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Klage Finanzgericht


25.06.2008 13:11 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Trettin




Guten Tag,

ich wurde im Oktober 2006 arbeitslos. Ab Dezember 2006 habe ich mich selbstständig gemacht. Ich habe als Existenzgründer eine Ansparrücklage gebildet. Diese wurde erst nicht anerkannt. Nach dem Widerspruch wurde sie in Höhe, bis zum Tag des Widerspruchs tatsächlich angeschafften Güter, anerkannt. Nach dem folgenden Einspruch wurde wiederum der Teil, der bis zur Einspruchsentscheidung tatsächlich angeschafften Güter, zusätzlich anerkannt. Zuvor wurde sogar eine Betriebsbegehung mit dem Kommentar "Grünes Licht - Alles OK" vom FA durchgeführt. Damit waren von meiner Salami (volle Ansparrücklage) zwei Scheiben ca. 40% abgeschnitten. Den Rest kann ich mir, lt. Rechtsbehelfsbelehrung, beim Finanzgericht einklagen.

Nun die Fragen:
1.) Kann ich, wenn ja, macht sie auch Sinn, noch eine Sachaufsichtsbeschwerde einlegen oder bleibt nur der Klageweg offen?

2.) Wenn nur Klageweg offen bleibt - was soll unter "ich beantrage..." hinein bzw. was macht Sinn?

a.)[...Den Steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung abzuändern und...] die Ansparrücklage in voller Höhe von XXX,XX EUR geltend zu machen. (mit Satz "abändern" in [] oder nur die Summe fordern ohne [], damit nicht schon geleistete Zahlungen gefährdet werden?)

b.) Hilfsantrag: Die Revision wird zugelassen. (Keine Ahnung, habe ich nur gelesen. Macht das Sinn und was bedeutet es? In Revision vor den Budesfinanzhof würde ich nicht gehen wollen - aus zeitlichen und finanziellen Gründen)

c.) Die Kosten der Verfahren (Einspruch und Klage) trägt der Beklagte. (Keine Ahnung, habe ich nur gelesen. Macht das Sinn? Ist das nicht automatisch dadurch geregelt und eingeschlossen wer gewinnt oder verliert?)

d.) Schadenersatz für nicht getätigte Investitionen und daraus resultierenden Umsatzausfall. (Macht das Sinn bzw. ist dieser realistisch durch zu setzen?)

e.)Auf mündliche Verhandlung wird verzichtet. (Ich würde mich wahrscheinlich selbst verteidigen. Ist es da besser als Laie nicht hin zu gehen?)

3.) Nach Beratung meines Steuerberaters war das mit der Ansparrücklage alles kein Problem. Ich sollte mir sogar ein völlig überteuertes Auto kaufen. Das habe ich zum Glück nicht gemacht, sonst wäre ich heute schon ruiniert. Ich habe auf jegliche Förderkredite verzichtet, da mir meine Abfindung + Steuerrückzahlung aus der Ansparrücklage gereicht hätten. Nun bin ich, durch die Nicht- bzw. Teilzahlung nach Monaten, schon etwas in "Schieflage" geraten.

Haftet hier evtl. der Steuerberater, wegen Falschberatung?

Viele Dank
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 6 weitere Antworten zum Thema:
Klage Finanzgericht
25.06.2008 | 14:52

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Trettin
145 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:

I. Wenn ich Sie richtig verstehe, haben Sie gegen einen Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt, weil die Finanzbehörde eine Ansparrücklage i. S. des § 7g EStG nicht in voller Höhe berücksichtigt hat. Daraufhin ist eine Einspruchsentscheidung ergangen, in der zwar die Ansparrücklage zu einem weiteren Teil, aber immer noch nicht in voller Höhe bei der Ermittlung Ihres Einkommens berücksichtigt wurde.

II. Gegen diese Einspruchsentscheidung ist als Rechtsbehelf (nur) die finanzgerichtliche Klage gegeben.

Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn der (ursprüngliche) Steuerbescheid unter einem Vorbehalt steht, der in der Einspruchsentscheidung nicht aufgehoben wurde. Auch dann ist aber eine Klage vorzuziehen. Diese muß innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung erhoben werden. Eine erst nach Ablauf der Klagefrist erhobene Klage ist grundsätzlich unzulässig.

III. Soweit sich dies ohne Kenntnis der Einzelheiten sagen läßt, muß m. E. beantragt werden, das Finanzamt zu verurteilen, den Einkommensteuerbescheid in der Gestalt, die er durch die Einspruchsentscheidung gefunden hat, dahin zu ändern, daß der der Besteuerung zugrunde liegende Gewinn unter Berücksichtigung einer Ansparabschreibung von weiteren ... € ermittelt wird.

