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Beschäftigungsverbot Schwangerschaft


| 23.06.2008 13:21 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Otto


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich arbeite bei einer privaten Sicherheitsfirma am Flughafen. Unsere täglichen Aufgaben sind: bewaffnet an der Sicherheitskontrolle zu stehen und eskalierende Situationen zu klären und dann bestreifen wir noch per Fahrzeug das Flughafengelände, wo wir an verschiedenen Eingängen stichprobenartig die Mitarbeiter kontrollieren.

Nun bin ich in der 9 Woche schwanger. Im Mutterschutzgesetz kann ich über diese Tätigkeiten nichts finden. Sind sie mir weiterhin erlaubt? Bis jetzt liefen die Eskalationen an der Sicherheitskontrolle meist verbal ab, aber meine Aufgabe ist es, wenn es weiter eskaliert, die entsprechende Person aus dem Sicherheitsbereich zu entfernen. Der Dienst wird alleine ausgeübt.
Kann der Arbeitgeber sich darauf berufen, das es bis dato meist verbale Auseinandersetzungen waren? Irgendwann ist immer das erste Mal, zudem wird man mit zunehmender Körperfülle auch etwas ungelenker etc.

Beim Streifendienst ist bis dato auch noch nichts vorgefallen, aber auch hier sind wir ja wieder dafür zuständig, falls mal etwas passiert. Der Streifendienst wird zu zweit aussgeführt.

Bei meiner Firma handelt es sich um eine größere Firma, mit mehreren Standorten, es gibt auch nur Pförtnerdienste. Kann mein Arbeitgeber mich versetzen und wie weit muß ich in Kauf nehmen?
Im Moment fahre ich 60km zur Arbeit, die anderen Objekte liegen etwa 100km entfernt. Bei den heutigen Spritpreisen finde ich es unzumutbat, aber ich finde auch hier nichts über die Rechtslage.

Nun hatte ich eine Beschäftigungsverbot in Betracht gezogen, aber dies wird wohl nur auf gesundheitlicher Basis ausgesprochen. Ich finde das Leben meines Kindes schon gefährdet wenn ein hysterischer Passagier gesagt bekommt , das er Übergepäck hat oder bestimmte Sachen nicht im Handgepäck transportieren darf und er daraufhin ausflippt.Das ist eine tägliche Standardsituation. Aber man weiß nicht, ob er handgreiflich wird und ich habe Garantenstellung, ich habe folglich die Situation zu klären.

Vielen Dank!
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Schwangerschaft Beschäftigungsverbot
23.06.2008 | 13:41

Antwort

von

Rechtsanwalt Reinhard Otto
538 Bewertungen
Ich beantworte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Ein Beschäftigungsverbot kommt dann in Betracht, wenn entweder nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist, § 3 Mutterschutzgesetz oder ein weiteres Beschäftigungsverbot i.S. des § 4 MuSchG gegeben ist.

Aus der dortigen Formulierung "insbesondere" ist zu entnehmen, dass die dortigen Aufzählungen nicht abschließend sind, sondern dass es darüber hinausgehende Fallvarianten geben kann, die vergleichbar sind und von ihrer Schwere her den geregelten Fällen gleichzusetzen sind.

Es ist zudem anerkannt, dass die subjektive Belastung durch Stress am Arbeitsplatz einen Gefährdungswert für die Gesundheit des Kindes darstellen kann. Das reicht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus, ein Beschäftigungsverbot anzunehmen, vorausgesetzt, der Stress steht im Zusammenhang mit der Arbeit, BArbG Urteil vom 21. 3. 2001, Az: 5 AZR 352/99.

Nach der Schilderung Ihres Aufgaben- und Tätigkeitsgebietes kann man durchaus eine solche latente Stresssituation annehmen, die auch in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit steht, so dass hier von einem weiteren Beschäftigungsverbot ausgegangen werden kann. Allerdings sollten Sie die genauen Umstände mit einem Anwalt konkret besprechen.

Was die Frage der Versezung angeht, so richtet sich dies in erster Linie nach den Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag, der aber nicht bekannt ist. Ohne dessen genauer Kenntnis kann die Frage nach der Zumutbarkeit daher nicht beantwortet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Reinhard Otto
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 23.06.2008 | 14:06

Mein Arbeitsvertrag bezieht sich ausdrücklich nur auf den Flughafen, dieser ist dort als alleiniger Arbeitsort aufgeführt.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 23.06.2008 | 14:35

Dann ist eine Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz ohen Ihre Zustimmung nicht möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Reinhard Otto
Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt Reinhard Otto
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