Aufenthalts. Nach der Rechtsprechung wird hier zumindest eine Dauer von sechs Monaten vorausgesetzt. Ist der Aufenthalt von vornherein auf längere Dauer angelegt (was zu beweisen wäre), so kann er aber schon mit seinem Beginn als gewöhnlicher Aufenthalt angesehen werden (so BGH,
NJW 1993, 2047). Schafft ein Elternteil ohne Zustimmung des anderen Fakten durch eine Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts, kann dieses zu der Problematik der Kindesentführung etc. führen. Selbstverständlich kann dieses Problem im Rahmen des Forums nur angerissen werden, Stichwort MSA (Haager Minderjährigenschutzabkommen).
Prozessual ist eine internnationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Kindschaftssachen nach § 640 a II ZPO (siehe unten) dann gegeben, wenn zumindest eine der Parteien die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Allerdings handelt es sich hierbei um keine ausschließliche Zuständigkeit, so dass die deutsche Zuständigkeit hier mit einer französischen kollidieren kann. Hier hängt es dann davon ab, welches Verfahren wo zuerst rechtshängig (also der Gegenseite nachweislich zugestellt) geworden ist. Insofern ist es sicherlich ratsam, die weitere Vorgehensweise kurzfristig zu prüfen und eventuell hier zu handeln.
2. Rechtslage in Frankreich
Diese kann hier nur summarisch anhand der mir vorliegenden Gesetzesquellen dargestellt werden und daher wäre zwingend eine Überprüfung durch einen französischen Kollegen vor Ort erforderlich.
In Frankreich, wie in vielen romanischen Staaten, gilt das ius soli, also das „Recht des Bodens“, was allen Kinder die Staatsbürgerschaft des Geburtslandes gibt. Zusätzlich gilt: Ein Kind ist Franzose durch seine Abstammung, wenn einer der Elternteile Franzose ist (Art. 18 cc), auch wenn das Kind außerhalb des französischen Staatsgebietes geboren wird (Art. 18-1 cc). Im letzteren Fall kann das Kind die französische Staatsbürgerschaft ab sechs Monaten vor und bis 18 Monate nach Eintritt der Volljährigkeit ablehnen, wenn nicht der ausländische Elternteil während der Minderjährigkeit auch die französische Staatsangehörigkeit erworben hat.
Insofern dürfte Ihr Enkel faktisch schon Doppelstaatler sein, was die Sache nicht gerade einfacher macht. Ob die Herkunft des Vaters noch eine weitere Staatsangehörigkeit (aus Sicht Marokkos) „ins Spiel“ bringt, kann ich in der Kürze der Zeit nicht beantworten, dürfte auch gegenwärtig zu vernachlässigen sein.
Ihre Fragen werden im Ergebnis sich danach beantworten lassen, wo der Junge zukünftig leben wird:
Jedenfalls die Vaterschaftsanerkennung wird der Vater gerichtlich durchsetzen können, egal wo.
Das Umgangsrecht und deren Ausgestaltung hängt unabhängig vom anwendbaren Recht sicherlich auch von den Lebensumständen, sprich der Entfernung der jeweiligen Wohnorte ab.
Lediglich Befürchtungen der Kindesmutter werden für einen Ausschluss des Umgangsrechts jedoch keinesfalls ausreichen.
Die letzte Frage habe ich hoffentlich vorstehend klar beantwortet, ansonsten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen sowie gegebenenfalls für die weitere Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Falls Sie mich beauftragen wollen, können Sie sich bitte zunächst per Email über fea-radannheisser@gmx.de kontaktieren. Gern gebe ich Ihnen dann auch die voraussichtlich anfallenden Gebühren bei Anrechnung der Zahlung aus diesem Vorrum auf.
Wenn Sie diese Antwort im Rahmen der Bewertung beurteilen, helfen Sie mit, dieses Portal transparenter und verständlicher zu gestalten.