Ein Kostenantrag ist entbehrlich, da das Gericht über die Kostentragung von Amts wegen entscheidet. Aus "optischen Gründen" kann aber beantragt werden, die Kosten des Verfahrens dem beklagten Finanzamt aufzuerlegen. Außerdem sollten Sie - sofern relevant - beantragen, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das außergerlichtliche Vorverfahren für notwendig zu erklären (vgl. § 139 Abs. 3 FGO).

Eines Antrages, die Revision zuzulassen, bedarf es an sich nicht. Gleichwohl können Sie für den Fall, daß Ihre Klage ganz oder teilweise erfolglos ist, beantragen, die Revision zuzulassen. Sie sollten dann aber auch darlegen, welcher Zulassungsgrund bzw. welche Zulassungsgründe i. S. des § 115 Abs. 2 FGO aus Ihrer Sicht gegeben sind.

Einen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. § 90 Abs. 2 FGO) sollten Sie allenfalls erklären, wenn der Tatsachenstoff absolut unstreitig ist, und "nur" Rechtsfragen zu klären sind.

IV. Ob Ihnen ein Schadensersatzanspruch zusteht, vermag ich anhand Ihrer Angaben nicht zu beurteilen. Grundsätzlich ist zwar denkbar, daß auf Seiten des Finanzamtes eine Amtspflichtverletzung begangen wurde, die zum Schadensersatz verpflichtet.

Eine entsprechende Klage fiele indes ohnehin nicht in die Zuständigkeit des Finanzgerichts. Es dürfte sich daher empfehlen, zunächst den Ausgang des finanzgerichtlichen Verfahrens abzuwarten und danach ggf. zu prüfen, ob auf Seiten des Finanzamtes Amtspflichten verletzt wurden.

V. Auch die Frage, ob Ihr Steuerberater wegen eines Beratungsverschuldens haftet, läßt sich hier abschließend nicht beantworten.

Grundsätzlich gilt, daß ein Steuerberater im Rahmen des ihm erteilten Auftrags die steuerlichen Interessen seines Mandanten umfassend wahrnehmen muß. Er hat für seinen Mandanten stets den sichersten Weg zu wählen und grundsätzlich jede unrichtige Beurteilung einer steuerlichen Frage zu vertreten.

Ob allerdings Ihren Steuerberater eine schuldhafte Pflichtverletzung trifft, und Ihnen aufgrund dieser Pflichtverletzung ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist, kann nur unter Betrachtung aller Umstände des Falles geklärt werden. Auch insoweit dürfte es sich deshalb empfehlen, den Ausgang des finanzgerichtlichen Verfahrens abzuwarten.

Ich hoffe, daß ich Ihnen mit dieser Auskunft weiterhelfen konnte. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, eine kostenlose Nachfrage zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt

fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de

Nachfrage vom Fragesteller 26.06.2008 | 12:10

Guten Tag,

Soll ich nur noch die offene Differenz oder noch einmal die gesamte Ansparrücklagesumme zur Anerkennung einfordern? Oder kommt das sachlich auf das Gleiche raus?

Soll ich betont die Kosten des Einspruchs- und Klage-Verfahrens einfordern oder ist mit dem Wort "Verfahren" dann automatisch auch das Einspruchsverfahren eingeschlossen?

Wann wird die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das außergerichtliche Vorverfahren relevant? Muss ich diese Person schon fix mit Namen benennen und muss ich diese dann auch in Anspruch nehmen oder ist das nur das Offenhalten einer Tür, damit man die Möglichkeit hat? Also könnte ich mich dann auch allein äußern ohne die Person? Wer muss diese Person sein? Ein Steuerberater, Anwalt etc.) Bitte noch einmal Konkretisieren.

Da ich nicht in Revision gehen will, lasse ich das komplett weg, richtig?

Einen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Hier kann ich Sie nur um ihre subjektive Meinung fragen. Wenn ich mich selbst verteidige, kann ich mir evtl. mehr schaden oder ist das Risiko gering? Der Tatsachenstoff ist in den der Klage beiliegenden Schriftstücken (Widerspruch und Einspruch des StBer/RA + FA) eigentlich umfänglich aufgeführt.

Soll ich eine kurze Einleitung, wie auch am Anfang in meiner ursprünglichen Fragestellung an Sie in die Klage voranstellen?

