Frage geschrieben am 24.06.2008 15:41:00Betreff: Eilt! Befangenheit eines Gutachters
Rechtsgebiet: Miet- und WEG-Recht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1487
In dem beantragten Beweissicherungsverfahren wurde nun wieder vom Gericht der gleiche Gutachter beauftragt, obwohl mein Anwalt nach bekannt werden der Absicht diesen zu beauftragen sofort schriftlich widersprochen hat. Der Gutachter will nun am 12.7.2008 kommen. Ich bin davon überzeugt bin, dass es bei diesem Gutachter an Sachverstand fehlt und es ist sehr unwahrscheinlich, dass das Gutachten anders ausfällt wie das aus 2005. Welche Möglichkeit habe ich das zu verhindern? Eventuell wegen Befangenheit des Gutachters? Nutzt es was, eine Strafanzeige gegen den Gutachter mit seinem Gutachten aus 2005 wegen mangelhafter Arbeitsweise und dem mir dadurch entstanden Schaden zu stellen und diesem Hausverbot zu erteilen? Soll ich das Gutachten aus dem ruhenden Verfahren anfechten? Eine Eile, die vor einem halben Jahr auch von uns gefordert wurde, ist nicht mehr erforderlich, weil die Wohnung seit 3 Monaten wieder vermietet ist und renoviert wurde. Außerdem gibt es einen amtlich vereidigten Sachverständigten aus Kassel der kurzfristig bis zu diesem Termin dieses Beweissicherungsverfahren durchführen könnte. Bitte helfen Sie mir kurzfristig, da ich am Do. in Urlaub fahren möchte und diese Sache zuvor noch erledigen möchte. Bringt es was die Richterin wegen Befangenheit abzulehnen weil Sie auf den Einspruch nicht reagiert hat?
Antwort geschrieben am 24.06.2008 16:05:16
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Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69, 40213 Düsseldorf, Tel: 0211/133981, Fax: 0211/324021
Eherecht, Mietrecht, Sozialrecht, Medizinrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 266
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ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Das Gericht wählt gemäß § 404 Abs.1 S.1 der Zivilprozessordnung (ZPO) den Sachverständigen aus. Das Gericht kann auch Parteien auffordern, einen geeigneten Sachverständigen zu bezeichnen. Einigen sich die Parteien auf einen bestimmten Sachverständigen, so hat das Gericht dieser Einigung zu folgen. Das heisst: Wenn die Gegenseite auch einverstanden wäre, dann könnten Sie Ihren Gutachter aus Kassel durchsetzen.
Ein Sachverständiger kann gemäß § 406 ZPO unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden. Es sind dabei diejenigen Vorschriften heranzuziehen, die auch für die Ablehnung eines Richters gelten (vgl. §§ 41 ff. ZPO) also beispielsweise bei einem Verwandtschaftsverhältnis oder bei Befangenheit. Der Ablehnungsantrag ist gem. § 406 Abs.2 ZPO spätestens zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung zu stellen. Danach ist dies nur möglich, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher zu stellen.
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens, so können Sie beantragen, den Gutachter noch einmal persönlich vernehmen zu lassen. Hat das Gericht Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens, d.h. erachtet es dieses für ungenügend, so kann es eine neue Begutachtung durch denselben oder einen anderen Sachverständigen anordnen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Für eine kostenlose Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie darüber hinaus auch eine Interessenvertretung wünschen, so empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme per Mail.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
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Fax. 0211/324021
Letztlich müssten Sie in Ihrem Fall wohl das Gericht davon überzeugen, dass das Gutachten unrichtig ist und anregen, ein neues Gutachten einzuholen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.06.2008 15:13:14
Ich möchte Sie noch bitten mir die im letzten Absatz meiner Fragestellung enthaltenen Fragen zu beantworten und welche Gründe als Befangenheit akzeptiert werden. Wo kann ich evt. die Definition für Befangenheit nachlesen?
Ich möchte Sie noch bitten mir die im letzten Absatz meiner Fragestellung enthaltenen Fragen zu beantworten und welche Gründe als Befangenheit akzeptiert werden. Wo kann ich evt. die Definition für Befangenheit nachlesen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.06.2008 15:25:50
Sehr geehrter Ratsuchender,
Befangenheit liegt dann vor, wenn ein bestimmtes Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Richter/Sachverständigen und einer Partei besteht oder ein rechtliches Verhältnis besteht (Glübiger, Gesmatschuldner etc.). Ferner gilt dies auch für Konstellationen, in denen der Richter als Zeuge vernommen werden soll. Die Befangenheitsgründe finden Sie in den §§ 41 ff. ZPO.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani
Sehr geehrter Ratsuchender,
Befangenheit liegt dann vor, wenn ein bestimmtes Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Richter/Sachverständigen und einer Partei besteht oder ein rechtliches Verhältnis besteht (Glübiger, Gesmatschuldner etc.). Ferner gilt dies auch für Konstellationen, in denen der Richter als Zeuge vernommen werden soll. Die Befangenheitsgründe finden Sie in den §§ 41 ff. ZPO.
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