17.06.2008 | 19:49
Antwort
von
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
643 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Jedem Arbeitnehmer obliegt eine Treuepflicht, die sich in der nach den allgemeinen Grundsätzen geschuldeten Vertragstreue erschöpft. Dazu gehört, dass der Arbeitnehmer alles unterlässt, was die Erreichung der arbeitsvertraglichen Ziele gefährden oder vereiteln könnte. Dies ergibt sich insoweit aus
§ 242 BGB.
"Ein Arbeitnehmer, der diese Nebenpflicht verletzt, erfüllt seinen
Arbeitsvertrag nicht in der gehörigen, vom Gesetz geforderten Weise. Zu den Nebenpflichten des Arbeitnehmers gehört auch die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers. Dies schließt ein, über betriebliche Vorgänge Stillschweigen zu bewahren und Mitteilungen an Dritte, die dem Ruf oder Kredit des Arbeitgebers schaden, zu unterlassen. Diese Rücksichtspflicht erfasst dabei alle Vorgänge und Tatsachen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Stellung im Betrieb bekanntgeworden sind und deren Geheimhaltung im Interesse des Arbeitgebers liegt. Dazu gehören auch persönlichen Umstände und unter Umständen strafbare Verhaltensweisen des Arbeitgebers." (vgl. Müller, Whistleblowing - Ein Kündigungsgrund ? in NZA 2002, 424 ff.)
Wenn Sie Opfer einer Straftat durch ein Organ des Arbeitgebers geworden sind, tritt nach meiner Auffassung die o.g. Rücksichtspflicht zurück, so dass Sie selbst auch eine Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft erstatten können, ohne mit einer Kündigung rechnen zu müssen. Einen Wahrheitsbeweis für Ihren begründeten Verdacht müssen Sie nicht erbringen.
Eine Strafanzeige eines Bürgers dient der Erhaltung des Rechtsfriedens und der Aufklärung von Straftaten. Der Rechtsstaat kann darauf bei der Strafverfolgung nicht verzichten.
Ergeben also die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft keinen hinreichenden Verdacht einer Straftat und das Verfahren wird eingestellt, so kann dem Anzeigenden hieraus weiter kein zivilrechtlicher Nachteil entstehen.
Die Aussage als Zeuge in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren stellt insoweit die Erfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht dar, so dass hieraus für Sie keine zivilrechtlichen Nachteile entstehen dürfen. Dies wäre auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bedenklich.
Ein Arbeitgeber, der Kenntnis von einer durch einen Mitarbeiter begangenen Straftat erlangt, kann sich der Begünstigung oder der Strafvereitelung nach §§
257,
258 StGB schuldig machen.
Insgesamt rege ich an, dass Sie sich durch einen Kollegen vertreten lassen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2008
info@kanzlei-roth.de
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Tel. 040/317 97 380
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Johannisbollwerk 20
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Nachfrage vom Fragesteller
18.06.2008 | 08:10
S. g. Herr Roth, vielen Dank für Ihre Stellungnahme. Vielleicht täusche ich mich, aber aus Ihrer Stellungnahme kann ich die Beantwortung meiner 2. Frage nicht erkennen.
MfG
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
18.06.2008 | 10:26
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
§ 241 Abs. 2 BGB normiert die Pflicht zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners. Hierunter fallen neben Schutzpflichten auch Auskunfts- und Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers.
Da Sie die notwendigen Informationen hinsichtlich des Verdachts der Verletzung von Nebenpflichten benötigen, um Ihre Interessen effektiv zu wahren, könnte ein Auskunftsanspruch aus § 241 Abs. 2 BGB hergeleitet werden.
In diesem Zusammenhang gehe ich aufgrund Ihrer Angaben davon aus, dass Sie durch Ihren Arbeitgeber selbst in Bedrängnis gebracht worden sind und möglicherweise eine Abmahnung droht.
Sollte Ihr Arbeitgeber die Auskunft verweigern, wäre der Anspruch auch einklagbar.
Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, sich in dieser Sache durch einen Kollegen vertreten zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
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