366.381
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
951 Besucher | 5 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Kaufrecht » Scheck geplatzt bei Autoverkauf
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Kaufrecht » Scheck geplatzt bei Autoverkauf

Scheck geplatzt bei Autoverkauf


19.06.2008 00:02 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Trettin




Im Mai 2007 wurde von mir ein Ferrari an einen Franzosen verkauft. Es wurde hierbei schriftlich vereinbart, dass ein Porsche gegen Aufzahlung seitens des Käufers von 12.000,- Euro in Zahlung genommen wird.

Es wurde vereinbart, dass vor Übergabe des Fahrzeugs ein neuer Kundendienst bei einer Ferrari Werkstatt durchgeführt wird und dann das Fahrzeug frei Frankreich geliefert wird. Der Vertrag wurde in Deutschland geschlossen (Unternehmer an Privat)

Nach ca. 10 Tage war der Kundendienst an dem Ferrari erledigt und der Käufer wurde zwecks Übergabe des Fahrzeugs in Paris kontaktiert.

Das Fahrzeug wurde dann nach Frankreich überstellt und die Restsumme in Form eines Schecks bezahlt.

Der Scheck wurde dann bei der Bank abgegeben. Nach 10 Tagen kam der Anruf der Scheck sei nicht in Ordnung. Seitens des Verkäufers wurde mitgeteilt, dass das Konto vom Finanzamt wegen des Ferrari-Kaufs gesperrt wurde und nun nachgeforscht wird wie das Fahrzeug bezahlt wurde. Ich wurde gebeten den Scheck in 10 Tagen nochmals bei der Bank einzureichen. 10 Tage später wieder das Gleiche, der Scheck kommt zurück.

Es wurde daraufhin ein Anwalt in Paris eingeschalten der sowohl vom ADAC wie auch von der Deutschen Botschaft in Paris empfohlen wird.

Der Scheck wurde von dem Anwalt bei einem Gerichtsvollzieher abgeben um bei dem Kunden das Geld einzufordern. Es wurde vom Gerichtsvollzieher dann nach Rücksprache mit der Bank festgestellt, dass der Scheck seitens des Kunden gesperrt wurde, da an dem Fahrzeug angeblich noch einig Reparaturen nötig waren und er dies mit den 12.000 Euro verrechnen wollte.
Eine Eintreibung seitens des Gerichtsvollzieher ist nach Aussage des franz. Anwaltes nicht möglich, da der Scheck gesperrt war.

Mein Anwalt hat daraufhin meinen Kunden angeschrieben mit der bitte um Nachweise in Form von Rechnungen was an dem Auto nicht in Ordnung gewesen wäre - dies wurde nie zugesandt auch wurde dann eine eventuelle Differenz nicht erstattet.

Da nun der Anwalt in Paris seit 2 Monaten "schläft" und irgendwie um die Sache nicht mehr kümmern möchte wäre nun meine Frage:

- würde es eine Möglichkeit geben den Gerichtsstand nach Deutschland zu verlagern, da es sich nunmehr um Betrug handelt (bin KFZ-Händler)

- könnte man mit einer Betrugsanzeige das Fahrzeug beschlagnahmen lassen, bis die Sache geklärt wäre. (Stichwort: verlängerte Eigentumsvorbehalt)


- Adresse eines deutschsprachigen Anwaltes in Frankreich der "bissiger" an die Sache herangeht – am besten deutscher Anwalt mit Zulassung in Frankreich (gerne melde ich mich auch bei Ihnen telefonisch wenn dies nicht veröffentlicht werden darf)
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 57 weitere Antworten zum Thema:
Autoverkauf
19.06.2008 | 02:15

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Trettin
146 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:

I. Eine Zuständigkeit deutscher Gerichte könnte sich hier - ohne daß es auf einen möglichen Betrug ankäme - schon aus Art. 5 Nr. 1 EuGVVO ergeben.

Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats - hier: Frankreich - hat, in einem anderen Mitgliedstaat - hier: Deutschland - verklagt werden, wenn ein Ort in diesem Staat als Erfüllungsort qualifiziert werden kann.

Als Erfüllungsort bestimmt Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO zwar für den Verkauf einer beweglicher Sache den Ort in einem Mitgliedstaat, an dem die Sache nach dem Vertrag geliefert worden ist oder hätte geliefert werden müssen. Das gilt aber nur "sofern nichts anderes vereinbart worden ist". Ein vertraglich vereinbarter Erfüllungsort geht also vor, so daß Sie diesbezüglich den Kaufvertrag überprüfen (lassen) sollten.

Denkbar ist ferner, daß ein deutsches Gericht hier gem. Art. 5 Abs. 3 EuGVVO - Gerichtsstand der unerlaubten Handlung - zuständig ist.

Maßgeblich ist insoweit (auch) der Ort des schadensbegründenden Geschehens ("Handlungsort"), so daß es z. B. zur Zuständigkeit eines deutschen Gerichts führen würde, wenn der Käufer Sie bei Vertragsschluß i. S. eines Betrugs über seine Zahlungswilligkeit getäuscht haben könnte.

Ob tatsächlich eine unerlaubte Handlung vorliegt, ist dabei für die Zuständigkeit irrelevant. Vielmehr genügt der schlüssige Klagevortrag, daß die behauptete Handlung als Delikt zu qualfizieren ist, und sich der Deliktsort im Gerichtsbezirk befindet.

Dennoch ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung mit Vorsicht zu genießen, weil das danach zuständige Gericht den Sachverhalt nur unter deliktsrechtlichen Gesichtspunkten entscheiden kann. Sie können also insoweit Ihren Zahlungsanspruch nicht auch auf den Kaufvertrag stützen. Umgekehrt wird es dagegen verbreitet für möglich gehalten, daß das Gericht am Erfüllungsort über deliktsrechtliche Ansprüche mitentscheidet.

II. Eine Möglichkeit, im Rahmen einer strafrechtlichen Maßnahme auf das Fahrzeug zuzugreifen, sehe ich nicht. Ungeachtet dessen sind Sie jedoch - einen wirksamen Eigentumsvorbehalt unterstellt - nach wie vor dessen Eigentümer, so daß auch insoweit an ein zivilrechtlich Vorgehen zu denken ist.

Ich hoffe, daß Ihnen diese Auskunft weiterhilft. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, eine kostenlose Nachfrage zu stellen.

Einen Kollegen werde ich Ihnen gerne per E-Mail empfehlen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt

fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Peter Trettin
Essen

146 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, allgemein