Zahlung unter Vorbehalt der Lieferung frei Baustelle
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Vertragsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Gerhard Raab
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Ein Handwerker bietet sich über mich an, einen Auftrag für einen Dritten zu übernehmen. Der Handwerker sollte dem Dritten ein Angebot unterbreiten. Statt dessen schickt er diesem aber gleich eine Rechnung.
Obwohl er dem Dritten ein Angebot nicht unterbreitet, bestellt er schon das Material bei seinem Großhändler.
Er bat dann darum, ihm nun bei der Bezahlung des Materials schnell behilflich zu sein und versicherte wiederholt ein günstiges Angebot dem Dritten zu unterbreiten.
Ich bot dann an, die unmittelbare Zahlung an seinen Großhändler zu vermitteln, sofern sein Großhändler auch die Ware unmittelbar an den Dritten zu seinem Einkaufpreis liefert.
Der Handwerker schickte eine Kopie der Rechnung aus welcher die Positionen des Materials ersichtlich waren. Der Dritte zahlte unmittelbar an den Großhändler mit dem "Vorbehalt der Lieferung frei Baustelle".
Der Schriftwechsel stellt klar, das zur Sicherheit des Dritten der Großhändler (oder Hersteller) die Ware unmittelbar liefern sollte und eine Lieferung an den Handwerker das Rückzahlung des Betrages zur Folge haben sollte.
Einer Entscheidung des OLG Frankfurt aus dem Jahre 2002 konnte ich folgendes entnehmen:
Leistet ein Schuldner unter Vorbehalt, kann ein solcher Vorbehalt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, NJW 1984, 2826 f.; NJW 1999,494, 496) unterschiedliche Bedeutung haben: Im allgemeinen will der Schuldner lediglich dem Verständnis seiner Leistung als Anerkenntnis (§ 208 BGB a.F. / § 212 Abs. Nr. 1 BGB n.F.) entgegentreten und die Wirkung des § 814 BGB ausschließen, sich also die Möglichkeit offenhalten, das Geleistete gemäß § 812 BGB zurückzufordern. Ein Vorbehalt dieser Art stellt die Ordnungsmäßigkeit der Erfüllung nicht in Frage. Anders ist es, wenn der Schuldner in der Weise unter Vorbehalt leistet, daß den Leistungsempfänger für einen späteren
Rückforderungsstreit die Beweislast für das Bestehen des Anspruchs treffen soll. Ein Vorbehalt dieser Art ist keine Erfüllung i.S.v. § 362 BGB (vgl. BGH, a.a.0.).
Im Regelfall ist eine Vorbehaltserklärung demnach lediglich darauf gerichtet, dem Schuldner die Rückforderungsmöglichkeit gemäß § 812 BGB zu erhalten.
In unserem Fall war der Vorbehalt sogar an eine klare Bedingung geknüpft. Der Großhändler hat in Kenntnis des im Schriftwechsel eindeutigen definierten Vorbehalts die Auflage der direkten Lieferung frei Baustelle bewußt vereitelt und an den Handwerker geliefert.
Für diesen Fall sollte mit dem Vorbehalt ein Rückforderungsrecht des Dritten bezweckt werden.
Ist diese Rechtslage für eine Klage ausreichend? Besteht für den Dritten eine hinreichende Aussicht auf Erfolg? Gegen wen muß geklagt werden? Den Großhändler oder den Handwerker wegen Bereicherung?
Ist eine Fristsetzung zur Lieferung erforderlich, sinnvoll oder nicht zwingend erforderlich?