Ein letztes noch: Herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Enkels!
Mit freundlichen Grüssen
gez. RA Dannheisser
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Kai-Uwe Dannheisser
Rechtsanwalt
An der Alster 3
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§ 640a Zuständigkeit
(1) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Erhebt die Mutter die Klage, so ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Mutter ihren Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Haben das Kind und die Mutter im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt des Mannes maßgebend. Ist eine Zuständigkeit eines Gerichts nach diesen Vorschriften nicht begründet, so ist das Familiengericht beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig. Die Vorschriften sind auf Verfahren nach § 1615o des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(2) Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn eine der Parteien
1. Deutscher ist oder
2. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich.
Artikel 19 Abstammung
(1) Die Abstammung eines Kindes unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie kann im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört. Ist die Mutter verheiratet, so kann die Abstammung ferner nach dem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Artikel 14 Abs. 1 unterliegen; ist die Ehe vorher durch Tod aufgelöst worden, so ist der Zeitpunkt der Auflösung maßgebend.
(2) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so unterliegen Verpflichtungen des Vaters gegenüber der Mutter auf Grund der Schwangerschaft dem Recht des Staates, in dem die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Artikel 21 Wirkungen des Eltern-Kind-Verhältnisses
Das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Nachfrage vom Fragesteller
28.06.2008 | 18:28
Sehr geehrter Herr Dannheisser,
Erstmal vielen Dank für die Glückwünsche und für die schnelle Antwort. Habe diese mehrmals durchgelesen und denke, dass meine Fragen 1 & 2 hinreichend beantwortet sind und Frage 3 sicher auch abhängig vom letztendlichen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes sein wird.
Aber zur Frage 4 habe ich noch eine Nachfrage:
- Sie schrieben, ich zitiere:"Schafft ein Elternteil ohne Zustimmung des anderen Fakten durch eine Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts, kann dieses zu der Problematik der Kindesentführung etc. führen." !!
? Trifft dies im jetzigen Status denn zu ? Sie ist doch i.M. die alleinige Sorgeberechtigte (inkl. Aufenthaltsbestimmungsrecht etc.), da der KV bis dato die Vaterschaftsanerkennung mehrfach abgelehnt hat (selbst nach der Geburt im Krankenhaus hat meine Tochter mit den Papieren auf Ihn gewartet !).
Verstehen Sie mich bitte richtig, wir versuchen auszuloten, welche Möglichkeiten es gibt, zum Wohle unserer Tochter und Ihrem Jungen. Sie möchte den Umgang mit dem KV nicht blockieren, sondern die Art des Umgangsrechts bestmöglich gereglt wissen. Eventuell hat Sie nach deutschem Recht mehr Befugnisse als nach französischem Recht.
- Im übrigen haben Sie Recht mit der deutschen Staatsangehörigkeit des Jungen, aber ob er bereits Doppelstaatler gemäss (Art. 18 cc) ist, weiss ich nicht, da der KV den Jungen noch nicht anerkannt hat.
Vielen Dank
Ergänzung vom Anwalt
28.06.2008 | 20:36
Zu Ihrer Nachfrage:
Sie haben zunächst mit Ihrer Aussage recht, da die Kindesmutter das alleinige
Sorgerecht (nach deutschem Recht!) hat. Wie das in Frankreich beurteilt wird, kann ich nicht einschätzen (In Spanien zum Beispiel bedarf es keiner Zustimmung der Mutter zum gemeinsamen Sorgerecht Nichtverheirateter). Jedoch könnte der Vater (als Franzose) nach einem Aufenthaltswechsel des Kindes von F nach D durchaus bei den französischen Behörden angeben, das Kind sei gegen seinen Willen nach D "verbracht" worden. Mehr wollte ich mit meinem Hinweis auch nicht verbinden, lediglich etwaige Risiken aufzeigen.
Schönes Wochenende!
gez. RA Dannheisser