Nachfolgende Formulierung, ohne Einleitung, würde ich in die Klage aufnehmen: (Ist das fachlich/sachlich OK)

0. Einleitung

Ich beantrage,
1. Den Einkommensteuerbescheid in der Gestalt, die er durch die Einspruchsentscheidung gefunden hat, dahin zu ändern, daß der der Besteuerung zugrunde liegende Gewinn unter Berücksichtigung einer Ansparrücklage in voller Höhe von XXX,XX EUR, ermittelt wird.
2. Die Kosten der Verfahren (Widerspruch, Einspruch und Klage) trägt der Beklagte.
3. Auf mündliche Verhandlung wird verzichtet. (entfällt evtl. nach ihrer Antwort)
4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das außergerichtliche Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Begründung der Klage/des Antrags - siehe Anlage


Schuldhafte Pflichtverletzung Steuerberater:
Muss hier irgend eine Aktion in einer Frist erfolgen oder kann ich den Ausgang des finanzgerichtlichen Verfahrens abwarten, egal wie lang es dauert?

Vielen Dank

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 27.06.2008 | 11:50

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich gerne wie folgt Stellung:

I. Das Gericht muß Ihren Klageantrag auslegen. Es genügt deshalb, wenn aus dem Antrag und der Begründung klar wird, daß insgesamt eine bestimmte Ansparrücklage berücksichtigt werden soll.

Ich schlage folgende Formulierung vor:

"... wird beantragt, das beklagte Finanzamt zu verurteilen, den Einkommensteuerbescheid [Jahr] vom [Datum] in der Gestalt, die er durch die Einspruchsentscheidung gefunden hat, dahin zu ändern, daß der der Besteuerung zugrunde liegende Gewinn unter Berücksichtigung einer Ansparabschreibung von weiteren [Betrag] ermittelt wird."

II. Das außergerichtliche Vorverfahren hat mit der Einspruchsentscheidung des Finanzamts seinen Abschluß gefunden. Ich gehe davon aus, daß Sie in diesem Verfahren nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten waren. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, wäre deshalb sinnlos und muß wegfallen.

Im Klageverfahren können Sie sich durch einen Anwalt, einen Steuerberater oder einen Wirtschaftsprüfer vertreten lassen. Ein Vertretungszwang besteht aber nicht, d. h. Sie können auch selbst handeln. Nehmen Sie die Hilfe eines Anwalts etc. in Anspruch, so gehören dessen Kosten zu den Kosten des Verfahrens.

Im übrigen genügt der Antrag "Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte", weil zum "Verfahren" auch das Vorverfahren zählt. Wie bereits ausgeführt, hat dieser Antrag nur "optischen" Wert, weil das Gericht über die Kosten - auch des Vorverfahrens - ohnehin von Amts wegen entscheiden muß.

III. Wenn Sie die Entscheidung des Gerichts, wie sie auch ausfällt, akzeptieren wollen, können Sie die Anregung, die Revision zuzulassen, weglassen.

Allerdings muß das Gericht auch über die Revisionszulassung von sich aus entscheiden. Es bleibt aber Ihnen überlassen, ob Sie von einer zugelassenen Revision dann auch Gebrauch machen. Insofern würde Ihnen das Gericht lediglich eine Möglichkeit eröffnen, aber keine Verpflichtung begründen.

IV. Einen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sollten Sie m. E. nicht erklären. Immerhin ist nicht auszuschließen, daß aus Sicht des Gerichts trotz der vorliegenden Unterlagen tatsächliche Unklarheiten bestehen. Diese könnten in einer mündlichen Verhandlung besprochen und geklärt werden. Insofern besteht m. E. eher ein Risiko, daß Sie sich durch den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung schaden.

V. Der Klage eine "Einleitung" voranzustellen, ist unüblich. Sie sollte deshalb - nachdem Sie die Parteien bezeichnet haben - mit den Anträgen beginnen und diese sodann begründen.

VI. Ein möglicher Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater verjährt regelmäßig in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben.

Unmittelbar dürfte deshalb kein Handlungsbedarf bestehen. Überprüfen Sie aber bitte, ob Sie mit Ihrem Steuerberater - z. B. in Mandatsbedingungen o. ä. - eine besondere Vereinbarung getroffen haben.

Ich hoffe, daß ich Ihnen mit diesen ergänzenden Ausführungen weiterhelfen konnte. Für eine weitere Beratung oder Vertretung stehe ich Ihnen im Rahmen eines Mandats gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt Peter Trettin
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