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Nachnahmegebühren tragen auch ohne Zustellung?


06.06.2008 21:19 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Juhre




Guten Abend,
bei einem Internethändler hatte ich vor geraumer Zeit Waren bestellt. Bis auf eine vage Versandbestätigung habe ich von dem Händler erst wieder etwas gehört, als ich eine Rechnung über Versandkosten erhalten habe. Als Zahlungsweise für die Ware hatte ich Nachnahme gewünscht, da ich bei dem Händler noch nie bestellt hatte.

Es stellte sich dann heraus, dass der Händler die Ware verschickt hatte, diese aber nicht zugestellt werden konnte und daher zurück an ihn ging (ohne das ich eine Benachrichtigung vom Paketdienst bekommen habe). Der Händler verlangt jetzt von mir die Erstattung der Versandkosten, was (wie ich erst jetzt bemerkt habe) auch so in seinen AGB steht.

Ich sehe das nicht ein und halte die Klausel in den AGB für überraschen und damit nichtig. Die Versandart "Nachnahme" soll doch für beide Seiten sicherstellen, dass Ware nur gegen Geld den Besitzer wechselt.

Nach einiger Diskussion hat der Händler seine Forderung an ein Inkassounternehmen abgetreten, so dass aus ursprünglich 11 Euro jetzt über 40 Euro geworden sind.

Wer hat Recht? Muss ich zahlen?

Danke für eine Antwort.
06.06.2008 | 23:14

Antwort

von

Rechtsanwalt Matthias Juhre
335 Bewertungen
Guten Abend,

Dass die Klausel unwirksam ist, erscheint mir eher zweifelhaft. Durch die Nichtannahme der Warenlieferung gerieten Sie als Gläubiger in Annahmeverzug (§§ 293, 294 BGB). Auf ein Verschulden Ihrerseits kommt es insoweit nicht an. Infolge des Annahmeverzugs haben Sie die entstandenen Mehraufwendungen des Schuldners zu tragen (§ 304 BGB). Die AGB-Klausel wiederholt nur den Inhalt der gesetzlichen Regelung, unterliegt also keiner Wirksamkeitsprüfung (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Eine Ausnahme besteht für eine vorübergehende Annahmeverhinderung (§ 299 BGB): Dem Gläubiger kann es nicht zugemutet werden, ständig annahmebereit zu sein. Wenn die Lieferung also z. B. während Ihrer Arbeitszeit erfolgte, dann trat kein Annahmeverzug ein. Hierfür tragen Sie die Beweislast. Der Beweis wird schwer zu führen sein, wenn Sie nicht wissen können, wann der Anlieferversuch stattfand.

Die Inkassokosten müssen Sie jedenfalls nur dann zahlen, wenn Sie wegen des Mehraufwendungsanspruchs wirksam in Verzug gesetzt worden sind (§ 286 BGB).


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Matthias Juhre.


Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Essen

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