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Deutsche Post macht Fehlzustellungen fortweg trotz Beschwerden


16.06.2008 20:32 |
Preis: ***,00 € |

Datenschutzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Strafrecht Johannes B. Kagerer




Hallo,

seit ca. 6 Monaten bin ich umgezogen. Mein Name ist (für Beispiel verändert) "Müller". Ordnungsgemäß habe ich einen Nachsendeantrag gestellt.

Die Wohnung, in der ich vorher wohnte, wird momentan von einer Frau "Müller-Schmidt" bewohnt, was oft zu Verwechslungen führt. Mit dieser Frau verfüge ich durch die privaten Gegebenheiten kein gutes Verhältnis. Mittels "ergaunerter" Unterlagen wurde bereits ein Diebstahl getätigt in 4-Stelliger Höhe. Dies ist mit Ursache für den Auszug. Eine Anzeige läuft bereits.

Seit geraumer Zeit versuche ich nun alle Unternehmen und Personen über meine neue Anschrift zu informieren. Das Problem liegt jedoch in Folgendem:

Die Deutsche Post stellt dennoch vermehrt und immer wieder Briefe in die alte Wohnung zu, die an die alte Adresse adressiert sind.

Ergo bekommt Frau Müller-Schmidt vermehrt Briefe, die geöffnet, gelesen, verwendet und mir - mit etwas Glück - über Umwege zukommen.

Dass dies keine gute Ausgangslage ist, ist klar. Die Deutsche Post habe ich nun bereits in den letzten 6 Monaten 2x oder 3x auf die Fehlzustellungen hingewiesen. Man entschuldigte sich mehr oder weniger zurückhaltend. Hauptsächlich versuchte man die Schuld von sich zu weisen, indem die Aussage getroffen wurde, dass die Konkurrenz die Briefe ausgetragen haben müsse. Dies ist jedoch nicht der Fall. Sogar "gelbe Briefe" (Einschreiben) wurden falsch zugestellt.

Vor einigen Wochen aktualisierte ich bei einem Unternehmen sodann auch meine Kontodaten, da ich meine Bankverbindung geändert habe. Das Unternehmen sandte einen Bestätigungsbrief raus samt den _neuen_ Kontodaten. Auch dieser Brief wurde an die alte Adresse fälschlicherweise zugestellt, von Frau Müller-Schmidt geöffnet, gelesen und verwertet.

Nun platzt mir allmählich der Kragen. Die Deutsche Post stellt Briefe trotz mehrfacher Mahnungen an diese Adresse zu und Frau Müller-Schmidt öffnet Briefe nach Lust und Laune.

Nun letztendlich bitte ich um Rat:

1. Habe ich mögliche Schadensersatzforderungen gegen die Deutsche Post, wegen mehrfacher Fehlzustellungen trotz Beschwerden?

2. Habe ich damit eine Handhabe gegen Frau Müller-Schmidt (zivilrechtlich und strafrechtlich)?

Über eine Empfehlung Ihrer Vorgehensweise und Ihre Einschätzung zu den Chancen bei höheren Instanzen danke ich Ihnen sehr.

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.


17.06.2008 | 01:02

Antwort

von

Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Strafrecht Johannes B. Kagerer
15 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,


Ihre Fragen beantworte ich basierend auf den von Ihnen eingestellten Sachverhaltsangaben wie folgt:

Zu Frage 1:

Möglicherweise kommen folgende Ansprüche in Betracht:

Die Post haftet beim Postdienst ausschließlich privatrechtlich, z. B. bei der Beförderung von Sendungen im Rahmen eines Werkvertrages. (vgl. § 631 BGB)

§ 38 PostG (Schadensersatzpflicht)enthält eine besondere Haftungsnorm für Verstöße gegen das PostG und eine erlassene PostdienstleisgsVO.


Zu Frage 2:

Strafrechtlich könnte hier der Straftatbestand der Verletzung des Briefgeheimnisses erfüllt sein. (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Wer danach unbefugt einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Ausreichend ist bedingter Vorsatz.

Die Strafverfolgung setzt aber einen Strafantrag voraus. (§ 205 Abs. 1 StGB)
Sie können sich auch an einen Rechtsanwalt wenden, der im Bereich Strafrecht und/oder Opferrecht tätig ist und den Strafantrag für Sie ausformuliert bzw. stellt. Dabei sind Fristen einzuhalten.

Daneben können Diebstahl (§ 242 StGB) oder Unterschlagung (§ 246 StGB) vorliegen.

Ihr Grundrecht Brief- und Postgeheimnis ist auch verfassungsrechtlich verankert. (vgl. Art. 10 GG)


Zivilrechtlich könnten hier z. B. Beseitigungs/Unterlassungsansprüche aus §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2 i. V. m. § 249 BGB, 1004 BGB greifen.


Ich hoffe Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.

Für eine weitere Mandatierung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

J. Kagerer
(Rechtsanwalt)


Nachfrage vom Fragesteller 25.06.2008 | 20:34

Hallo Herr Kagerer,

vielen Dank für Ihre helfende Antwort. Zu zwei Punkten würde ich gerne konkreter werden, dessen Antwort das nachfolgende Handeln maßgeblich beeinflusst.

1. Wenn gegen die besagte Frau Müller-Schmidt bereits eine Strafanzeige wegen Urkundenfälschung und Betrug besteht, "bewegt" die Anzeige wegen Verletzung des Briefgeheimnisses etwas bzw. erhöht diese das Strafmaß der Anzeige überhaupt noch?

2. Ist es mir als Person möglich bzw. angebracht der Deutschen Post eine Unterlassungserklärung vorzulegen? Wenn ja, schätzen Sie, dass die Deutsche Post darauf eingehen wird / muss?

MfG

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 26.06.2008 | 13:38

Sehr geehrter Fragesteller,


ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:

1.

Dies kann hier nicht abschließend mit Ja oder Nein beantwortet werden.

Sie sollten Ihr Vorgehen auch gerade von der Frage abhängig machen, wie wichtig Ihnen persönlich eine Überprüfung der Ereignisse von Amts wegen ist und ob Sie ausdrücklich erklären wollen, dass Sie die Strafverfolgung wünschen.

Fest steht, dass durch die im Raum stehenden Strafvorschriften unterschiedliche Rechtsgüter geschützt werden.
(Unterschiedliche Schutzausrichtung)

Die Vorschrift § 267 StGB/Urkundenfälschung schützt die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs mit Urkunden,
die Bestimmung § 263 StGB/Betrug schützt das Rechtsgut Vermögen, während die Vorschrift § 202 StGB/Verletzung des Briefgeheimnisses die Geheimsphäre gegen den Bruch des verfassungsrechtlich gewährleisteten Briefgeheimnisses schützt.

Nach Ihrer Schilderung dürfte es sich auch um getrennt voneinander zu beurteilende Sachverhalte handeln.
Gem. § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO (Strafprozessordnung) kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Tat absehen, wenn die Strafe, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe, die der Beschuldigte wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.


2.
Ob Sie einen Unterlassungsanspruch haben, den Sie letztendlich durchsetzen können, hängt auch sehr von der Beweislage ab.


Mit freundlichen Grüßen



J. Kagerer
(Rechtsanwalt)


ANTWORT VON
Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Strafrecht Johannes B. Kagerer
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