12.06.2008 | 15:03
Antwort
von
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit Sie von der Arbeitsleistung unter Anrechung des noch ausstehenden Urlaubes freizustellen. BAG v. 6. 9. 2006 -
5 AZR 703/05.
Der Arbeitgeber ist dabei frei, ob er den
Urlaub in der Freistellungsphase konkret bestimmt oder auf die Freistellung anrechnet. Vorteil für Sie ist, dass anderweitiger Verdienst in der Freistellungsphase nicht angerechnet wird und Sie nicht mehr an vertragliche Wettbewerbsverbote (§ 60 HGB) gebunden sind.
2. Zur Gewährung des Urlaubs durch den Arbeitgeber gehört auch die Bestimmung des Zeitraums des Urlaubes. Es genügt aber, wie in diesem Fall, dass der Arbeitgeber Ihnen die Bestimmung des Urlaubers überlässt. Die mit der Freistellung verbundene Erklärung der „Anrechnung“ des Urlaubsanspruchs erfüllt daher die Voraussetzungen einer wirksamen Urlaubsgewährung, so dass der Arbeitgeber alles zur Vermeidung der Abgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG getan hat. Machen Sie von der Befugnis zur Bestimmung der zeitlichen Lage keinen Gebrauch, ist der Urlaub zwar nicht gewährt worden, jedoch haben Sie keinen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubsanspruches.
3. Hinsichtlich der Nutzung des Dienstwagen ist zu unterscheiden:
a) Ist das Fahrzeug ausschließlich zu dienstlichen Zwecken überlassen, darf der Arbeitgeber mit der Freistellung gleichzeitig die Herausgabe des Dienstwagens verlangen. (Bengelsdorf, Aufhebungsvertrag und Abfindungsvereinbarungen, S. 134)
Ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers besteht nicht und kann auch nicht wegen rückständiger Vergütungsforderungen geltend gemacht werden.
b) Ist der Arbeitnehmer berechtigt, den Pkw betrieblich und privat unbeschränkt zu nutzen, darf ihn der Arbeitgeber bei Freistellung des Arbeitnehmers nicht vor rechtlichem Ende des Arbeitsverhältnisses herausverlangen. Das privat genutzte Fahrzeug ist Bestandteil der Vergütung, die vom Arbeitgeber nicht einseitig gekürzt werden darf. BAG v. 27. 5. 1999 -
8 AZR 415/98.
Ein Zurückbehaltungsrecht würde allenfalls am Ende der arbeitsvertraglich vereinbarten Zeit entstehen können. Jedoch setzten Sie sich hier möglichen Schadensersatzansprüchen und strafrechtlichen Sanktionen aus, wenn die Nachforderungen von Ihnen sich nicht als berechtigt erweisen. Insoweit sollten Sie vor Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes überprüfen lassen, ob die von Ihnen angesprochenen Ansprüche auch zweifelsfrei bestehen.
c) Wird der Dienstwagen aber vor Vertragsende zurückverlangt und durch Sie zurückgegeben, haben Sie einen Anspruch auf Ersatz des ihm entgehenden geldwerten Vorteils der privaten Nutzung. Die Bestimmung der Rechtsnatur des Nutzungsanspruchs und der Höhe der Entschädigung ist umstritten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist offen, ob sich der Anspruch auf Entschädigung für die vorenthaltene Nutzung aus § 615 BGB oder aus schadensersatzrechtlichen Normen ergibt. Rechnerisch kann der Arbeitnehmer unter Beachtung seiner Schadensminderungspflicht mindestens den Geldbetrag verlangen, der für die private Nutzung eines entsprechenden Fahrzeugs aufzuwenden ist. Der Schaden muss nicht konkret dargelegt werden. Er darf abstrakt in Höhe der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangt werden. Eine abstrakt nach der ADAC-Kostentabelle oder Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch ermittelte Nutzungsausfallentschädigung steht dem Arbeitnehmer allerdings nicht zu.
In jedem Fall sollten Sie eine weiter Nutzung des Dienstagens im Falle einer betrieblichen und privaten Nutzungsüberlassung dem Arbeitgeber schriftlich anzeigen, damit es nicht zu zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen kommt.
Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Einblick verschafft zu haben. Im Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich Ihnen zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter