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Kurzarbeit


07.06.2008 18:42 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von




Da in unserer Firma (3 Angestellte) im Augenblick ein massiver Auftragsmangel vorliegt, möchte ich die Arbeitszeit meiner Angestellten vom 1.7. bis 30.09. auf 20 Stunden / Woche reduzieren bei gleichzeitiger Kürzung des Gehaltes um 50%.

Ist dies nur ankündigungspflichtig (Frist?) oder genehmigungspflichtig durch Unterschrift der Mitarbeiter ?
Andernfalls wäre eine weitere Entlassung zum 01.10.08 unumgänglich.

Könnte diese Kündigung evtl. auch - aus wichtigen betrieblichen Gründen, Insolvenzgefahr - früher als im Vertrag geregelt ausgesprochen werden.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 35 weitere Antworten zum Thema:
Kurzarbeit
Antwort vom
07.06.2008 | 19:44
Sehr geehrter Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Ich gehe selbstverständlich davon aus, dass Sie keinen Betriebsrat haben.
Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit nicht einseitig aufgrund seines Direktionsrechts anordnen, er bedarf hierzu einer Rechtsgrundlage. Dies können ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung, ein Arbeitsvertrag sein. Ansonsten kann Kurzarbeit nur mit Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer eingeführt werden.
Wenn diese nicht erteilt wird, ist eine Änderungskündigung erforderlich (BAG NZA 1995, 134).
Insoweit bedürfen Sie einer Zustimmung und damit auch einer Unterschrift Ihrer Mitarbeiter.

Eine frühere und damit fristlose Kündigung ist gem. § 626 I BGB möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht.

Die Insolvenz gibt kein Recht zur fristlosen Kündigung (vgl. § 113 InsO), Palandt § 626 Rdn. 55.
Eine frühere Kündigung, als die im Vertrag geregelt, kann somit nicht „ausgesprochen“ werden.

Ich hoffe Ihnen trotzdem weiter geholfen zu haben auch wenn die Antwort für Sie negativ ausgefallen ist. Ich stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
André Neumann
Rechtsanwalt